§ 1 Bühnen-FK-V Allgemeine Bestimmungen

Bühnen-Fachkenntnisse-Verordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.02.2007 bis 31.12.9999
Allgemeine Bestimmungen

§ 1. (1) Diese Verordnung gilt für die Beschäftigung von Arbeitnehmern/Arbeitnehmerinnen mit der Vorbereitung und Organisation von bühnentechnischen und beleuchtungstechnischen Arbeiten gemäß Abs. 3 und 6 in Theaterbetrieben, sonstigen örtlich gebundenen Veranstaltungsstätten und Produktionsstätten für Hörfunk- oder Fernsehaufnahmen.Paragraph eins, (1) Diese Verordnung gilt für die Beschäftigung von Arbeitnehmern/Arbeitnehmerinnen mit der Vorbereitung und Organisation von bühnentechnischen und beleuchtungstechnischen Arbeiten gemäß Absatz 3 und 6 in Theaterbetrieben, sonstigen örtlich gebundenen Veranstaltungsstätten und Produktionsstätten für Hörfunk- oder Fernsehaufnahmen.

  1. (1)Absatz eins,Diese Verordnung gilt für die Beschäftigung von Arbeitnehmern/Arbeitnehmerinnen mit der Vorbereitung und Organisation von bühnentechnischen und beleuchtungstechnischen Arbeiten gemäß Abs. 3 und 6 in Theaterbetrieben, sonstigen örtlich gebundenen Veranstaltungsstätten und Produktionsstätten für Hörfunk- oder Fernsehaufnahmen.Diese Verordnung gilt für die Beschäftigung von Arbeitnehmern/Arbeitnehmerinnen mit der Vorbereitung und Organisation von bühnentechnischen und beleuchtungstechnischen Arbeiten gemäß Absatz 3 und 6 in Theaterbetrieben, sonstigen örtlich gebundenen Veranstaltungsstätten und Produktionsstätten für Hörfunk- oder Fernsehaufnahmen.
  2. (2)Absatz 2,Diese Verordnung gilt nicht für Inszenierungen mit geringem szenischem Aufwand und ohne Einsatz bühnentechnischer Einrichtungen im Sinne des Abs. 4 Z 4 auf Bühnen- oder Szenenflächen mit maximal 100 m² Grundfläche. Als Grundfläche gilt bei Bühnen die Fläche hinter dem Vorhang, nicht aber die anschließend vor dem Vorhang liegende Spielfläche (Vorbühne). Szenenflächen sind Spielflächen für künstlerische oder ähnliche Darbietungen, die nicht als Bühne ausgebildet sind.Diese Verordnung gilt nicht für Inszenierungen mit geringem szenischem Aufwand und ohne Einsatz bühnentechnischer Einrichtungen im Sinne des Absatz 4, Ziffer 4, auf Bühnen- oder Szenenflächen mit maximal 100 m² Grundfläche. Als Grundfläche gilt bei Bühnen die Fläche hinter dem Vorhang, nicht aber die anschließend vor dem Vorhang liegende Spielfläche (Vorbühne). Szenenflächen sind Spielflächen für künstlerische oder ähnliche Darbietungen, die nicht als Bühne ausgebildet sind.
  3. (3)Absatz 3,Mit der Vorbereitung und Organisation von bühnentechnischen und beleuchtungstechnischen Arbeiten im Sinne dieser Verordnung dürfen Arbeitgeber/innen nur Arbeitnehmer/innen beschäftigen, die die entsprechenden Fachkenntnisse durch ein Zeugnis gemäß § 2 Abs. 1 oder Abs. 7 nachweisen.Mit der Vorbereitung und Organisation von bühnentechnischen und beleuchtungstechnischen Arbeiten im Sinne dieser Verordnung dürfen Arbeitgeber/innen nur Arbeitnehmer/innen beschäftigen, die die entsprechenden Fachkenntnisse durch ein Zeugnis gemäß Paragraph 2, Absatz eins, oder Absatz 7, nachweisen.
  4. (4)Absatz 4,Bühnentechnische Vorbereitungs- und Organisationsarbeiten im Sinne dieser Verordnung sind:
