§ 4 ChemVerbotsV 2003 (weggefallen)

Chemikalien-Verbotsverordnung 2003

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 14.07.2018 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Hexachlorethan, CAS-Nr. 67-72-1, EINECS-Nr. 2006664, darf nicht zur Herstellung und Verarbeitung von Nichteisenmetallen in Verkehr gesetzt und verwendet werden.
  2. (2)Absatz 2,Das Inverkehrsetzen und die Verwendung von
    1. 1.Ziffer einsTrichlormethan (Chloroform), CAS-Nr. 67-66-3,
    2. 2.Ziffer 21,1,2-Trichlorethan, CAS-Nr. 79-00-5,
    3. 3.Ziffer 31,1,2,2-Tetrachlorethan, CAS-Nr. 79-34-5,
    4. 4.Ziffer 41,1,1,2-Tetrachlorethan, CAS-Nr. 630-20-6,
    5. 5.Ziffer 5Pentachlorethan, CAS-Nr. 76-01-7, und von
    6. 6.Ziffer 61,1-Dichlorethylen, CAS-Nr. 75-35-4
    als Stoffe sowie als Bestandteile von Stoffen und Zubereitungen in einer Konzentration von ≥ 0,1 Masseprozent, die zur Abgabe an nicht gewerbliche Letztverbraucher oder zu einer gewerblichen Anwendung, bei der eine Freisetzung nicht ausgeschlossen ist (beispielsweise bei der Oberflächenreinigung oder bei der Reinigung von Textilien), bestimmt sind, sind verboten.
  3. (3)Absatz 3,Die Verpackungen von den in Abs. 2 angeführten Stoffen sowie von Stoffen und Zubereitungen, die einen oder mehrere der in Abs. 2 Z 1 bis 6 genannten Stoffe in einer Konzentration von ≥ 0,1 Masseprozent enthalten, müssen deutlich lesbar und dauerhaft mit der folgenden Aufschrift gekennzeichnet sein: „Nur zur Verwendung in Industrieanlagen“. Kennzeichnungsbestimmungen nach anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt.Die Verpackungen von den in Absatz 2, angeführten Stoffen sowie von Stoffen und Zubereitungen, die einen oder mehrere der in Absatz 2, Ziffer eins bis 6 genannten Stoffe in einer Konzentration von ≥ 0,1 Masseprozent enthalten, müssen deutlich lesbar und dauerhaft mit der folgenden Aufschrift gekennzeichnet sein: „Nur zur Verwendung in Industrieanlagen“. Kennzeichnungsbestimmungen nach anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt.
  4. (4)Absatz 4,Bestehende Beschränkungen betreffend das Inverkehrsetzen oder die Verwendung von chlorierten Kohlenwasserstoffen (CKW) auf Grund anderer Rechtsvorschriften, wie insbesondere der Lösungsmittelverordnung 1995, BGBl. Nr. 872/1995, bleiben unberührt.Bestehende Beschränkungen betreffend das Inverkehrsetzen oder die Verwendung von chlorierten Kohlenwasserstoffen (CKW) auf Grund anderer Rechtsvorschriften, wie insbesondere der Lösungsmittelverordnung 1995, Bundesgesetzblatt Nr. 872 aus 1995,, bleiben unberührt.

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1) Hinweis:

Das Inverkehrsetzen und die Verwendung von 1,1,1-Trichlorethan, CAS-Nr. 71-55-6, und Tetrachlorkohlenstoff, CAS-Nr. 56-23-5, sind gemäß Art. 3 und§ 4 der Verordnung (EG) NrChemVerbotsV 2003 seit 13.07.2018 weggefallen. 2037/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 2000, ABl. EG Nr. L 244 vom 29. September 2000, über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen, verboten.Das Inverkehrsetzen und die Verwendung von 1,1,1-Trichlorethan, CAS-Nr. 71-55-6, und Tetrachlorkohlenstoff, CAS-Nr. 56-23-5, sind gemäß Artikel 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 2037 aus 2000, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 2000, ABl. EG Nr. L 244 vom 29. September 2000, über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen, verboten.

