§ 18a ChemVerbotsV 2003 (weggefallen)

Chemikalien-Verbotsverordnung 2003

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 14.07.2018 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Das Inverkehrsetzen und die Verwendung von Toluol (CAS-Nr. 108-88-3) als Stoff sowie als Bestandteil von Stoffen und Zubereitungen in einer Konzentration von 0,1 Masseprozent oder mehr in Klebstoffen und Sprühfarben, die für die breite Öffentlichkeit bestimmt sind, sind verboten.
  2. (2)Absatz 2,Das Inverkehrsetzen und die Verwendung von Trichlorbenzol (CAS-Nr. 120-82-1) als Stoff sowie als Bestandteil von Stoffen und Zubereitungen in einer Konzentration von 0,1 Masseprozent oder mehr sind verboten; dieses Verbot gilt jedoch nicht für folgende Einsatzzwecke:
    1. 1.Ziffer einsals Synthese-Zwischenprodukt,
    2. 2.Ziffer 2als Prozesslösungsmittel in geschlossenen chemischen Anwendungen für Chlorierungsreaktionen oder
    3. 3.Ziffer 3zur Herstellung von 1,3,5-Trinitro-2,4,6-triaminobenzol (TATB).
§ 18a ChemVerbotsV 2003 seit 13.07.2018 weggefallen.

Stand vor dem 13.07.2018

In Kraft vom 15.06.2007 bis 13.07.2018
  1. (1)Absatz eins,Das Inverkehrsetzen und die Verwendung von Toluol (CAS-Nr. 108-88-3) als Stoff sowie als Bestandteil von Stoffen und Zubereitungen in einer Konzentration von 0,1 Masseprozent oder mehr in Klebstoffen und Sprühfarben, die für die breite Öffentlichkeit bestimmt sind, sind verboten.
  2. (2)Absatz 2,Das Inverkehrsetzen und die Verwendung von Trichlorbenzol (CAS-Nr. 120-82-1) als Stoff sowie als Bestandteil von Stoffen und Zubereitungen in einer Konzentration von 0,1 Masseprozent oder mehr sind verboten; dieses Verbot gilt jedoch nicht für folgende Einsatzzwecke:
    1. 1.Ziffer einsals Synthese-Zwischenprodukt,
    2. 2.Ziffer 2als Prozesslösungsmittel in geschlossenen chemischen Anwendungen für Chlorierungsreaktionen oder
    3. 3.Ziffer 3zur Herstellung von 1,3,5-Trinitro-2,4,6-triaminobenzol (TATB).
§ 18a ChemVerbotsV 2003 seit 13.07.2018 weggefallen.

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