Anl. 3 AEV Wasch- und Chemischreinigungsprozesse (weggefallen)

Begrenzung von Abwasseremissionen aus Wasch- und Chemischreinigungsprozessen von Textilien

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 24.05.2019 bis 31.12.9999

C.1

Für Abwasser gemäß § 1 Abs. 1Für Abwasser gemäß Paragraph eins, Absatz eins

C.1.1

Die Parameter Nr. 2, 5 bis 12, 14 bis 21 und 23 des Anhangs A sind an Hand mengenproportionaler nicht abgesetzter homogenisierter Tagesmischproben zu bestimmen.

C.1.2

Die Parameter Nr. 1, 3, 4 und 13 des Anhangs A sind an Hand von Stichproben zu bestimmen. Tägliche Häufigkeit und Intervalle der Stichprobenahmen sind in Abhängigkeit vom Abflussverhalten der Abwasserinhaltsstoffe (Eigenschaften) festzulegen; Konzentrationen und Frachten sind mengenproportional zu ermitteln.

C.1.3

Die Emissionsbegrenzungen der Parameter Nr. 2, 3, 5 bis 12 und 15 bis 21 des Anhangs A beziehen sich auf Gesamtgehalte.

C.1.4

Der Emissionsbegrenzung des Parameters Nr. 16 des Anhangs A liegt folgende oder gleichwertige Analysenmethode zugrunde. Für den Parameter Nr. 16 des Anhangs A gilt eine Analysenmethode als gleichwertig, wenn ihre Bestimmungsgrenze kleiner ist als die Emissionsbegrenzung. Die Probenvorbehandlung zur Bestimmung des Parameters Nr. 16 ist gemäß Z 6.5.1 des Anhangs C der AAEV 2000 durchzuführen.Der Emissionsbegrenzung des Parameters Nr. 16 des Anhangs A liegt folgende oder gleichwertige Analysenmethode zugrunde. Für den Parameter Nr. 16 des Anhangs A gilt eine Analysenmethode als gleichwertig, wenn ihre Bestimmungsgrenze kleiner ist als die Emissionsbegrenzung. Die Probenvorbehandlung zur Bestimmung des Parameters Nr. 16 ist gemäß Ziffer 6 Punkt 5 Punkt eins, des Anhangs C der AAEV 2000 durchzuführen.

Nr.

Parameter

Analysenmethode

16

Phosphor-Gesamt

ÖNORM EN ISO 11885, März 1998

C.2

Für Abwasser gemäß § 1 Abs. 2Für Abwasser gemäß Paragraph eins, Absatz 2

C.2.1

Die Parameter Nr. 20 und 22 des Anhangs B sind an Hand von nicht abgesetzten homogenisierten qualifizierten Stichproben zu bestimmen. Tägliche Häufigkeit und Intervalle der Stichprobenahmen sind in Abhängigkeit vom Abflussverhalten der Abwasserinhaltsstoffe (Eigenschaften) festzulegen.

C.2.2

Ein gemäß § 4 Abs. 3 AAEV zusätzlich vorgeschriebener Parameter ist an Hand einer nicht abgesetzten homogenisierten qualifizierten Stichprobe zu bestimmen.Ein gemäß Paragraph 4, Absatz 3, AAEV zusätzlich vorgeschriebener Parameter ist an Hand einer nicht abgesetzten homogenisierten qualifizierten Stichprobe zu bestimmen.

C.2.3

Die Emissionsbegrenzungen der Parameter Nr. 20 und 22 des Anhangs B beziehen sich auf Gesamtgehalte.

C.2.4

Der ersatzweisen Bestimmung der Summe einzelner LHKW an Stelle des Parameters POX (Nr. 22 des Anhangs B) liegt folgende oder gleichwertige Analysenmethode (Nr. 22.1) zu Grunde. Für einen LHKW gilt eine Analysenmethode als gleichwertig, wenn seine Bestimmungsgrenze kleiner ist als 0,001 mg/l (ber. als Einzelsubstanz).

Nr.

Parameter

Analysenmethode

22.1

Tetrachlorethen, Trichlorethen oder sonstige LHKW

ÖNORM EN ISO 10301, Febr. 1998

Anl. 3 AEV Wasch- und Chemischreinigungsprozesse seit 23.05.2019 weggefallen.

