§ 17a ChemVerbotsV 2003 (weggefallen)

Chemikalien-Verbotsverordnung 2003

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 14.07.2018 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Das Inverkehrsetzen und die Verwendung von Nickel (CAS-Nr. 7440-02-0, EINECS-Nr. 2311114) und seiner Verbindungen in Stäben in jedweder Form, die in durchstochene Ohren oder in andere durchstochene Körperteile eingeführt werden, sofern nicht die Rate der Nickelabgabe aus solchen Stäben weniger als 0,2 μg/cm2 pro Woche (Freisetzungsgrenzwert) beträgt, sind verboten.
  2. (2)Absatz 2,Das Inverkehrsetzen und die Verwendung von Nickel (CAS-Nr. 7440-02-0, EINECS-Nr. 2311114) und seiner Verbindungen in Fertigwaren, die unmittelbar und länger mit der Haut in Berührung kommen, wie beispielsweise in
    1. 1.Ziffer einsOhrringen,
    2. 2.Ziffer 2Halsketten, Armbändern und Ketten, Fußringen und Fingerringen,
    3. 3.Ziffer 3Uhren (Gehäuse, Bänder, Spanner),
    4. 4.Ziffer 4Nietknöpfen, Spangen, Nieten, Reißverschlüssen und Metallmarkierungen, wenn sie in Kleidungsstücken verwendet werden,
    sind dann verboten, wenn die Nickelfreisetzung von den Teilen dieser Fertigwaren, die unmittelbar und länger mit der Haut in Berührung kommen, 0,5 µg/cm² pro Woche übersteigt.
  3. (3)Absatz 3,Das Inverkehrsetzen und die Verwendung von Nickel (CAS-Nr. 7440-02-0, EINECS-Nr. 2311114) und seiner Verbindungen in Fertigwaren (Abs. 2), die eine Nichtnickelbeschichtung haben, sind verboten; es sei denn, diese Beschichtung reicht aus, um sicherzustellen, dass die Nickelfreisetzung von den Teilen dieser Fertigwaren, die unmittelbar und länger mit der Haut in Berührung kommen, 0,5 myg/cm2 pro Woche für einen Zeitraum von mindestens zwei Jahren bestimmungsgemäßer Verwendung dieser Fertigware (Abs. 2) nicht übersteigt.Das Inverkehrsetzen und die Verwendung von Nickel (CAS-Nr. 7440-02-0, EINECS-Nr. 2311114) und seiner Verbindungen in Fertigwaren (Absatz 2,), die eine Nichtnickelbeschichtung haben, sind verboten; es sei denn, diese Beschichtung reicht aus, um sicherzustellen, dass die Nickelfreisetzung von den Teilen dieser Fertigwaren, die unmittelbar und länger mit der Haut in Berührung kommen, 0,5 myg/cm2 pro Woche für einen Zeitraum von mindestens zwei Jahren bestimmungsgemäßer Verwendung dieser Fertigware (Absatz 2,) nicht übersteigt.
  4. (4)Absatz 4,Das Inverkehrsetzen von Fertigwaren, die den Anforderungen der Abs. 1 bis 3 nicht entsprechen, ist verboten.Das Inverkehrsetzen von Fertigwaren, die den Anforderungen der Absatz eins bis 3 nicht entsprechen, ist verboten.
  5. (5)Absatz 5,Für die Prüfung der Einhaltung der in den Abs. 1 bis 3 festgelegten Freisetzungsgrenzwerte von Nickel (CAS-Nr. 7440-02-0, EINECS-Nr. 2311114) und seiner Verbindungen sind folgende im Anhang D wiedergegebenen ÖNORMEN verbindlich:Für die Prüfung der Einhaltung der in den Absatz eins bis 3 festgelegten Freisetzungsgrenzwerte von Nickel (CAS-Nr. 7440-02-0, EINECS-Nr. 2311114) und seiner Verbindungen sind folgende im Anhang D wiedergegebenen ÖNORMEN verbindlich:
    1. 1.Ziffer einsÖNORM EN 1810 („Stecker, die durch Teile des Körpers gestochen werden – Referenzprüfverfahren zur Bestimmung des Nickelgehalts durch Atomabsorptionsspektrometrie“ – ausgegeben am 1. August 1998),
    2. 2.Ziffer 2ÖNORM EN 1811 („Referenzprüfverfahren zur Bestimmung der Nickellässigkeit von Produkten, die in direkten und länger andauernden Kontakt mit der Haut kommen“ – ausgegeben am 1. Februar 1999) und die
    3. 3.Ziffer 3ÖNORM EN 12472 („Simulierte Abrieb- und Korrosionsprüfung zum Nachweis der Nickelabgabe von mit Auflagen versehenen Gegenständen“ – ausgegeben am 1. März 2006).
    Sofern nationale Normen anderer EWR-Staaten den unter Z 1 bis 3 angeführten ÖNORMEN inhaltlich gleichwertig sind, entsprechen Prüfungen nach diesen nationalen Normen den Anforderungen dieser Verordnung.Sofern nationale Normen anderer EWR-Staaten den unter Ziffer eins bis 3 angeführten ÖNORMEN inhaltlich gleichwertig sind, entsprechen Prüfungen nach diesen nationalen Normen den Anforderungen dieser Verordnung.
§ 17a ChemVerbotsV 2003 seit 13.07.2018 weggefallen.

