§ 19 ChemVerbotsV 2003 (weggefallen)

Chemikalien-Verbotsverordnung 2003

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 14.07.2018 bis 31.12.9999
Das Inverkehrsetzen und die Verwendung von Vinylchlorid (Chlorethen), CAS-Nr§ 19 ChemVerbotsV 2003 seit 13.07.2018 weggefallen. 75-01-4, als Treibgas in Aerosolen – unabhängig von deren Verwendungszweck – sind verboten.

Stand vor dem 13.07.2018

In Kraft vom 01.08.2003 bis 13.07.2018
Das Inverkehrsetzen und die Verwendung von Vinylchlorid (Chlorethen), CAS-Nr§ 19 ChemVerbotsV 2003 seit 13.07.2018 weggefallen. 75-01-4, als Treibgas in Aerosolen – unabhängig von deren Verwendungszweck – sind verboten.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten