§ 11 ZollR-DV 2004 (weggefallen)

Durchführung des Zollrechts

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 22.07.2016 bis 31.12.9999
Die in Art§ 11 ZollR-DV 2004 seit 21.07.2016 weggefallen. 238 erster Anstrich ZK-DVO festgelegte Wertgrenze wird erhöht: Die in Artikel 238, erster Anstrich ZK-DVO festgelegte Wertgrenze wird erhöht:

  1. 1.Ziffer einsfür Waren, die Einfuhrabgaben (Art. 4 Nr. 10 ZK) Unterliegen für Waren, die Einfuhrabgaben (Artikel 4, Nr. 10 ZK) Unterliegen auf 5 000 Euro
  2. 2.Ziffer 2für andere Waren auf 100 000 Euro

Stand vor dem 21.07.2016

In Kraft vom 01.05.2004 bis 21.07.2016
Die in Art§ 11 ZollR-DV 2004 seit 21.07.2016 weggefallen. 238 erster Anstrich ZK-DVO festgelegte Wertgrenze wird erhöht: Die in Artikel 238, erster Anstrich ZK-DVO festgelegte Wertgrenze wird erhöht:

  1. 1.Ziffer einsfür Waren, die Einfuhrabgaben (Art. 4 Nr. 10 ZK) Unterliegen für Waren, die Einfuhrabgaben (Artikel 4, Nr. 10 ZK) Unterliegen auf 5 000 Euro
  2. 2.Ziffer 2für andere Waren auf 100 000 Euro

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