§ 19a ChemVerbotsV 2003 (weggefallen)

Chemikalien-Verbotsverordnung 2003

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 14.07.2018 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Das Inverkehrsetzen und die Verwendung von Zement und zementhaltigen Zubereitungen sind verboten, sofern ihr Gehalt an löslichem Chrom VI nach Hydratisierung mehr als 0,0002 % der Trockenmasse des Zements beträgt. Für die Bestimmung des Gehalts an wasserlöslichem Chrom (VI) in Zement ist das Prüfverfahren gemäß der ÖNORM EN 196-10 („Prüfverfahren für Zement – Teil 10: Bestimmung des Gehaltes an wasserlöslichem Chrom (VI) in Zement“ – ausgegeben im 1. Oktober 2006) – wiedergegeben im Anhang F – heranzuziehen.Das Inverkehrsetzen und die Verwendung von Zement und zementhaltigen Zubereitungen sind verboten, sofern ihr Gehalt an löslichem Chrom römisch sechs nach Hydratisierung mehr als 0,0002 % der Trockenmasse des Zements beträgt. Für die Bestimmung des Gehalts an wasserlöslichem Chrom (römisch sechs) in Zement ist das Prüfverfahren gemäß der ÖNORM EN 196-10 („Prüfverfahren für Zement – Teil 10: Bestimmung des Gehaltes an wasserlöslichem Chrom (römisch sechs) in Zement“ – ausgegeben im 1. Oktober 2006) – wiedergegeben im Anhang F – heranzuziehen.
  2. (2)Absatz 2,Werden Reduktionsmittel verwendet, so müssen auf der Verpackung von Zement oder zementhaltiger Zubereitungen folgende Angaben deutlich lesbar und dauerhaft angebracht werden:
    1. 1.Ziffer einsdas Abpackungsdatum,
    2. 2.Ziffer 2Angaben über die Lagerbedingungen und
    3. 3.Ziffer 3der Zeitraum der Lagerung, bis zu dessen Ablauf die Wirkung des Reduktionsmittels aufrecht bleibt und der Gehalt an löslichem Chrom VI den im Abs. 1 festgelegten Grenzwert nicht überschreitet.der Zeitraum der Lagerung, bis zu dessen Ablauf die Wirkung des Reduktionsmittels aufrecht bleibt und der Gehalt an löslichem Chrom römisch sechs den im Absatz eins, festgelegten Grenzwert nicht überschreitet.
    Einstufungs-, Verpackungs- und Kennzeichnungsbestimmungen nach anderen Rechtsvorschriften, insbesondere im Sinne der §§ 13 ff der Chemikalienverordnung 1999 (ChemV 1999), BGBl. II Nr. 81/2000 in der Fassung BGBl. II Nr. 186/2002, bleiben unberührt.Einstufungs-, Verpackungs- und Kennzeichnungsbestimmungen nach anderen Rechtsvorschriften, insbesondere im Sinne der Paragraphen 13, ff der Chemikalienverordnung 1999 (ChemV 1999), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 81 aus 2000, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 186 aus 2002,, bleiben unberührt.
  3. (3)Absatz 3,Ausgenommen von den Beschränkungen des Abs. 1 und den besonderen Kennzeichnungspflichten des Abs. 2 sind Zement und zementhaltige Zubereitungen dann, wenn diese in überwachten, geschlossenen und vollautomatischen Prozessen eingesetzt werden, bei denen sichergestellt ist, dass Zement und zementhaltige Zubereitungen ausschließlich mit Maschinen verarbeitet werden, und bei denen die Gefahr eines Hautkontaktes auszuschließen ist.Ausgenommen von den Beschränkungen des Absatz eins und den besonderen Kennzeichnungspflichten des Absatz 2, sind Zement und zementhaltige Zubereitungen dann, wenn diese in überwachten, geschlossenen und vollautomatischen Prozessen eingesetzt werden, bei denen sichergestellt ist, dass Zement und zementhaltige Zubereitungen ausschließlich mit Maschinen verarbeitet werden, und bei denen die Gefahr eines Hautkontaktes auszuschließen ist.
§ 19a ChemVerbotsV 2003 seit 13.07.2018 weggefallen.

