§ 23 ZollR-DV 2004

ZollR-DV 2004 - Durchführung des Zollrechts

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026

Bei Waren, die einer unionsweiten Überwachung nach Art. 55 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2015/2447 unterliegen, hat das Zollamt Österreich alle eingehenden Zollanmeldungen zu den festgelegten Zeitpunkten der Europäischen Kommission zu melden. Bei Waren, die einer unionsweiten Überwachung nach Artikel 55, der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2015/2447 unterliegen, hat das Zollamt Österreich alle eingehenden Zollanmeldungen zu den festgelegten Zeitpunkten der Europäischen Kommission zu melden.

In Kraft seit 01.01.2021 bis 31.12.9999
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