Stand vor dem 13.07.2018

In Kraft vom 01.08.2003 bis 13.07.2018
  1. (1)Absatz eins,Hexachlorethan, CAS-Nr. 67-72-1, EINECS-Nr. 2006664, darf nicht zur Herstellung und Verarbeitung von Nichteisenmetallen in Verkehr gesetzt und verwendet werden.
  2. (2)Absatz 2,Das Inverkehrsetzen und die Verwendung von
    1. 1.Ziffer einsTrichlormethan (Chloroform), CAS-Nr. 67-66-3,
    2. 2.Ziffer 21,1,2-Trichlorethan, CAS-Nr. 79-00-5,
    3. 3.Ziffer 31,1,2,2-Tetrachlorethan, CAS-Nr. 79-34-5,
    4. 4.Ziffer 41,1,1,2-Tetrachlorethan, CAS-Nr. 630-20-6,
    5. 5.Ziffer 5Pentachlorethan, CAS-Nr. 76-01-7, und von
    6. 6.Ziffer 61,1-Dichlorethylen, CAS-Nr. 75-35-4
    als Stoffe sowie als Bestandteile von Stoffen und Zubereitungen in einer Konzentration von ≥ 0,1 Masseprozent, die zur Abgabe an nicht gewerbliche Letztverbraucher oder zu einer gewerblichen Anwendung, bei der eine Freisetzung nicht ausgeschlossen ist (beispielsweise bei der Oberflächenreinigung oder bei der Reinigung von Textilien), bestimmt sind, sind verboten.
  3. (3)Absatz 3,Die Verpackungen von den in Abs. 2 angeführten Stoffen sowie von Stoffen und Zubereitungen, die einen oder mehrere der in Abs. 2 Z 1 bis 6 genannten Stoffe in einer Konzentration von ≥ 0,1 Masseprozent enthalten, müssen deutlich lesbar und dauerhaft mit der folgenden Aufschrift gekennzeichnet sein: „Nur zur Verwendung in Industrieanlagen“. Kennzeichnungsbestimmungen nach anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt.Die Verpackungen von den in Absatz 2, angeführten Stoffen sowie von Stoffen und Zubereitungen, die einen oder mehrere der in Absatz 2, Ziffer eins bis 6 genannten Stoffe in einer Konzentration von ≥ 0,1 Masseprozent enthalten, müssen deutlich lesbar und dauerhaft mit der folgenden Aufschrift gekennzeichnet sein: „Nur zur Verwendung in Industrieanlagen“. Kennzeichnungsbestimmungen nach anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt.
  4. (4)Absatz 4,Bestehende Beschränkungen betreffend das Inverkehrsetzen oder die Verwendung von chlorierten Kohlenwasserstoffen (CKW) auf Grund anderer Rechtsvorschriften, wie insbesondere der Lösungsmittelverordnung 1995, BGBl. Nr. 872/1995, bleiben unberührt.Bestehende Beschränkungen betreffend das Inverkehrsetzen oder die Verwendung von chlorierten Kohlenwasserstoffen (CKW) auf Grund anderer Rechtsvorschriften, wie insbesondere der Lösungsmittelverordnung 1995, Bundesgesetzblatt Nr. 872 aus 1995,, bleiben unberührt.

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1) Hinweis:

Das Inverkehrsetzen und die Verwendung von 1,1,1-Trichlorethan, CAS-Nr. 71-55-6, und Tetrachlorkohlenstoff, CAS-Nr. 56-23-5, sind gemäß Art. 3 und§ 4 der Verordnung (EG) NrChemVerbotsV 2003 seit 13.07.2018 weggefallen. 2037/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 2000, ABl. EG Nr. L 244 vom 29. September 2000, über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen, verboten.Das Inverkehrsetzen und die Verwendung von 1,1,1-Trichlorethan, CAS-Nr. 71-55-6, und Tetrachlorkohlenstoff, CAS-Nr. 56-23-5, sind gemäß Artikel 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 2037 aus 2000, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 2000, ABl. EG Nr. L 244 vom 29. September 2000, über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen, verboten.

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