§ 23 ZollR-DV 2004

Durchführung des Zollrechts

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2021 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Bei Waren, die einer unionsweiten Überwachung nach Art. 55 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2015/2447 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union, ABl. Nr. L 434 vom 29.12.2015 S. 558 in der geltenden Fassung, unterliegen, ist die Zollanmeldung in gleicher Weise wie jene mit Zollkontingent- oder Zollplafondanträgen an das Zollamt Linz Wels zu übermitteln (§ 17).Bei Waren, die einer unionsweiten Überwachung nach Artikel 55, der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2015/2447 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952 aus 2013, zur Festlegung des Zollkodex der Union, Amtsblatt Nummer L 434 vom 29.12.2015 Seite 558 in der geltenden Fassung, unterliegen, ist die Zollanmeldung in gleicher Weise wie jene mit Zollkontingent- oder Zollplafondanträgen an das Zollamt Linz Wels zu übermitteln (Paragraph 17,).
  2. (2)Absatz 2,Das Zollamt Linz Wels hat alle eingehenden Zollanmeldungen oder Meldungen zu den festgelegten Zeitpunkten der Europäischen Kommission zu melden.

Bei Waren, die einer unionsweiten Überwachung nach Art. 55 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2015/2447 unterliegen, hat das Zollamt Österreich alle eingehenden Zollanmeldungen zu den festgelegten Zeitpunkten der Europäischen Kommission zu melden. Bei Waren, die einer unionsweiten Überwachung nach Artikel 55, der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2015/2447 unterliegen, hat das Zollamt Österreich alle eingehenden Zollanmeldungen zu den festgelegten Zeitpunkten der Europäischen Kommission zu melden.

Stand vor dem 31.12.2020

In Kraft vom 22.07.2016 bis 31.12.2020
  1. (1)Absatz eins,Bei Waren, die einer unionsweiten Überwachung nach Art. 55 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2015/2447 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union, ABl. Nr. L 434 vom 29.12.2015 S. 558 in der geltenden Fassung, unterliegen, ist die Zollanmeldung in gleicher Weise wie jene mit Zollkontingent- oder Zollplafondanträgen an das Zollamt Linz Wels zu übermitteln (§ 17).Bei Waren, die einer unionsweiten Überwachung nach Artikel 55, der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2015/2447 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952 aus 2013, zur Festlegung des Zollkodex der Union, Amtsblatt Nummer L 434 vom 29.12.2015 Seite 558 in der geltenden Fassung, unterliegen, ist die Zollanmeldung in gleicher Weise wie jene mit Zollkontingent- oder Zollplafondanträgen an das Zollamt Linz Wels zu übermitteln (Paragraph 17,).
  2. (2)Absatz 2,Das Zollamt Linz Wels hat alle eingehenden Zollanmeldungen oder Meldungen zu den festgelegten Zeitpunkten der Europäischen Kommission zu melden.

Bei Waren, die einer unionsweiten Überwachung nach Art. 55 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2015/2447 unterliegen, hat das Zollamt Österreich alle eingehenden Zollanmeldungen zu den festgelegten Zeitpunkten der Europäischen Kommission zu melden. Bei Waren, die einer unionsweiten Überwachung nach Artikel 55, der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2015/2447 unterliegen, hat das Zollamt Österreich alle eingehenden Zollanmeldungen zu den festgelegten Zeitpunkten der Europäischen Kommission zu melden.

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