    1. 1.Ziffer einsVorbereitung und Organisation des innerbetrieblichen Transports, des Auf- und Abbaus sowie des Einsatzes von Dekorationen, Hilfseinrichtungen und Hilfsmitteln, an deren Standfestigkeit oder Materialeigenschaften besondere Anforderungen zu stellen sind oder deren Konstruktion, Funktionsweise oder Gewicht besondere sicherheitstechnische Maßnahmen hinsichtlich deren Handhabung erforderlich macht,
    2. 2.Ziffer 2Auswahl von Arbeitsstoffen, die zur Imprägnierung von Dekorationsgegenständen und Requisiten verwendet werden, einschließlich der Erstbeurteilung extern durchgeführter Imprägnierungen,
    3. 3.Ziffer 3Auswahl von Arbeitsstoffen, die zur Erzielung besonderer szenischer Effekte dienen und gesundheitsgefährdend sind,
    4. 4.Ziffer 4Vorbereitung und Organisation des Einsatzes von bühnentechnischen Einrichtungen, insbesondere Drehbühnen, Bühnenwagen, Hubpodien oder Versenkeinrichtungen und des Schnürbodens oder ähnlicher Einrichtungen, die als Ersatz für den Schnürboden verwendet werden können.
  5. (5)Absatz 5,Beleuchtungstechnische Vorbereitungs- und Organisationsarbeiten im Sinne dieser Verordnung sind:
    1. 1.Ziffer einsVorbereitung und Organisation des Einsatzes nicht fix installierter beleuchtungstechnischer Einrichtungen sowie Aufbauten, Gerüste und sonstiger Tragmittel für Beleuchtungseinrichtungen,
    2. 2.Ziffer 2Vorbereitung und Organisation der Befestigung von Scheinwerferanlagen oder anderen vergleichbaren Beleuchtungseinrichtungen,
    3. 3.Ziffer 3Vorbereitung und Organisation der Verwendung von Laser-Einrichtungen, ausgenommen der Laser-Klasse 1.
  6. (6)Absatz 6,Arbeitgeber/innen dürfen weiters mit der Auswahl und der Festlegung der Einsatzbedingungen von pyrotechnischen Gegenständen (insbesondere Leuchtsätze, Signalsätze, Rauchsätze, Nebelsätze oder Blitzlichtsätze) oder brandgefährlichen Arbeitsstoffen nur Arbeitnehmer/innen beschäftigen, die die Fachkenntnisse für die Vorbereitung und Organisation von bühnentechnischen oder beleuchtungstechnischen Arbeiten durch ein Zeugnis gemäß § 2 Abs. 1 oder Abs. 7 nachweisen.Arbeitgeber/innen dürfen weiters mit der Auswahl und der Festlegung der Einsatzbedingungen von pyrotechnischen Gegenständen (insbesondere Leuchtsätze, Signalsätze, Rauchsätze, Nebelsätze oder Blitzlichtsätze) oder brandgefährlichen Arbeitsstoffen nur Arbeitnehmer/innen beschäftigen, die die Fachkenntnisse für die Vorbereitung und Organisation von bühnentechnischen oder beleuchtungstechnischen Arbeiten durch ein Zeugnis gemäß Paragraph 2, Absatz eins, oder Absatz 7, nachweisen.
  7. (7)Absatz 7,Abs. 3 und 6 gilt nicht für die Beschäftigung von Arbeitnehmern/Arbeitnehmerinnen, die aus dem Ausland nach Österreich zur vorübergehenden Arbeitsleistung entsendet wurden, wennAbsatz 3 und 6 gilt nicht für die Beschäftigung von Arbeitnehmern/Arbeitnehmerinnen, die aus dem Ausland nach Österreich zur vorübergehenden Arbeitsleistung entsendet wurden, wenn
    1. 1.Ziffer einsdie Beschäftigung nicht länger als vier Wochen im Kalenderjahr dauert, und
    2. 2.Ziffer 2die Arbeitnehmer/innen über die im Entsendestaat erforderlichen Nachweise für die sichere Durchführung der Arbeiten gemäß Abs. 3 und 6 verfügen.die Arbeitnehmer/innen über die im Entsendestaat erforderlichen Nachweise für die sichere Durchführung der Arbeiten gemäß Absatz 3 und 6 verfügen.
    3. 2.Ziffer 2der/die Arbeitgeber/in über eine Bestätigung verfügt, wonach der/die Arbeitnehmer/in die im Entsendestaat gegebenenfalls erforderlichen Nachweise für die sichere Durchführung der Arbeiten besitzt.

