Der Sachaufwand zur Bemessung der Kostenersätze für die Erteilung von Auskünften nach § 8 Abs. 3 ZollR-DG wird mit 4,3 Euro je aufgewendete angefangene Minute bestimmt. Der Sachaufwand zur Bemessung der Kostenersätze für die Erteilung von Auskünften nach Paragraph 8, Absatz 3, ZollR-DG wird mit 4,3 Euro je aufgewendete angefangene Minute bestimmt.
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