§ 5 ZollR-DV 2004 (weggefallen)

Durchführung des Zollrechts

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2007 bis 31.12.9999
Zollflugplätze

§ 5. Zollflugplätze mit den in Klammer angeführten Zollstellen sind: Paragraph§ 5, Zollflugplätze mit den in Klammer angeführten Zollstellen sind:

  1. 1.Ziffer einsFlughafen Wien (Zollamt Flughafen Wien);
  2. 2.Ziffer 2Flughafen Linz (Zollstelle Flughafen Linz im Bereich des Zollamtes Linz);
  3. 3.Ziffer 3Flughafen Salzburg (Zollstelle Flughafen Salzburg im Bereich des Zollamtes Salzburg);
  4. 4.Ziffer 4Flughafen Graz (Zollstelle Flughafen Graz im Bereich des Zollamtes Graz);
  5. 5.Ziffer 5Flughafen Klagenfurt (Zollstelle Klagenfurt Flughafen/Straße im Bereich des Zollamtes Klagenfurt);
  6. 6.Ziffer 6Flughafen Innsbruck (Zollstelle Flughafen Innsbruck im Bereich des Zollamtes Innsbruck).
ZollR-DV 2004 seit 30.06.2007 weggefallen.

Stand vor dem 30.06.2007

In Kraft vom 01.05.2004 bis 30.06.2007
Zollflugplätze

§ 5. Zollflugplätze mit den in Klammer angeführten Zollstellen sind: Paragraph§ 5, Zollflugplätze mit den in Klammer angeführten Zollstellen sind:

  1. 1.Ziffer einsFlughafen Wien (Zollamt Flughafen Wien);
  2. 2.Ziffer 2Flughafen Linz (Zollstelle Flughafen Linz im Bereich des Zollamtes Linz);
  3. 3.Ziffer 3Flughafen Salzburg (Zollstelle Flughafen Salzburg im Bereich des Zollamtes Salzburg);
  4. 4.Ziffer 4Flughafen Graz (Zollstelle Flughafen Graz im Bereich des Zollamtes Graz);
  5. 5.Ziffer 5Flughafen Klagenfurt (Zollstelle Klagenfurt Flughafen/Straße im Bereich des Zollamtes Klagenfurt);
  6. 6.Ziffer 6Flughafen Innsbruck (Zollstelle Flughafen Innsbruck im Bereich des Zollamtes Innsbruck).
ZollR-DV 2004 seit 30.06.2007 weggefallen.

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