Stand vor dem 31.01.2007

In Kraft vom 01.01.2004 bis 31.01.2007
Allgemeine Bestimmungen

§ 1. (1) Diese Verordnung gilt für die Beschäftigung von Arbeitnehmern/Arbeitnehmerinnen mit der Vorbereitung und Organisation von bühnentechnischen und beleuchtungstechnischen Arbeiten gemäß Abs. 3 und 6 in Theaterbetrieben, sonstigen örtlich gebundenen Veranstaltungsstätten und Produktionsstätten für Hörfunk- oder Fernsehaufnahmen.Paragraph eins, (1) Diese Verordnung gilt für die Beschäftigung von Arbeitnehmern/Arbeitnehmerinnen mit der Vorbereitung und Organisation von bühnentechnischen und beleuchtungstechnischen Arbeiten gemäß Absatz 3 und 6 in Theaterbetrieben, sonstigen örtlich gebundenen Veranstaltungsstätten und Produktionsstätten für Hörfunk- oder Fernsehaufnahmen.

  1. (1)Absatz eins,Diese Verordnung gilt für die Beschäftigung von Arbeitnehmern/Arbeitnehmerinnen mit der Vorbereitung und Organisation von bühnentechnischen und beleuchtungstechnischen Arbeiten gemäß Abs. 3 und 6 in Theaterbetrieben, sonstigen örtlich gebundenen Veranstaltungsstätten und Produktionsstätten für Hörfunk- oder Fernsehaufnahmen.Diese Verordnung gilt für die Beschäftigung von Arbeitnehmern/Arbeitnehmerinnen mit der Vorbereitung und Organisation von bühnentechnischen und beleuchtungstechnischen Arbeiten gemäß Absatz 3 und 6 in Theaterbetrieben, sonstigen örtlich gebundenen Veranstaltungsstätten und Produktionsstätten für Hörfunk- oder Fernsehaufnahmen.
  2. (2)Absatz 2,Diese Verordnung gilt nicht für Inszenierungen mit geringem szenischem Aufwand und ohne Einsatz bühnentechnischer Einrichtungen im Sinne des Abs. 4 Z 4 auf Bühnen- oder Szenenflächen mit maximal 100 m² Grundfläche. Als Grundfläche gilt bei Bühnen die Fläche hinter dem Vorhang, nicht aber die anschließend vor dem Vorhang liegende Spielfläche (Vorbühne). Szenenflächen sind Spielflächen für künstlerische oder ähnliche Darbietungen, die nicht als Bühne ausgebildet sind.Diese Verordnung gilt nicht für Inszenierungen mit geringem szenischem Aufwand und ohne Einsatz bühnentechnischer Einrichtungen im Sinne des Absatz 4, Ziffer 4, auf Bühnen- oder Szenenflächen mit maximal 100 m² Grundfläche. Als Grundfläche gilt bei Bühnen die Fläche hinter dem Vorhang, nicht aber die anschließend vor dem Vorhang liegende Spielfläche (Vorbühne). Szenenflächen sind Spielflächen für künstlerische oder ähnliche Darbietungen, die nicht als Bühne ausgebildet sind.
  3. (3)Absatz 3,Mit der Vorbereitung und Organisation von bühnentechnischen und beleuchtungstechnischen Arbeiten im Sinne dieser Verordnung dürfen Arbeitgeber/innen nur Arbeitnehmer/innen beschäftigen, die die entsprechenden Fachkenntnisse durch ein Zeugnis gemäß § 2 Abs. 1 oder Abs. 7 nachweisen.Mit der Vorbereitung und Organisation von bühnentechnischen und beleuchtungstechnischen Arbeiten im Sinne dieser Verordnung dürfen Arbeitgeber/innen nur Arbeitnehmer/innen beschäftigen, die die entsprechenden Fachkenntnisse durch ein Zeugnis gemäß Paragraph 2, Absatz eins, oder Absatz 7, nachweisen.
  4. (4)Absatz 4,Bühnentechnische Vorbereitungs- und Organisationsarbeiten im Sinne dieser Verordnung sind:
    1. 1.Ziffer einsVorbereitung und Organisation des innerbetrieblichen Transports, des Auf- und Abbaus sowie des Einsatzes von Dekorationen, Hilfseinrichtungen und Hilfsmitteln, an deren Standfestigkeit oder Materialeigenschaften besondere Anforderungen zu stellen sind oder deren Konstruktion, Funktionsweise oder Gewicht besondere sicherheitstechnische Maßnahmen hinsichtlich deren Handhabung erforderlich macht,