Stand vor dem 13.07.2018

In Kraft vom 26.05.2007 bis 13.07.2018
  1. (1)Absatz eins,Das Inverkehrsetzen und die Verwendung von Zement und zementhaltigen Zubereitungen sind verboten, sofern ihr Gehalt an löslichem Chrom VI nach Hydratisierung mehr als 0,0002 % der Trockenmasse des Zements beträgt. Für die Bestimmung des Gehalts an wasserlöslichem Chrom (VI) in Zement ist das Prüfverfahren gemäß der ÖNORM EN 196-10 („Prüfverfahren für Zement – Teil 10: Bestimmung des Gehaltes an wasserlöslichem Chrom (VI) in Zement“ – ausgegeben im 1. Oktober 2006) – wiedergegeben im Anhang F – heranzuziehen.Das Inverkehrsetzen und die Verwendung von Zement und zementhaltigen Zubereitungen sind verboten, sofern ihr Gehalt an löslichem Chrom römisch sechs nach Hydratisierung mehr als 0,0002 % der Trockenmasse des Zements beträgt. Für die Bestimmung des Gehalts an wasserlöslichem Chrom (römisch sechs) in Zement ist das Prüfverfahren gemäß der ÖNORM EN 196-10 („Prüfverfahren für Zement – Teil 10: Bestimmung des Gehaltes an wasserlöslichem Chrom (römisch sechs) in Zement“ – ausgegeben im 1. Oktober 2006) – wiedergegeben im Anhang F – heranzuziehen.
  2. (2)Absatz 2,Werden Reduktionsmittel verwendet, so müssen auf der Verpackung von Zement oder zementhaltiger Zubereitungen folgende Angaben deutlich lesbar und dauerhaft angebracht werden:
    1. 1.Ziffer einsdas Abpackungsdatum,
    2. 2.Ziffer 2Angaben über die Lagerbedingungen und
    3. 3.Ziffer 3der Zeitraum der Lagerung, bis zu dessen Ablauf die Wirkung des Reduktionsmittels aufrecht bleibt und der Gehalt an löslichem Chrom VI den im Abs. 1 festgelegten Grenzwert nicht überschreitet.der Zeitraum der Lagerung, bis zu dessen Ablauf die Wirkung des Reduktionsmittels aufrecht bleibt und der Gehalt an löslichem Chrom römisch sechs den im Absatz eins, festgelegten Grenzwert nicht überschreitet.
    Einstufungs-, Verpackungs- und Kennzeichnungsbestimmungen nach anderen Rechtsvorschriften, insbesondere im Sinne der §§ 13 ff der Chemikalienverordnung 1999 (ChemV 1999), BGBl. II Nr. 81/2000 in der Fassung BGBl. II Nr. 186/2002, bleiben unberührt.Einstufungs-, Verpackungs- und Kennzeichnungsbestimmungen nach anderen Rechtsvorschriften, insbesondere im Sinne der Paragraphen 13, ff der Chemikalienverordnung 1999 (ChemV 1999), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 81 aus 2000, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 186 aus 2002,, bleiben unberührt.
  3. (3)Absatz 3,Ausgenommen von den Beschränkungen des Abs. 1 und den besonderen Kennzeichnungspflichten des Abs. 2 sind Zement und zementhaltige Zubereitungen dann, wenn diese in überwachten, geschlossenen und vollautomatischen Prozessen eingesetzt werden, bei denen sichergestellt ist, dass Zement und zementhaltige Zubereitungen ausschließlich mit Maschinen verarbeitet werden, und bei denen die Gefahr eines Hautkontaktes auszuschließen ist.Ausgenommen von den Beschränkungen des Absatz eins und den besonderen Kennzeichnungspflichten des Absatz 2, sind Zement und zementhaltige Zubereitungen dann, wenn diese in überwachten, geschlossenen und vollautomatischen Prozessen eingesetzt werden, bei denen sichergestellt ist, dass Zement und zementhaltige Zubereitungen ausschließlich mit Maschinen verarbeitet werden, und bei denen die Gefahr eines Hautkontaktes auszuschließen ist.
§ 19a ChemVerbotsV 2003 seit 13.07.2018 weggefallen.

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