§ 1 ZollR-DV 2004

Durchführung des Zollrechts

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2010 bis 31.12.9999
Die Einfuhr- und Ausfuhrkontrollen nach den Bestimmungen des Qualitätsklassengesetzes hinsichtlich von Obst, Gemüse, Hühnereiern, Bruteiern und Küken sowie Geflügelfleisch sind durch die in der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über die Durchführung der Qualitätskontrolle, BGBl. Nr. 576/1995 in der geltenden Fassung, festgelegten Zollstellen vorzunehmen. Die Einfuhr- und Ausfuhrkontrollen nach den Bestimmungen des Qualitätsklassengesetzes hinsichtlich von Obst, Gemüse, Hühnereiern, Bruteiern und Küken sowie Geflügelfleisch sind durch die in der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über die Durchführung der Qualitätskontrolle, Bundesgesetzblatt Nr. 576 aus 1995, in der geltenden Fassung, festgelegten Zollstellen vorzunehmen.

Stand vor dem 30.09.2010

In Kraft vom 01.07.2007 bis 30.09.2010
Die Einfuhr- und Ausfuhrkontrollen nach den Bestimmungen des Qualitätsklassengesetzes hinsichtlich von Obst, Gemüse, Hühnereiern, Bruteiern und Küken sowie Geflügelfleisch sind durch die in der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über die Durchführung der Qualitätskontrolle, BGBl. Nr. 576/1995 in der geltenden Fassung, festgelegten Zollstellen vorzunehmen. Die Einfuhr- und Ausfuhrkontrollen nach den Bestimmungen des Qualitätsklassengesetzes hinsichtlich von Obst, Gemüse, Hühnereiern, Bruteiern und Küken sowie Geflügelfleisch sind durch die in der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über die Durchführung der Qualitätskontrolle, Bundesgesetzblatt Nr. 576 aus 1995, in der geltenden Fassung, festgelegten Zollstellen vorzunehmen.

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