    2. 2.Ziffer 2Auswahl von Arbeitsstoffen, die zur Imprägnierung von Dekorationsgegenständen und Requisiten verwendet werden, einschließlich der Erstbeurteilung extern durchgeführter Imprägnierungen,
    3. 3.Ziffer 3Auswahl von Arbeitsstoffen, die zur Erzielung besonderer szenischer Effekte dienen und gesundheitsgefährdend sind,
    4. 4.Ziffer 4Vorbereitung und Organisation des Einsatzes von bühnentechnischen Einrichtungen, insbesondere Drehbühnen, Bühnenwagen, Hubpodien oder Versenkeinrichtungen und des Schnürbodens oder ähnlicher Einrichtungen, die als Ersatz für den Schnürboden verwendet werden können.
  5. (5)Absatz 5,Beleuchtungstechnische Vorbereitungs- und Organisationsarbeiten im Sinne dieser Verordnung sind:
    1. 1.Ziffer einsVorbereitung und Organisation des Einsatzes nicht fix installierter beleuchtungstechnischer Einrichtungen sowie Aufbauten, Gerüste und sonstiger Tragmittel für Beleuchtungseinrichtungen,
    2. 2.Ziffer 2Vorbereitung und Organisation der Befestigung von Scheinwerferanlagen oder anderen vergleichbaren Beleuchtungseinrichtungen,
    3. 3.Ziffer 3Vorbereitung und Organisation der Verwendung von Laser-Einrichtungen, ausgenommen der Laser-Klasse 1.
  6. (6)Absatz 6,Arbeitgeber/innen dürfen weiters mit der Auswahl und der Festlegung der Einsatzbedingungen von pyrotechnischen Gegenständen (insbesondere Leuchtsätze, Signalsätze, Rauchsätze, Nebelsätze oder Blitzlichtsätze) oder brandgefährlichen Arbeitsstoffen nur Arbeitnehmer/innen beschäftigen, die die Fachkenntnisse für die Vorbereitung und Organisation von bühnentechnischen oder beleuchtungstechnischen Arbeiten durch ein Zeugnis gemäß § 2 Abs. 1 oder Abs. 7 nachweisen.Arbeitgeber/innen dürfen weiters mit der Auswahl und der Festlegung der Einsatzbedingungen von pyrotechnischen Gegenständen (insbesondere Leuchtsätze, Signalsätze, Rauchsätze, Nebelsätze oder Blitzlichtsätze) oder brandgefährlichen Arbeitsstoffen nur Arbeitnehmer/innen beschäftigen, die die Fachkenntnisse für die Vorbereitung und Organisation von bühnentechnischen oder beleuchtungstechnischen Arbeiten durch ein Zeugnis gemäß Paragraph 2, Absatz eins, oder Absatz 7, nachweisen.
  7. (7)Absatz 7,Abs. 3 und 6 gilt nicht für die Beschäftigung von Arbeitnehmern/Arbeitnehmerinnen, die aus dem Ausland nach Österreich zur vorübergehenden Arbeitsleistung entsendet wurden, wennAbsatz 3 und 6 gilt nicht für die Beschäftigung von Arbeitnehmern/Arbeitnehmerinnen, die aus dem Ausland nach Österreich zur vorübergehenden Arbeitsleistung entsendet wurden, wenn
    1. 1.Ziffer einsdie Beschäftigung nicht länger als vier Wochen im Kalenderjahr dauert, und
    2. 2.Ziffer 2die Arbeitnehmer/innen über die im Entsendestaat erforderlichen Nachweise für die sichere Durchführung der Arbeiten gemäß Abs. 3 und 6 verfügen.die Arbeitnehmer/innen über die im Entsendestaat erforderlichen Nachweise für die sichere Durchführung der Arbeiten gemäß Absatz 3 und 6 verfügen.
    3. 2.Ziffer 2der/die Arbeitgeber/in über eine Bestätigung verfügt, wonach der/die Arbeitnehmer/in die im Entsendestaat gegebenenfalls erforderlichen Nachweise für die sichere Durchführung der Arbeiten besitzt.

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