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Artikel XII. (1) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, im Finanzjahr 2003 über Bestandteile des beweglichen Bundesvermögens im Rahmen der ihm gemäß §§ 62 und 63 BHG übertragenen Befugnis nach Maßgabe folgender Bestimmungen zu verfügen.Artikel römisch zwölf. (1) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, im Finanzjahr 2003 über Bestandteile des beweglichen Bundesvermögens im Rahmen der ihm gemäß Paragraphen 62 und 63 BHG übertragenen Befugnis nach Maßgabe folgender Bestimmungen zu verfügen.
Artikel XII. (1) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, im Finanzjahr 2003 über Bestandteile des beweglichen Bundesvermögens im Rahmen der ihm gemäß §§ 62 und 63 BHG übertragenen Befugnis nach Maßgabe folgender Bestimmungen zu verfügen.Artikel römisch zwölf. (1) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, im Finanzjahr 2003 über Bestandteile des beweglichen Bundesvermögens im Rahmen der ihm gemäß Paragraphen 62 und 63 BHG übertragenen Befugnis nach Maßgabe folgender Bestimmungen zu verfügen.