§ 17c ChemVerbotsV 2003 Polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK)

Chemikalien-Verbotsverordnung 2003

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 14.07.2018 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Das Herstellen, Inverkehrsetzen und die Verwendung von Wurfscheiben, die einen Masseanteil an polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen (PAK) von mehr als 10 mg/kg – bezogen auf die Trockensubstanz – enthalten, sind verboten.
  2. (2)Absatz 2,Polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe im Sinne des Abs. 1 sind die im Anhang E angeführten Stoffe.Polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe im Sinne des Absatz eins, sind die im Anhang E angeführten Stoffe.
  3. (3)Absatz 3,Wurfscheiben („Tontauben, Wurftauben“) im Sinne des Abs. 1 sind Gegenstände, die als Zielobjekte beim Schießen und bei Schießübungen dienen.Wurfscheiben („Tontauben, Wurftauben“) im Sinne des Absatz eins, sind Gegenstände, die als Zielobjekte beim Schießen und bei Schießübungen dienen.
  4. (4)Absatz 4,Unter Verwendung im Sinne des Abs. 1 ist die Bereithaltung und der Einsatz von Wurfscheiben zu verstehen, unabhängig davon, von wem diese vorgenommen werden (z. Bz.B. von öffentlichen Einrichtungen oder von privaten Institutionen in oder ohne Ertragsabsicht sowie von natürlichen oder juristischen Personen).Unter Verwendung im Sinne des Absatz eins, ist die Bereithaltung und der Einsatz von Wurfscheiben zu verstehen, unabhängig davon, von wem diese vorgenommen werden (z. Bz.B. von öffentlichen Einrichtungen oder von privaten Institutionen in oder ohne Ertragsabsicht sowie von natürlichen oder juristischen Personen).

Stand vor dem 13.07.2018

In Kraft vom 26.05.2007 bis 13.07.2018
  1. (1)Absatz eins,Das Herstellen, Inverkehrsetzen und die Verwendung von Wurfscheiben, die einen Masseanteil an polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen (PAK) von mehr als 10 mg/kg – bezogen auf die Trockensubstanz – enthalten, sind verboten.
  2. (2)Absatz 2,Polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe im Sinne des Abs. 1 sind die im Anhang E angeführten Stoffe.Polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe im Sinne des Absatz eins, sind die im Anhang E angeführten Stoffe.
  3. (3)Absatz 3,Wurfscheiben („Tontauben, Wurftauben“) im Sinne des Abs. 1 sind Gegenstände, die als Zielobjekte beim Schießen und bei Schießübungen dienen.Wurfscheiben („Tontauben, Wurftauben“) im Sinne des Absatz eins, sind Gegenstände, die als Zielobjekte beim Schießen und bei Schießübungen dienen.
  4. (4)Absatz 4,Unter Verwendung im Sinne des Abs. 1 ist die Bereithaltung und der Einsatz von Wurfscheiben zu verstehen, unabhängig davon, von wem diese vorgenommen werden (z. Bz.B. von öffentlichen Einrichtungen oder von privaten Institutionen in oder ohne Ertragsabsicht sowie von natürlichen oder juristischen Personen).Unter Verwendung im Sinne des Absatz eins, ist die Bereithaltung und der Einsatz von Wurfscheiben zu verstehen, unabhängig davon, von wem diese vorgenommen werden (z. Bz.B. von öffentlichen Einrichtungen oder von privaten Institutionen in oder ohne Ertragsabsicht sowie von natürlichen oder juristischen Personen).

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