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Legende:
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1) Hinweis:
Das Inverkehrsetzen und die Verwendung von 1,1,1-Trichlorethan, CAS-Nr. 71-55-6, und Tetrachlorkohlenstoff, CAS-Nr. 56-23-5, sind gemäß Art. 3 und§ 4 der Verordnung (EG) NrChemVerbotsV 2003 seit 13.07.2018 weggefallen. 2037/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 2000, ABl. EG Nr. L 244 vom 29. September 2000, über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen, verboten.Das Inverkehrsetzen und die Verwendung von 1,1,1-Trichlorethan, CAS-Nr. 71-55-6, und Tetrachlorkohlenstoff, CAS-Nr. 56-23-5, sind gemäß Artikel 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 2037 aus 2000, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 2000, ABl. EG Nr. L 244 vom 29. September 2000, über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen, verboten.
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1) Hinweis:
Das Inverkehrsetzen und die Verwendung von 1,1,1-Trichlorethan, CAS-Nr. 71-55-6, und Tetrachlorkohlenstoff, CAS-Nr. 56-23-5, sind gemäß Art. 3 und§ 4 der Verordnung (EG) NrChemVerbotsV 2003 seit 13.07.2018 weggefallen. 2037/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 2000, ABl. EG Nr. L 244 vom 29. September 2000, über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen, verboten.Das Inverkehrsetzen und die Verwendung von 1,1,1-Trichlorethan, CAS-Nr. 71-55-6, und Tetrachlorkohlenstoff, CAS-Nr. 56-23-5, sind gemäß Artikel 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 2037 aus 2000, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 2000, ABl. EG Nr. L 244 vom 29. September 2000, über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen, verboten.