§ 16 ZollR-DV 2004 (weggefallen)

Durchführung des Zollrechts

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 22.07.2016 bis 31.12.9999
Der Antrag in der Meldung nach § 15 Z 3 ist erst dann zulässig, wenn die Ware am zugelassenen Warenort eingetroffen und in der Buchführung angeschrieben ist§ 16 ZollR-DV 2004 seit 21.07.2016 weggefallen. Der Antrag in der Meldung nach Paragraph 15, Ziffer 3, ist erst dann zulässig, wenn die Ware am zugelassenen Warenort eingetroffen und in der Buchführung angeschrieben ist.

Stand vor dem 21.07.2016

In Kraft vom 20.07.2005 bis 21.07.2016
Der Antrag in der Meldung nach § 15 Z 3 ist erst dann zulässig, wenn die Ware am zugelassenen Warenort eingetroffen und in der Buchführung angeschrieben ist§ 16 ZollR-DV 2004 seit 21.07.2016 weggefallen. Der Antrag in der Meldung nach Paragraph 15, Ziffer 3, ist erst dann zulässig, wenn die Ware am zugelassenen Warenort eingetroffen und in der Buchführung angeschrieben ist.

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