Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 15.08.2026
Das Zollamt Österreich hat alle eingehenden
1.Ziffer einsZollkontingentanträge an die Europäische Kommission – im Folgenden: Kommission – zu übermitteln, es sei denn, dass die Kommission die Erschöpfung des Kontingents bekannt gegeben hat;
2.Ziffer 2Zollplafondanträge der Kommission zu den von dieser bekannt gegebenen Zeitpunkten zu melden.
In Kraft seit 01.01.2021 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 19 ZollR-DV 2004
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 19 ZollR-DV 2004 selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 19 ZollR-DV 2004