§ 5 ChemVerbotsV 2003 (weggefallen)

Chemikalien-Verbotsverordnung 2003

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 14.07.2018 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Das Inverkehrsetzen und die Verwendung von Dibutylzinnhydrogenborat (C8 H19 BO3 Sn CAS-Nr. 75113-37-0) als Stoff sowie als Bestandteil von Stoffen und Zubereitungen in einer Konzentration von ≥ 0,1 Masseprozent sind verboten.
  2. (2)Absatz 2,Abweichend von Abs. 1 sind das Inverkehrsetzen und die Verwendung von Dibutylzinnhydrogenborat dann zulässig, wenn dieser Stoff sowie die diesen Stoff enthaltenden Zubereitungen ausschließlich zu Endprodukten verarbeitet werden und im Endprodukt seine Konzentration weniger als 0,1 Masseprozent beträgt.Abweichend von Absatz eins, sind das Inverkehrsetzen und die Verwendung von Dibutylzinnhydrogenborat dann zulässig, wenn dieser Stoff sowie die diesen Stoff enthaltenden Zubereitungen ausschließlich zu Endprodukten verarbeitet werden und im Endprodukt seine Konzentration weniger als 0,1 Masseprozent beträgt.
§ 5 ChemVerbotsV 2003 seit 13.07.2018 weggefallen.

Stand vor dem 13.07.2018

In Kraft vom 01.08.2003 bis 13.07.2018
  1. (1)Absatz eins,Das Inverkehrsetzen und die Verwendung von Dibutylzinnhydrogenborat (C8 H19 BO3 Sn CAS-Nr. 75113-37-0) als Stoff sowie als Bestandteil von Stoffen und Zubereitungen in einer Konzentration von ≥ 0,1 Masseprozent sind verboten.
  2. (2)Absatz 2,Abweichend von Abs. 1 sind das Inverkehrsetzen und die Verwendung von Dibutylzinnhydrogenborat dann zulässig, wenn dieser Stoff sowie die diesen Stoff enthaltenden Zubereitungen ausschließlich zu Endprodukten verarbeitet werden und im Endprodukt seine Konzentration weniger als 0,1 Masseprozent beträgt.Abweichend von Absatz eins, sind das Inverkehrsetzen und die Verwendung von Dibutylzinnhydrogenborat dann zulässig, wenn dieser Stoff sowie die diesen Stoff enthaltenden Zubereitungen ausschließlich zu Endprodukten verarbeitet werden und im Endprodukt seine Konzentration weniger als 0,1 Masseprozent beträgt.
§ 5 ChemVerbotsV 2003 seit 13.07.2018 weggefallen.

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