§ 5 Bühnen-FK-V Zeugnisse zum Nachweis der Fachkenntnisse

Bühnen-Fachkenntnisse-Verordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2013 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Ausbildungseinrichtungen dürfen Zeugnisse zum Nachweis der jeweiligen Fachkenntnisse nur ausstellen, wenn sie dazu vom Bundesminister für WirtschaftArbeit, Soziales und ArbeitKonsumentenschutz gemäß § 8 ermächtigt wurden,Ausbildungseinrichtungen dürfen Zeugnisse zum Nachweis der jeweiligen Fachkenntnisse nur ausstellen, wenn sie dazu vom Bundesminister für WirtschaftArbeit, Soziales und ArbeitKonsumentenschutz gemäß Paragraph 8, ermächtigt wurden,

1. nach Durchführung einer den §§ 2 und 3 entsprechenden Ausbildung und erfolgreicher Ablegung einer Prüfung gemäß § 4 oder 2. auf Grund einer entsprechenden Ausbildung im Ausland gemäß § 6.1. nach Durchführung einer den Paragraphen 2 und 3 entsprechenden Ausbildung und erfolgreicher Ablegung einer Prüfung gemäß Paragraph 4, oder 2. auf Grund einer entsprechenden Ausbildung im Ausland gemäß Paragraph 6,

  1. (2)Absatz 2,Wird die Prüfung in Form von Teilprüfungen abgelegt, darf erst nach erfolgreicher Absolvierung aller Teilprüfungen ein Abschlusszeugnis ausgestellt werden.
  2. (3)Absatz 3,Abweichend von Abs. 1 Z 1 darf die Ausbildungseinrichtung ein Zeugnis an eine Person ausstellen, die den erfolgreichen Abschluss einer vergleichbaren Ausbildung nachweisen kann, die nicht zur Gänze den zur Erlangung des Nachweises der FachkenntnisseAbweichend von Absatz eins, Ziffer eins, darf die Ausbildungseinrichtung ein Zeugnis an eine Person ausstellen, die den erfolgreichen Abschluss einer vergleichbaren Ausbildung nachweisen kann, die nicht zur Gänze den zur Erlangung des Nachweises der Fachkenntnisse
    1. 1.Ziffer einsin § 2 Abs. 3 und 4 für bühnentechnische Vorbereitungs- und Organisationsarbeiten oderin Paragraph 2, Absatz 3 und 4 für bühnentechnische Vorbereitungs- und Organisationsarbeiten oder
    2. 2.Ziffer 2in § 2 Abs. 3 und 5 für beleuchtungstechnische Vorbereitungs- und Organisationsarbeitenin Paragraph 2, Absatz 3 und 5 für beleuchtungstechnische Vorbereitungs- und Organisationsarbeiten
    angeführten Ausbildungsinhalten entspricht, nachdem diese Person über die nicht oder nicht ausreichend vermittelten Ausbildungsinhalte eine Zusatzprüfung erfolgreich abgelegt hat, für die § 4 Abs. 4 bis 6 gilt.angeführten Ausbildungsinhalten entspricht, nachdem diese Person über die nicht oder nicht ausreichend vermittelten Ausbildungsinhalte eine Zusatzprüfung erfolgreich abgelegt hat, für die Paragraph 4, Absatz 4 bis 6 gilt.
  3. (4)Absatz 4,Das Zeugnis ist in Form eines Lichtbildausweises auszustellen.
  4. (5)Absatz 5,Wenn ein Originalzeugnis in Verlust geraten ist, hat die Ausbildungseinrichtung über von ihr ausgestellte Zeugnisse Duplikate auszustellen. Duplikate sind mit dem Vermerk „DUPLIKATDUPLIKAT” zu versehen.

Stand vor dem 31.07.2013

In Kraft vom 01.10.2003 bis 31.07.2013
  1. (1)Absatz eins,Ausbildungseinrichtungen dürfen Zeugnisse zum Nachweis der jeweiligen Fachkenntnisse nur ausstellen, wenn sie dazu vom Bundesminister für WirtschaftArbeit, Soziales und ArbeitKonsumentenschutz gemäß § 8 ermächtigt wurden,Ausbildungseinrichtungen dürfen Zeugnisse zum Nachweis der jeweiligen Fachkenntnisse nur ausstellen, wenn sie dazu vom Bundesminister für WirtschaftArbeit, Soziales und ArbeitKonsumentenschutz gemäß Paragraph 8, ermächtigt wurden,

1. nach Durchführung einer den §§ 2 und 3 entsprechenden Ausbildung und erfolgreicher Ablegung einer Prüfung gemäß § 4 oder 2. auf Grund einer entsprechenden Ausbildung im Ausland gemäß § 6.1. nach Durchführung einer den Paragraphen 2 und 3 entsprechenden Ausbildung und erfolgreicher Ablegung einer Prüfung gemäß Paragraph 4, oder 2. auf Grund einer entsprechenden Ausbildung im Ausland gemäß Paragraph 6,

  1. (2)Absatz 2,Wird die Prüfung in Form von Teilprüfungen abgelegt, darf erst nach erfolgreicher Absolvierung aller Teilprüfungen ein Abschlusszeugnis ausgestellt werden.
  2. (3)Absatz 3,Abweichend von Abs. 1 Z 1 darf die Ausbildungseinrichtung ein Zeugnis an eine Person ausstellen, die den erfolgreichen Abschluss einer vergleichbaren Ausbildung nachweisen kann, die nicht zur Gänze den zur Erlangung des Nachweises der FachkenntnisseAbweichend von Absatz eins, Ziffer eins, darf die Ausbildungseinrichtung ein Zeugnis an eine Person ausstellen, die den erfolgreichen Abschluss einer vergleichbaren Ausbildung nachweisen kann, die nicht zur Gänze den zur Erlangung des Nachweises der Fachkenntnisse
    1. 1.Ziffer einsin § 2 Abs. 3 und 4 für bühnentechnische Vorbereitungs- und Organisationsarbeiten oderin Paragraph 2, Absatz 3 und 4 für bühnentechnische Vorbereitungs- und Organisationsarbeiten oder
    2. 2.Ziffer 2in § 2 Abs. 3 und 5 für beleuchtungstechnische Vorbereitungs- und Organisationsarbeitenin Paragraph 2, Absatz 3 und 5 für beleuchtungstechnische Vorbereitungs- und Organisationsarbeiten
    angeführten Ausbildungsinhalten entspricht, nachdem diese Person über die nicht oder nicht ausreichend vermittelten Ausbildungsinhalte eine Zusatzprüfung erfolgreich abgelegt hat, für die § 4 Abs. 4 bis 6 gilt.angeführten Ausbildungsinhalten entspricht, nachdem diese Person über die nicht oder nicht ausreichend vermittelten Ausbildungsinhalte eine Zusatzprüfung erfolgreich abgelegt hat, für die Paragraph 4, Absatz 4 bis 6 gilt.
  3. (4)Absatz 4,Das Zeugnis ist in Form eines Lichtbildausweises auszustellen.
  4. (5)Absatz 5,Wenn ein Originalzeugnis in Verlust geraten ist, hat die Ausbildungseinrichtung über von ihr ausgestellte Zeugnisse Duplikate auszustellen. Duplikate sind mit dem Vermerk „DUPLIKATDUPLIKAT” zu versehen.

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