§ 17 ZollR-DV 2004 (weggefallen)

Durchführung des Zollrechts

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2021 bis 31.12.9999
In einer Zollanmeldung gestellte Anträge nach § 15 Z 4 sind von der Zollstelle am Tag der Annahme der Zollanmeldung und der Überlassung der Ware mittels Fernkopie an das Zollamt Linz Wels zu übermitteln§ 17 ZollR-DV 2004 seit 31.12.2020 weggefallen. In einer Zollanmeldung gestellte Anträge nach Paragraph 15, Ziffer 4, sind von der Zollstelle am Tag der Annahme der Zollanmeldung und der Überlassung der Ware mittels Fernkopie an das Zollamt Linz Wels zu übermitteln.

Stand vor dem 31.12.2020

In Kraft vom 22.07.2016 bis 31.12.2020
In einer Zollanmeldung gestellte Anträge nach § 15 Z 4 sind von der Zollstelle am Tag der Annahme der Zollanmeldung und der Überlassung der Ware mittels Fernkopie an das Zollamt Linz Wels zu übermitteln§ 17 ZollR-DV 2004 seit 31.12.2020 weggefallen. In einer Zollanmeldung gestellte Anträge nach Paragraph 15, Ziffer 4, sind von der Zollstelle am Tag der Annahme der Zollanmeldung und der Überlassung der Ware mittels Fernkopie an das Zollamt Linz Wels zu übermitteln.

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