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§ 1. (1) Diese Verordnung gilt für die Beschäftigung von Arbeitnehmern/Arbeitnehmerinnen mit der Vorbereitung und Organisation von bühnentechnischen und beleuchtungstechnischen Arbeiten gemäß Abs. 3 und 6 in Theaterbetrieben, sonstigen örtlich gebundenen Veranstaltungsstätten und Produktionsstätten für Hörfunk- oder Fernsehaufnahmen.Paragraph eins, (1) Diese Verordnung gilt für die Beschäftigung von Arbeitnehmern/Arbeitnehmerinnen mit der Vorbereitung und Organisation von bühnentechnischen und beleuchtungstechnischen Arbeiten gemäß Absatz 3 und 6 in Theaterbetrieben, sonstigen örtlich gebundenen Veranstaltungsstätten und Produktionsstätten für Hörfunk- oder Fernsehaufnahmen.
§ 1. (1) Diese Verordnung gilt für die Beschäftigung von Arbeitnehmern/Arbeitnehmerinnen mit der Vorbereitung und Organisation von bühnentechnischen und beleuchtungstechnischen Arbeiten gemäß Abs. 3 und 6 in Theaterbetrieben, sonstigen örtlich gebundenen Veranstaltungsstätten und Produktionsstätten für Hörfunk- oder Fernsehaufnahmen.Paragraph eins, (1) Diese Verordnung gilt für die Beschäftigung von Arbeitnehmern/Arbeitnehmerinnen mit der Vorbereitung und Organisation von bühnentechnischen und beleuchtungstechnischen Arbeiten gemäß Absatz 3 und 6 in Theaterbetrieben, sonstigen örtlich gebundenen Veranstaltungsstätten und Produktionsstätten für Hörfunk- oder Fernsehaufnahmen.