§ 9b ZollR-DV 2004

ZollR-DV 2004 - Durchführung des Zollrechts

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026
  1. (1)Absatz eins,Die Gestellung und Anmeldung von Waren durch andere Formen der Willensäußerung (Art. 141 Abs. 1 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2015/2446) ist auch außerhalb der Öffnungszeiten der Zollstellen zulässig.Die Gestellung und Anmeldung von Waren durch andere Formen der Willensäußerung (Artikel 141, Absatz eins, der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2015/2446) ist auch außerhalb der Öffnungszeiten der Zollstellen zulässig.
  2. (2)Absatz 2,Werden Waren durch Handlungen nach Art. 141 Abs. 1 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2015/2446 angemeldet, gilt dies auch als Antrag auf Feststellung der Einfuhrabgabenfreiheit und das Nichttätigwerden der Zollbehörde als Feststellung im Sinn des § 87 ZollR-DG.Werden Waren durch Handlungen nach Artikel 141, Absatz eins, der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2015/2446 angemeldet, gilt dies auch als Antrag auf Feststellung der Einfuhrabgabenfreiheit und das Nichttätigwerden der Zollbehörde als Feststellung im Sinn des Paragraph 87, ZollR-DG.
In Kraft seit 22.07.2016 bis 31.12.9999
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