Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 15.08.2026
Das Zollamt Österreich kann die Sicherheitsleistung in Form der Verpfändung von Sparurkunden von Kreditinstituten mit Sitz oder Niederlassung im Anwendungsgebiet zulassen.
In Kraft seit 01.01.2021 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 13 ZollR-DV 2004
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 13 ZollR-DV 2004 selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 13 ZollR-DV 2004