Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026
Abfertigungen auf dem Amtsplatz außerhalb der Öffnungszeiten werden von den Kommissionsgebühren ausgenommen, wenn sie
1.Ziffer einsim Eisenbahnverkehr in einem Grenzbahnhof
a)Litera aim Zug vorgenommen werden und dabei von der Beschau Abstand genommen wird oder
b)Litera bMassengüter in ganzen Wagen- oder Behälterladungen betreffen;
2.Ziffer 2lediglich in der Überwachung und Bescheinigung
a)Litera ader Ausfuhr von bereits zur Ausfuhr oder Wiederausfuhr überlassenen oder diesen gleichgestellten Waren oder
b)Litera bder Umladung von Waren oder der Änderung von zollamtlichen Verschlüssen oder Nämlichkeitszeichen im Versandverfahren bestehen;
3.Ziffer 3zur Nämlichkeitssicherung von Unionswaren bei oder zu einer Zollstelle erfolgen, die vom übrigen Zollgebiet auf der Straße nur über das Gebiet eines Drittstaates zu erreichen ist;
4.Ziffer 4im Postverkehr unter Vorlage durch die Österreichische Post AG erfolgen.
In Kraft seit 22.07.2016 bis 31.12.9999
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