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Legende:
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Der Sachaufwand zur Bemessung der BarauslagenersätzeKostenersätze für die Erteilung von Auskünften nach § 78 Abs. 3 ZollR-DG wird mit 4,3 Euro je aufgewendete angefangene Minute bestimmt. Der Sachaufwand zur Bemessung der BarauslagenersätzeKostenersätze für die Erteilung von Auskünften nach Paragraph 78, Absatz 3, ZollR-DG wird mit 4,3 Euro je aufgewendete angefangene Minute bestimmt.
Der Sachaufwand zur Bemessung der BarauslagenersätzeKostenersätze für die Erteilung von Auskünften nach § 78 Abs. 3 ZollR-DG wird mit 4,3 Euro je aufgewendete angefangene Minute bestimmt. Der Sachaufwand zur Bemessung der BarauslagenersätzeKostenersätze für die Erteilung von Auskünften nach Paragraph 78, Absatz 3, ZollR-DG wird mit 4,3 Euro je aufgewendete angefangene Minute bestimmt.