§ 6a ChemVerbotsV 2003 (weggefallen)

Chemikalien-Verbotsverordnung 2003

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 14.07.2018 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Das Inverkehrsetzen und die Verwendung von Nonylphenol (C6 H4(OH)C9 H19) und von Nonylphenolethoxylaten ((C2 H4 O)n C15 H24 O) als Stoffe sowie als Bestandteile von Stoffen und Zubereitungen in einer jeweiligen Konzentration von 0,1 Masseprozent oder mehr sind für die folgenden Verwendungsbereiche verboten:
    1. 1.Ziffer einsdie industrielle und gewerbliche Reinigung; ausgenommen hievon sind überwachte geschlossene Systeme für die chemische Reinigung und Spezialreinigungssysteme, in denen die Reinigungsflüssigkeit recycelt oder verbrannt wird;
    2. 2.Ziffer 2die Haushaltsreinigung;
    3. 3.Ziffer 3die Textil- und Lederverarbeitung; ausgenommen hievon sind
      1. a)Litera aBehandlungen, bei denen keine Nonylphenolethoxylate ((C2 H4 O)n C15 H24 O) in das Abwasser gelangen und
      2. b)Litera bdie Verwendung in Anlagen für spezielle Behandlungen, bei denen die organische Fraktion vor der biologischen Abwasserbehandlung vollständig aus dem Prozesswasser entfernt wird (Entfetten von Schafshäuten);
    4. 4.Ziffer 4als Emulgator in Melkfett;
    5. 5.Ziffer 5die Metallverarbeitung; ausgenommen hievon ist die Verwendung in überwachten geschlossenen Systemen, bei denen die Reinigungsflüssigkeit recycelt oder verbrannt wird;
    6. 6.Ziffer 6die Herstellung von Zellstoff und Papier;
    7. 7.Ziffer 7kosmetische Mittel;
    8. 8.Ziffer 8sonstige Körperpflegemittel, ausgenommen Spermizide und
    9. 9.Ziffer 9als Formulierungshilfsstoffe in Pflanzenschutzmitteln und Biozid-Produkten.
  2. (2)Absatz 2,Das Verbot des Abs. 1 Z 9 gilt nicht für vor dem 17. Juli 2003 in Österreich zugelassene Pflanzenschutzmittel im Sinne des Pflanzenschutzmittelgesetzes 1997 und für zu diesem Zeitpunkt in Österreich zugelassene Biozid-Produkte im Sinne des BiozidG, denen Nonylphenolethoxylate ((C2 H4 O)n C15 H24 O) als Formulierungshilfsstoffe beigemischt sind, bis zum Auslaufen der jeweiligen Zulassung; in diesem Zusammenhang gilt die Zulassung eines Biozid-Produktes oder Pflanzenschutzmittels als ausgelaufen, wenn sie erloschen oder erneuert worden ist.Das Verbot des Absatz eins, Ziffer 9, gilt nicht für vor dem 17. Juli 2003 in Österreich zugelassene Pflanzenschutzmittel im Sinne des Pflanzenschutzmittelgesetzes 1997 und für zu diesem Zeitpunkt in Österreich zugelassene Biozid-Produkte im Sinne des BiozidG, denen Nonylphenolethoxylate ((C2 H4 O)n C15 H24 O) als Formulierungshilfsstoffe beigemischt sind, bis zum Auslaufen der jeweiligen Zulassung; in diesem Zusammenhang gilt die Zulassung eines Biozid-Produktes oder Pflanzenschutzmittels als ausgelaufen, wenn sie erloschen oder erneuert worden ist.
§ 6a ChemVerbotsV 2003 seit 13.07.2018 weggefallen.

Stand vor dem 13.07.2018

In Kraft vom 26.05.2007 bis 13.07.2018
  1. (1)Absatz eins,Das Inverkehrsetzen und die Verwendung von Nonylphenol (C6 H4(OH)C9 H19) und von Nonylphenolethoxylaten ((C2 H4 O)n C15 H24 O) als Stoffe sowie als Bestandteile von Stoffen und Zubereitungen in einer jeweiligen Konzentration von 0,1 Masseprozent oder mehr sind für die folgenden Verwendungsbereiche verboten:
    1. 1.Ziffer einsdie industrielle und gewerbliche Reinigung; ausgenommen hievon sind überwachte geschlossene Systeme für die chemische Reinigung und Spezialreinigungssysteme, in denen die Reinigungsflüssigkeit recycelt oder verbrannt wird;
    2. 2.Ziffer 2die Haushaltsreinigung;
    3. 3.Ziffer 3die Textil- und Lederverarbeitung; ausgenommen hievon sind
      1. a)Litera aBehandlungen, bei denen keine Nonylphenolethoxylate ((C2 H4 O)n C15 H24 O) in das Abwasser gelangen und
      2. b)Litera bdie Verwendung in Anlagen für spezielle Behandlungen, bei denen die organische Fraktion vor der biologischen Abwasserbehandlung vollständig aus dem Prozesswasser entfernt wird (Entfetten von Schafshäuten);
    4. 4.Ziffer 4als Emulgator in Melkfett;
    5. 5.Ziffer 5die Metallverarbeitung; ausgenommen hievon ist die Verwendung in überwachten geschlossenen Systemen, bei denen die Reinigungsflüssigkeit recycelt oder verbrannt wird;
    6. 6.Ziffer 6die Herstellung von Zellstoff und Papier;
    7. 7.Ziffer 7kosmetische Mittel;
    8. 8.Ziffer 8sonstige Körperpflegemittel, ausgenommen Spermizide und
    9. 9.Ziffer 9als Formulierungshilfsstoffe in Pflanzenschutzmitteln und Biozid-Produkten.
  2. (2)Absatz 2,Das Verbot des Abs. 1 Z 9 gilt nicht für vor dem 17. Juli 2003 in Österreich zugelassene Pflanzenschutzmittel im Sinne des Pflanzenschutzmittelgesetzes 1997 und für zu diesem Zeitpunkt in Österreich zugelassene Biozid-Produkte im Sinne des BiozidG, denen Nonylphenolethoxylate ((C2 H4 O)n C15 H24 O) als Formulierungshilfsstoffe beigemischt sind, bis zum Auslaufen der jeweiligen Zulassung; in diesem Zusammenhang gilt die Zulassung eines Biozid-Produktes oder Pflanzenschutzmittels als ausgelaufen, wenn sie erloschen oder erneuert worden ist.Das Verbot des Absatz eins, Ziffer 9, gilt nicht für vor dem 17. Juli 2003 in Österreich zugelassene Pflanzenschutzmittel im Sinne des Pflanzenschutzmittelgesetzes 1997 und für zu diesem Zeitpunkt in Österreich zugelassene Biozid-Produkte im Sinne des BiozidG, denen Nonylphenolethoxylate ((C2 H4 O)n C15 H24 O) als Formulierungshilfsstoffe beigemischt sind, bis zum Auslaufen der jeweiligen Zulassung; in diesem Zusammenhang gilt die Zulassung eines Biozid-Produktes oder Pflanzenschutzmittels als ausgelaufen, wenn sie erloschen oder erneuert worden ist.
§ 6a ChemVerbotsV 2003 seit 13.07.2018 weggefallen.

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