§ 10 ZollR-DV 2004

ZollR-DV 2004 - Durchführung des Zollrechts

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 15.08.2026

Reisende dürfen die Anmeldung im Sinne des Art. 141 Abs. 1 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2015/2446 dadurch abgeben, dass sie innen an der Windschutzscheibe des von ihnen benutzten Personenwagens eine Papier- oder Kunststoffscheibe anbringen, die ein Zeichen nach dem Muster im Anhang aufweist. Reisende dürfen die Anmeldung im Sinne des Artikel 141, Absatz eins, der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2015/2446 dadurch abgeben, dass sie innen an der Windschutzscheibe des von ihnen benutzten Personenwagens eine Papier- oder Kunststoffscheibe anbringen, die ein Zeichen nach dem Muster im Anhang aufweist.

In Kraft seit 22.07.2016 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 10 ZollR-DV 2004


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 10 ZollR-DV 2004 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 10 ZollR-DV 2004


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 10 ZollR-DV 2004


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 10 ZollR-DV 2004 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 9b ZollR-DV 2004
§ 11 ZollR-DV 2004