§ 8 ZollR-DV 2004 (weggefallen)

Durchführung des Zollrechts

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 22.07.2016 bis 31.12.9999
Die nachstehend angeführten Waren werden gemäß § 50 Abs. 38 ZollR-DG von der Verpflichtung nach ArtDV 2004 seit 21.07.2016 weggefallen. 38 Abs. 1 Buchstabe a ZK befreit und gelten unbeschadet des Art. 235 ZK-DVO durch eine Willensäußerung im Sinne des Art. 233 Buchstabe b ZK-DVO als zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr angemeldet: Die nachstehend angeführten Waren werden gemäß Paragraph 50, Absatz 3, ZollR-DG von der Verpflichtung nach Artikel 38, Absatz eins, Buchstabe a ZK befreit und gelten unbeschadet des Artikel 235, ZK-DVO durch eine Willensäußerung im Sinne des Artikel 233, Buchstabe b ZK-DVO als zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr angemeldet:

  1. 1.Ziffer einswenn sie auf einer Zollstraße, über einen Zollflugplatz oder im Rahmen eines zugelassenen Nebenwegverkehrs eingeführt werden:
    1. a)Litera agesetzliche Zahlungsmittel und Wertpapiere im Verkehr zwischen Geldinstituten;
    2. b)Litera bmenschliche Organe, menschliches Blut, Frauenmilch;
    3. c)Litera cWaren, die zur Hilfeleistung bei Elementarereignissen oder Unglücksfällen eingeführt werden, wobei jedoch im Zollgebiet verbleibende Waren unverzüglich einer Zollstelle anzuzeigen sind;
    4. d)Litera dWaren des Titels II Kapitel V bis zu einem Gesamtwert von 22 Euro, X, XX, XXV, XXVIII, XXX;Waren des Titels römisch zwei Kapitel römisch fünf bis zu einem Gesamtwert von 22 Euro, römisch zehn, römisch zwanzig, römisch 25 , römisch 28 , römisch 30 ;
  2. 2.Ziffer 2die Kleidung und die darin oder am Körper üblicherweise mitgeführten abgabenfreien Gegenstände, wenn sie von Reisenden außerhalb von Zollstraßen oder eines zugelassenen Nebenwegverkehrs eingebracht werden;
  3. 3.Ziffer 3in Leitungen beförderte elektrische Energie und in Leitungen befördertes Wasser zur Eigenversorgung des Betreibers der Leitung.

Stand vor dem 21.07.2016

In Kraft vom 01.10.2010 bis 21.07.2016
Die nachstehend angeführten Waren werden gemäß § 50 Abs. 38 ZollR-DG von der Verpflichtung nach ArtDV 2004 seit 21.07.2016 weggefallen. 38 Abs. 1 Buchstabe a ZK befreit und gelten unbeschadet des Art. 235 ZK-DVO durch eine Willensäußerung im Sinne des Art. 233 Buchstabe b ZK-DVO als zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr angemeldet: Die nachstehend angeführten Waren werden gemäß Paragraph 50, Absatz 3, ZollR-DG von der Verpflichtung nach Artikel 38, Absatz eins, Buchstabe a ZK befreit und gelten unbeschadet des Artikel 235, ZK-DVO durch eine Willensäußerung im Sinne des Artikel 233, Buchstabe b ZK-DVO als zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr angemeldet:

  1. 1.Ziffer einswenn sie auf einer Zollstraße, über einen Zollflugplatz oder im Rahmen eines zugelassenen Nebenwegverkehrs eingeführt werden:
    1. a)Litera agesetzliche Zahlungsmittel und Wertpapiere im Verkehr zwischen Geldinstituten;
    2. b)Litera bmenschliche Organe, menschliches Blut, Frauenmilch;
    3. c)Litera cWaren, die zur Hilfeleistung bei Elementarereignissen oder Unglücksfällen eingeführt werden, wobei jedoch im Zollgebiet verbleibende Waren unverzüglich einer Zollstelle anzuzeigen sind;
    4. d)Litera dWaren des Titels II Kapitel V bis zu einem Gesamtwert von 22 Euro, X, XX, XXV, XXVIII, XXX;Waren des Titels römisch zwei Kapitel römisch fünf bis zu einem Gesamtwert von 22 Euro, römisch zehn, römisch zwanzig, römisch 25 , römisch 28 , römisch 30 ;
  2. 2.Ziffer 2die Kleidung und die darin oder am Körper üblicherweise mitgeführten abgabenfreien Gegenstände, wenn sie von Reisenden außerhalb von Zollstraßen oder eines zugelassenen Nebenwegverkehrs eingebracht werden;
  3. 3.Ziffer 3in Leitungen beförderte elektrische Energie und in Leitungen befördertes Wasser zur Eigenversorgung des Betreibers der Leitung.

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