Anl. 3 AEV Textilveredelung und -behandlung (weggefallen)

Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Textilveredelung und Behandlung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 24.05.2019 bis 31.12.9999
  1. 1.Ziffer einsDie Parameter Nr. 2, 6 bis 8, 10 bis 15, 17 bis 20 und 23 bis 29 des Anhangs A sind an Hand einer mengenproportionalen nicht abgesetzten homogenisierten Tagesmischprobe zu bestimmen. Der Parameter Nr. 5 des Anhangs A ist an Hand einer mengenproportionalen filtrierten Tagesmischprobe zu bestimmen. Bei diskontinuierlicher Entleerung eines Stapelbehälters gilt die Stichprobe als mengenproportionale Probenahme für das entleerte Abwasservolumen.
  2. 2.Ziffer 2Die Parameter Nr. 1, 3, 4, 9, 16, 21, 22 und 30 des Anhangs A sind an Hand von Stichproben zu bestimmen. Tägliche Häufigkeit und Intervalle der Stichprobennahmen sind in Abhängigkeit vom Abflussverhalten der Abwasserinhaltsstoffe (Eigenschaften) festzulegen; Konzentrationen und Frachten sind mengenproportional zu ermitteln.
  3. 3.Ziffer 3Die Emissionsbegrenzungen der Parameter Nr. 2, 3, 6 bis 8, 10 bis 15, 18, 19, 23 bis 28 und 30 des Anhangs A beziehen sich auf Gesamtgehalte.
  4. 4.Ziffer 4Die Parameter des Anhangs B sind an Hand einer qualifizierten Stichprobe zu bestimmen. Die Schwellenwerte der Parameter Nr. 7, 8, 10, 12 bis 15, 26 bis 28 und 30 des Anhangs B beziehen sich auf Gesamtgehalte.
  5. 5.Ziffer 5Analysenmethoden
  6. 5.15 Punkt einsDen Emissionsbegrenzungen der Parameter Nr. 3, 5 und 19 des Anhangs A liegen folgende oder gleichwertige Analysenmethoden zugrunde. Für einen Parameter Nr. 3, 5 oder 19 des Anhangs A gilt eine Analysenmethode als gleichwertig, wenn ihre Bestimmungsgrenze kleiner ist als die Emissionsbegrenzung. Die Probenvorbehandlung zur Bestimmung des Parameters Nr. 19 ist gemäß Z 6.5.1 des Anhangs C der AAEV 2000 durchzuführen.Den Emissionsbegrenzungen der Parameter Nr. 3, 5 und 19 des Anhangs A liegen folgende oder gleichwertige Analysenmethoden zugrunde. Für einen Parameter Nr. 3, 5 oder 19 des Anhangs A gilt eine Analysenmethode als gleichwertig, wenn ihre Bestimmungsgrenze kleiner ist als die Emissionsbegrenzung. Die Probenvorbehandlung zur Bestimmung des Parameters Nr. 19 ist gemäß Ziffer 6 Punkt 5 Punkt eins, des Anhangs C der AAEV 2000 durchzuführen.

Nr.

Parameter

Analysenmethode

3

Abfiltrierbare Stoffe

ÖNORM EN 872, Mai 1996

Glasfaserfiltration

5

Färbung

ÖNORM EN ISO 7887, Febr. 1995

19

Phosphor-Gesamt

ÖNORM EN ISO 11885, März 1998

  1. 5.25 Punkt 2
Anl. 3 AEV Textilveredelung und -behandlung seit 23.05.2019 weggefallen.

Stand vor dem 23.05.2019

In Kraft vom 27.05.2004 bis 23.05.2019
  1. 1.Ziffer einsDie Parameter Nr. 2, 6 bis 8, 10 bis 15, 17 bis 20 und 23 bis 29 des Anhangs A sind an Hand einer mengenproportionalen nicht abgesetzten homogenisierten Tagesmischprobe zu bestimmen. Der Parameter Nr. 5 des Anhangs A ist an Hand einer mengenproportionalen filtrierten Tagesmischprobe zu bestimmen. Bei diskontinuierlicher Entleerung eines Stapelbehälters gilt die Stichprobe als mengenproportionale Probenahme für das entleerte Abwasservolumen.
  2. 2.Ziffer 2Die Parameter Nr. 1, 3, 4, 9, 16, 21, 22 und 30 des Anhangs A sind an Hand von Stichproben zu bestimmen. Tägliche Häufigkeit und Intervalle der Stichprobennahmen sind in Abhängigkeit vom Abflussverhalten der Abwasserinhaltsstoffe (Eigenschaften) festzulegen; Konzentrationen und Frachten sind mengenproportional zu ermitteln.
  3. 3.Ziffer 3Die Emissionsbegrenzungen der Parameter Nr. 2, 3, 6 bis 8, 10 bis 15, 18, 19, 23 bis 28 und 30 des Anhangs A beziehen sich auf Gesamtgehalte.
  4. 4.Ziffer 4Die Parameter des Anhangs B sind an Hand einer qualifizierten Stichprobe zu bestimmen. Die Schwellenwerte der Parameter Nr. 7, 8, 10, 12 bis 15, 26 bis 28 und 30 des Anhangs B beziehen sich auf Gesamtgehalte.
  5. 5.Ziffer 5Analysenmethoden
  6. 5.15 Punkt einsDen Emissionsbegrenzungen der Parameter Nr. 3, 5 und 19 des Anhangs A liegen folgende oder gleichwertige Analysenmethoden zugrunde. Für einen Parameter Nr. 3, 5 oder 19 des Anhangs A gilt eine Analysenmethode als gleichwertig, wenn ihre Bestimmungsgrenze kleiner ist als die Emissionsbegrenzung. Die Probenvorbehandlung zur Bestimmung des Parameters Nr. 19 ist gemäß Z 6.5.1 des Anhangs C der AAEV 2000 durchzuführen.Den Emissionsbegrenzungen der Parameter Nr. 3, 5 und 19 des Anhangs A liegen folgende oder gleichwertige Analysenmethoden zugrunde. Für einen Parameter Nr. 3, 5 oder 19 des Anhangs A gilt eine Analysenmethode als gleichwertig, wenn ihre Bestimmungsgrenze kleiner ist als die Emissionsbegrenzung. Die Probenvorbehandlung zur Bestimmung des Parameters Nr. 19 ist gemäß Ziffer 6 Punkt 5 Punkt eins, des Anhangs C der AAEV 2000 durchzuführen.

Nr.

Parameter

Analysenmethode

3

Abfiltrierbare Stoffe

ÖNORM EN 872, Mai 1996

Glasfaserfiltration

5

Färbung

ÖNORM EN ISO 7887, Febr. 1995

19

Phosphor-Gesamt

ÖNORM EN ISO 11885, März 1998

  1. 5.25 Punkt 2
Anl. 3 AEV Textilveredelung und -behandlung seit 23.05.2019 weggefallen.

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