§ 29 ZollR-DV 2004

Durchführung des Zollrechts

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 22.07.2016 bis 31.12.9999

Der Sachaufwand zur Bemessung der BarauslagenersätzeKostenersätze für die Erteilung von Auskünften nach § 78 Abs. 3 ZollR-DG wird mit 4,3 Euro je aufgewendete angefangene Minute bestimmt. Der Sachaufwand zur Bemessung der BarauslagenersätzeKostenersätze für die Erteilung von Auskünften nach Paragraph 78, Absatz 3, ZollR-DG wird mit 4,3 Euro je aufgewendete angefangene Minute bestimmt.

Stand vor dem 21.07.2016

In Kraft vom 01.05.2004 bis 21.07.2016

Der Sachaufwand zur Bemessung der BarauslagenersätzeKostenersätze für die Erteilung von Auskünften nach § 78 Abs. 3 ZollR-DG wird mit 4,3 Euro je aufgewendete angefangene Minute bestimmt. Der Sachaufwand zur Bemessung der BarauslagenersätzeKostenersätze für die Erteilung von Auskünften nach Paragraph 78, Absatz 3, ZollR-DG wird mit 4,3 Euro je aufgewendete angefangene Minute bestimmt.

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