§ 14 ZollR-DV 2004

Durchführung des Zollrechts

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 22.07.2016 bis 31.12.9999

Die buchmäßige ErfassungMitteilung der Zollschuld hat im Sinn von Abgabenbeträgen hatArt. 88 Abs. 1 und 2 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2015/2446 zu unterbleiben, wenn im Fall einer durch einen Verstoß entstandenen Zollschuld der Gesamtbetrag der AbgabenEinfuhr- oder Ausfuhrabgaben sowie im Fall einer nachzuerhebenden Zollschuld der Betrag der nachzuerhebenden Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben 10 Euro im Einzelfallje Erhebungsmaßnahme nicht erreicht; im Post- und Reiseverkehr sowie bei der Erhebung von Säumniszinsen im Sinne von Art. 232 ZK gilt diese Regelung für einen Gesamtbetrag von 3 Euro im Einzelfall. Die buchmäßige ErfassungMitteilung der Zollschuld hat im Sinn von Abgabenbeträgen hatArtikel 88, Absatz eins und 2 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2015/2446 zu unterbleiben, wenn im Fall einer durch einen Verstoß entstandenen Zollschuld der Gesamtbetrag der AbgabenEinfuhr- oder Ausfuhrabgaben sowie im Fall einer nachzuerhebenden Zollschuld der Betrag der nachzuerhebenden Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben 10 Euro im Einzelfallje Erhebungsmaßnahme nicht erreicht; im Post- und Reiseverkehr sowie bei der Erhebung von Säumniszinsen im Sinne von Artikel 232, ZK gilt diese Regelung für einen Gesamtbetrag von 3 Euro im Einzelfall.

Stand vor dem 21.07.2016

In Kraft vom 01.05.2004 bis 21.07.2016

Die buchmäßige ErfassungMitteilung der Zollschuld hat im Sinn von Abgabenbeträgen hatArt. 88 Abs. 1 und 2 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2015/2446 zu unterbleiben, wenn im Fall einer durch einen Verstoß entstandenen Zollschuld der Gesamtbetrag der AbgabenEinfuhr- oder Ausfuhrabgaben sowie im Fall einer nachzuerhebenden Zollschuld der Betrag der nachzuerhebenden Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben 10 Euro im Einzelfallje Erhebungsmaßnahme nicht erreicht; im Post- und Reiseverkehr sowie bei der Erhebung von Säumniszinsen im Sinne von Art. 232 ZK gilt diese Regelung für einen Gesamtbetrag von 3 Euro im Einzelfall. Die buchmäßige ErfassungMitteilung der Zollschuld hat im Sinn von Abgabenbeträgen hatArtikel 88, Absatz eins und 2 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2015/2446 zu unterbleiben, wenn im Fall einer durch einen Verstoß entstandenen Zollschuld der Gesamtbetrag der AbgabenEinfuhr- oder Ausfuhrabgaben sowie im Fall einer nachzuerhebenden Zollschuld der Betrag der nachzuerhebenden Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben 10 Euro im Einzelfallje Erhebungsmaßnahme nicht erreicht; im Post- und Reiseverkehr sowie bei der Erhebung von Säumniszinsen im Sinne von Artikel 232, ZK gilt diese Regelung für einen Gesamtbetrag von 3 Euro im Einzelfall.

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