§ 9 ChemVerbotsV 2003 (weggefallen)

Chemikalien-Verbotsverordnung 2003

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 14.07.2018 bis 31.12.9999
Antifoulings
  1. (1)Absatz eins,Antifoulings im Sinne dieser Verordnung sind Stoffe oder Zubereitungen, die als Biozid-Produkte der Verhinderung des Bewuchses („Fouling“) durch Mikroorganismen, Pflanzen oder Tiere an Schiffs- und Bootskörpern sowie an anderen Wasserfahrzeugen – unabhängig von deren Einsatzbereich – oder an Kästen, Schwimmern, Netzen sowie anderen Geräten oder Einrichtungen für die Fisch- und Muschelzucht sowie an völlig oder teilweise im Wasser liegenden Geräten oder Einrichtungen jeglicher Art (zB Wasserbauwerke) dienen.
  2. (2)Absatz 2,Die Herstellung, das Inverkehrsetzen und die Verwendung von Antifoulings, die einen der folgenden Stoffe enthalten, sind verboten:
    1. 1.Ziffer einsArsenverbindungen,
    2. 2.Ziffer 2Quecksilberverbindungen,
    3. 3.Ziffer 3Zinnorganische Verbindungen,
    4. 4.Ziffer 4Hexachlorcyclohexan (HCH),
    5. 5.Ziffer 5Polychlorierte Biphenyle (PCB),
    6. 6.Ziffer 6Polychlorierte Terphenyle (PCT).
  3. (3)Absatz 3,Zinnorganische Verbindungen dürfen nicht als Stoffe sowie als Bestandteile von Stoffen und Zubereitungen in Verkehr gesetzt und verwendet werden, wenn sie auf Grund ihrer bioziden Wirkung in anwuchsverhindernden Anstrichmitteln wirken, deren Bestandteile chemisch nicht gebunden sind („Freie Assoziationsfarben“).
§ 9 ChemVerbotsV 2003 seit 13.07.2018 weggefallen.

Stand vor dem 13.07.2018

In Kraft vom 30.09.2007 bis 13.07.2018
Antifoulings
  1. (1)Absatz eins,Antifoulings im Sinne dieser Verordnung sind Stoffe oder Zubereitungen, die als Biozid-Produkte der Verhinderung des Bewuchses („Fouling“) durch Mikroorganismen, Pflanzen oder Tiere an Schiffs- und Bootskörpern sowie an anderen Wasserfahrzeugen – unabhängig von deren Einsatzbereich – oder an Kästen, Schwimmern, Netzen sowie anderen Geräten oder Einrichtungen für die Fisch- und Muschelzucht sowie an völlig oder teilweise im Wasser liegenden Geräten oder Einrichtungen jeglicher Art (zB Wasserbauwerke) dienen.
  2. (2)Absatz 2,Die Herstellung, das Inverkehrsetzen und die Verwendung von Antifoulings, die einen der folgenden Stoffe enthalten, sind verboten:
    1. 1.Ziffer einsArsenverbindungen,
    2. 2.Ziffer 2Quecksilberverbindungen,
    3. 3.Ziffer 3Zinnorganische Verbindungen,
    4. 4.Ziffer 4Hexachlorcyclohexan (HCH),
    5. 5.Ziffer 5Polychlorierte Biphenyle (PCB),
    6. 6.Ziffer 6Polychlorierte Terphenyle (PCT).
  3. (3)Absatz 3,Zinnorganische Verbindungen dürfen nicht als Stoffe sowie als Bestandteile von Stoffen und Zubereitungen in Verkehr gesetzt und verwendet werden, wenn sie auf Grund ihrer bioziden Wirkung in anwuchsverhindernden Anstrichmitteln wirken, deren Bestandteile chemisch nicht gebunden sind („Freie Assoziationsfarben“).
§ 9 ChemVerbotsV 2003 seit 13.07.2018 weggefallen.

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