§ 3b ZollR-DV 2004

Durchführung des Zollrechts

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2007 bis 31.12.9999

Die Zollstellen können nach Maßgabe des § 11 Abs. 9 ZollR-DG fallweise über Ansuchen die Durchführung von Amtshandlungen außerhalb des Amtsplatzes, welche nicht in Zusammenhang mit einer konkreten Abfertigung stehen, bewilligen. Die Zollstellen können nach Maßgabe des Paragraph 11, Absatz 9, ZollR-DG fallweise über Ansuchen die Durchführung von Amtshandlungen außerhalb des Amtsplatzes, welche nicht in Zusammenhang mit einer konkreten Abfertigung stehen, bewilligen.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2007 bis 31.12.9999

Die Zollstellen können nach Maßgabe des § 11 Abs. 9 ZollR-DG fallweise über Ansuchen die Durchführung von Amtshandlungen außerhalb des Amtsplatzes, welche nicht in Zusammenhang mit einer konkreten Abfertigung stehen, bewilligen. Die Zollstellen können nach Maßgabe des Paragraph 11, Absatz 9, ZollR-DG fallweise über Ansuchen die Durchführung von Amtshandlungen außerhalb des Amtsplatzes, welche nicht in Zusammenhang mit einer konkreten Abfertigung stehen, bewilligen.

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