Die Verwendung anderer Mittel als die der elektronischen Datenverarbeitung in Zusammenhang mit Art. 19 Abs. 3 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2015/2446 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 mit Einzelheiten zur Präzisierung von Bestimmungen des Zollkodex der Union, ABl. Nr. L 343 vom 29.12.2015 S. 1 in der geltenden Fassung, wird in Form einer papiermäßigen Vorgangsweise zugelassen. Die Verwendung anderer Mittel als die der elektronischen Datenverarbeitung in Zusammenhang mit Artikel 19, Absatz 3, der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2015/2446 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 952 aus 2013, mit Einzelheiten zur Präzisierung von Bestimmungen des Zollkodex der Union, Amtsblatt Nummer L 343 vom 29.12.2015 Seite 1 in der geltenden Fassung, wird in Form einer papiermäßigen Vorgangsweise zugelassen.
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