§ 3 ZollR-DV 2004 (weggefallen)

Durchführung des Zollrechts

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 19.12.2020 bis 31.12.9999
Die Einfuhrkontrollen nach Art. 1 Abs.§ 3 Buchstabe b der Verordnung (EG) NrZollR-DV 2004 seit 18.12.2020 weggefallen. 1635/2006 zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 737/90 über die Einfuhrbedingungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse mit Ursprung in Drittländern nach dem Unfall im Kernkraftwerk Tschernobyl sind durch jene Zollstellen vorzunehmen, welche in der auf Grund der genannten Verordnung Nr. 1635/2006 im Amtsblatt der Europäischen Union für diesen Zweck veröffentlichten Liste enthalten sind. Die Einfuhrkontrollen nach Artikel eins, Absatz 3, Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1635 aus 2006, zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 737/90 über die Einfuhrbedingungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse mit Ursprung in Drittländern nach dem Unfall im Kernkraftwerk Tschernobyl sind durch jene Zollstellen vorzunehmen, welche in der auf Grund der genannten Verordnung Nr. 1635 aus 2006, im Amtsblatt der Europäischen Union für diesen Zweck veröffentlichten Liste enthalten sind.

Stand vor dem 18.12.2020

In Kraft vom 01.07.2006 bis 18.12.2020
Die Einfuhrkontrollen nach Art. 1 Abs.§ 3 Buchstabe b der Verordnung (EG) NrZollR-DV 2004 seit 18.12.2020 weggefallen. 1635/2006 zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 737/90 über die Einfuhrbedingungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse mit Ursprung in Drittländern nach dem Unfall im Kernkraftwerk Tschernobyl sind durch jene Zollstellen vorzunehmen, welche in der auf Grund der genannten Verordnung Nr. 1635/2006 im Amtsblatt der Europäischen Union für diesen Zweck veröffentlichten Liste enthalten sind. Die Einfuhrkontrollen nach Artikel eins, Absatz 3, Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1635 aus 2006, zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 737/90 über die Einfuhrbedingungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse mit Ursprung in Drittländern nach dem Unfall im Kernkraftwerk Tschernobyl sind durch jene Zollstellen vorzunehmen, welche in der auf Grund der genannten Verordnung Nr. 1635 aus 2006, im Amtsblatt der Europäischen Union für diesen Zweck veröffentlichten Liste enthalten sind.

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