Stand vor dem 23.05.2019

In Kraft vom 27.05.2004 bis 23.05.2019

C.1

Für Abwasser gemäß § 1 Abs. 1Für Abwasser gemäß Paragraph eins, Absatz eins

C.1.1

Die Parameter Nr. 2, 5 bis 12, 14 bis 21 und 23 des Anhangs A sind an Hand mengenproportionaler nicht abgesetzter homogenisierter Tagesmischproben zu bestimmen.

C.1.2

Die Parameter Nr. 1, 3, 4 und 13 des Anhangs A sind an Hand von Stichproben zu bestimmen. Tägliche Häufigkeit und Intervalle der Stichprobenahmen sind in Abhängigkeit vom Abflussverhalten der Abwasserinhaltsstoffe (Eigenschaften) festzulegen; Konzentrationen und Frachten sind mengenproportional zu ermitteln.

C.1.3

Die Emissionsbegrenzungen der Parameter Nr. 2, 3, 5 bis 12 und 15 bis 21 des Anhangs A beziehen sich auf Gesamtgehalte.

C.1.4

Der Emissionsbegrenzung des Parameters Nr. 16 des Anhangs A liegt folgende oder gleichwertige Analysenmethode zugrunde. Für den Parameter Nr. 16 des Anhangs A gilt eine Analysenmethode als gleichwertig, wenn ihre Bestimmungsgrenze kleiner ist als die Emissionsbegrenzung. Die Probenvorbehandlung zur Bestimmung des Parameters Nr. 16 ist gemäß Z 6.5.1 des Anhangs C der AAEV 2000 durchzuführen.Der Emissionsbegrenzung des Parameters Nr. 16 des Anhangs A liegt folgende oder gleichwertige Analysenmethode zugrunde. Für den Parameter Nr. 16 des Anhangs A gilt eine Analysenmethode als gleichwertig, wenn ihre Bestimmungsgrenze kleiner ist als die Emissionsbegrenzung. Die Probenvorbehandlung zur Bestimmung des Parameters Nr. 16 ist gemäß Ziffer 6 Punkt 5 Punkt eins, des Anhangs C der AAEV 2000 durchzuführen.

Nr.

Parameter

Analysenmethode

16

Phosphor-Gesamt

ÖNORM EN ISO 11885, März 1998

C.2

Für Abwasser gemäß § 1 Abs. 2Für Abwasser gemäß Paragraph eins, Absatz 2

C.2.1

Die Parameter Nr. 20 und 22 des Anhangs B sind an Hand von nicht abgesetzten homogenisierten qualifizierten Stichproben zu bestimmen. Tägliche Häufigkeit und Intervalle der Stichprobenahmen sind in Abhängigkeit vom Abflussverhalten der Abwasserinhaltsstoffe (Eigenschaften) festzulegen.

C.2.2

Ein gemäß § 4 Abs. 3 AAEV zusätzlich vorgeschriebener Parameter ist an Hand einer nicht abgesetzten homogenisierten qualifizierten Stichprobe zu bestimmen.Ein gemäß Paragraph 4, Absatz 3, AAEV zusätzlich vorgeschriebener Parameter ist an Hand einer nicht abgesetzten homogenisierten qualifizierten Stichprobe zu bestimmen.

C.2.3

Die Emissionsbegrenzungen der Parameter Nr. 20 und 22 des Anhangs B beziehen sich auf Gesamtgehalte.

C.2.4

Der ersatzweisen Bestimmung der Summe einzelner LHKW an Stelle des Parameters POX (Nr. 22 des Anhangs B) liegt folgende oder gleichwertige Analysenmethode (Nr. 22.1) zu Grunde. Für einen LHKW gilt eine Analysenmethode als gleichwertig, wenn seine Bestimmungsgrenze kleiner ist als 0,001 mg/l (ber. als Einzelsubstanz).

Nr.

Parameter

Analysenmethode

22.1

Tetrachlorethen, Trichlorethen oder sonstige LHKW

ÖNORM EN ISO 10301, Febr. 1998

Anl. 3 AEV Wasch- und Chemischreinigungsprozesse seit 23.05.2019 weggefallen.

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