Stand vor dem 13.07.2018

In Kraft vom 26.05.2007 bis 13.07.2018
  1. (1)Absatz eins,Das Inverkehrsetzen und die Verwendung von Nickel (CAS-Nr. 7440-02-0, EINECS-Nr. 2311114) und seiner Verbindungen in Stäben in jedweder Form, die in durchstochene Ohren oder in andere durchstochene Körperteile eingeführt werden, sofern nicht die Rate der Nickelabgabe aus solchen Stäben weniger als 0,2 μg/cm2 pro Woche (Freisetzungsgrenzwert) beträgt, sind verboten.
  2. (2)Absatz 2,Das Inverkehrsetzen und die Verwendung von Nickel (CAS-Nr. 7440-02-0, EINECS-Nr. 2311114) und seiner Verbindungen in Fertigwaren, die unmittelbar und länger mit der Haut in Berührung kommen, wie beispielsweise in
    1. 1.Ziffer einsOhrringen,
    2. 2.Ziffer 2Halsketten, Armbändern und Ketten, Fußringen und Fingerringen,
    3. 3.Ziffer 3Uhren (Gehäuse, Bänder, Spanner),
    4. 4.Ziffer 4Nietknöpfen, Spangen, Nieten, Reißverschlüssen und Metallmarkierungen, wenn sie in Kleidungsstücken verwendet werden,
    sind dann verboten, wenn die Nickelfreisetzung von den Teilen dieser Fertigwaren, die unmittelbar und länger mit der Haut in Berührung kommen, 0,5 µg/cm² pro Woche übersteigt.
  3. (3)Absatz 3,Das Inverkehrsetzen und die Verwendung von Nickel (CAS-Nr. 7440-02-0, EINECS-Nr. 2311114) und seiner Verbindungen in Fertigwaren (Abs. 2), die eine Nichtnickelbeschichtung haben, sind verboten; es sei denn, diese Beschichtung reicht aus, um sicherzustellen, dass die Nickelfreisetzung von den Teilen dieser Fertigwaren, die unmittelbar und länger mit der Haut in Berührung kommen, 0,5 myg/cm2 pro Woche für einen Zeitraum von mindestens zwei Jahren bestimmungsgemäßer Verwendung dieser Fertigware (Abs. 2) nicht übersteigt.Das Inverkehrsetzen und die Verwendung von Nickel (CAS-Nr. 7440-02-0, EINECS-Nr. 2311114) und seiner Verbindungen in Fertigwaren (Absatz 2,), die eine Nichtnickelbeschichtung haben, sind verboten; es sei denn, diese Beschichtung reicht aus, um sicherzustellen, dass die Nickelfreisetzung von den Teilen dieser Fertigwaren, die unmittelbar und länger mit der Haut in Berührung kommen, 0,5 myg/cm2 pro Woche für einen Zeitraum von mindestens zwei Jahren bestimmungsgemäßer Verwendung dieser Fertigware (Absatz 2,) nicht übersteigt.
  4. (4)Absatz 4,Das Inverkehrsetzen von Fertigwaren, die den Anforderungen der Abs. 1 bis 3 nicht entsprechen, ist verboten.Das Inverkehrsetzen von Fertigwaren, die den Anforderungen der Absatz eins bis 3 nicht entsprechen, ist verboten.
  5. (5)Absatz 5,Für die Prüfung der Einhaltung der in den Abs. 1 bis 3 festgelegten Freisetzungsgrenzwerte von Nickel (CAS-Nr. 7440-02-0, EINECS-Nr. 2311114) und seiner Verbindungen sind folgende im Anhang D wiedergegebenen ÖNORMEN verbindlich:Für die Prüfung der Einhaltung der in den Absatz eins bis 3 festgelegten Freisetzungsgrenzwerte von Nickel (CAS-Nr. 7440-02-0, EINECS-Nr. 2311114) und seiner Verbindungen sind folgende im Anhang D wiedergegebenen ÖNORMEN verbindlich:
    1. 1.Ziffer einsÖNORM EN 1810 („Stecker, die durch Teile des Körpers gestochen werden – Referenzprüfverfahren zur Bestimmung des Nickelgehalts durch Atomabsorptionsspektrometrie“ – ausgegeben am 1. August 1998),
    2. 2.Ziffer 2ÖNORM EN 1811 („Referenzprüfverfahren zur Bestimmung der Nickellässigkeit von Produkten, die in direkten und länger andauernden Kontakt mit der Haut kommen“ – ausgegeben am 1. Februar 1999) und die
    3. 3.Ziffer 3ÖNORM EN 12472 („Simulierte Abrieb- und Korrosionsprüfung zum Nachweis der Nickelabgabe von mit Auflagen versehenen Gegenständen“ – ausgegeben am 1. März 2006).
    Sofern nationale Normen anderer EWR-Staaten den unter Z 1 bis 3 angeführten ÖNORMEN inhaltlich gleichwertig sind, entsprechen Prüfungen nach diesen nationalen Normen den Anforderungen dieser Verordnung.Sofern nationale Normen anderer EWR-Staaten den unter Ziffer eins bis 3 angeführten ÖNORMEN inhaltlich gleichwertig sind, entsprechen Prüfungen nach diesen nationalen Normen den Anforderungen dieser Verordnung.
§ 17a ChemVerbotsV 2003 seit 13.07.2018 weggefallen.

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