§ 3b ZollR-DV 2004

ZollR-DV 2004 - Durchführung des Zollrechts

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026

Die Zollstellen können nach Maßgabe des § 11 Abs. 9 ZollR-DG fallweise über Ansuchen die Durchführung von Amtshandlungen außerhalb des Amtsplatzes, welche nicht in Zusammenhang mit einer konkreten Abfertigung stehen, bewilligen. Die Zollstellen können nach Maßgabe des Paragraph 11, Absatz 9, ZollR-DG fallweise über Ansuchen die Durchführung von Amtshandlungen außerhalb des Amtsplatzes, welche nicht in Zusammenhang mit einer konkreten Abfertigung stehen, bewilligen.

In Kraft seit 01.07.2007 bis 31.12.9999
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