§ 1 AEV Wasch- und Chemischreinigungsprozesse

AEV Wasch- und Chemischreinigungsprozesse - Begrenzung von Abwasseremissionen aus Wasch- und Chemischreinigungsprozessen von Textilien

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026
  1. (1)Absatz eins,Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser aus Betrieben oder Anlagen gemäß Abs. 3 in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation sind die in Anhang A festgelegten Emissionsbegrenzungen vorzuschreiben. Das Abwasser darf nachstehend genannte Stoffe nicht enthalten:Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser aus Betrieben oder Anlagen gemäß Absatz 3, in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation sind die in Anhang A festgelegten Emissionsbegrenzungen vorzuschreiben. Das Abwasser darf nachstehend genannte Stoffe nicht enthalten:
    1. 1.Ziffer einsOrganische Komplexbildner (ausgenommen Phosphonate), die eine Gesamtabbaubarkeit durch aerobe Mikroorganismen in einem wässrigen Milieu von kleiner als 80% nach einer Testdauer von 28 Tagen aufweisen (Methode betreffend „Abbaubarkeit – DOC-Verfahren“ gemäß Anlage A Abschnitt II der Methodenverordnung Wasser (MVW), BGBl. II Nr. 129/2019 in der jeweils geltenden Fassung);Organische Komplexbildner (ausgenommen Phosphonate), die eine Gesamtabbaubarkeit durch aerobe Mikroorganismen in einem wässrigen Milieu von kleiner als 80% nach einer Testdauer von 28 Tagen aufweisen (Methode betreffend „Abbaubarkeit – DOC-Verfahren“ gemäß Anlage A Abschnitt römisch zwei der Methodenverordnung Wasser (MVW), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 129 aus 2019, in der jeweils geltenden Fassung);
    2. 2.Ziffer 2Biozide aus der Ausrüstung von Waschgut in Standbädern;
    3. 3.Ziffer 3organisch gebundene Halogene, die als Lösungsmittel in der Vorreinigung des Waschgutes eingesetzt werden;
    4. 4.Ziffer 4Elementarchlor sowie chlorhaltige oder chlorabspaltende Verbindungen aus dem Einsatz von Wasch- oder Waschhilfsmitteln, ausgenommen wenn derartige Stoffe im Klarspülprozess bei nachstehend genannten Waschgütern verwendet werden:
      1. a)Litera aWäsche aus dem medizinischen Bereich,
      2. b)Litera bWäsche aus dem Gastgewerbe,
      3. c)Litera cBerufskleidung aus dem Lebensmittelsektor;
    5. 5.Ziffer 5Stoffe, deren Anwendung auf Grund des Chemikaliengesetzes, BGBl. I Nr. 53/1997, und auf Grund der darauf aufbauenden Verordnungen verboten ist;Stoffe, deren Anwendung auf Grund des Chemikaliengesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 1997,, und auf Grund der darauf aufbauenden Verordnungen verboten ist;
    6. 6.Ziffer 6Rückstände aus Siebeinrichtungen oder Filtern;
    7. 7.Ziffer 7Reste von Waschmitteln, Waschhilfsstoffen oder sonstigen Hilfsstoffen, die bei der Entleerung von Verpackungen, Gebinden oder Vorlagebehältern anfallen.
    Das Einleitungsverbot für Stoffe der Z 1 bis 5 gilt als eingehalten, wenn nachgewiesen werden kann, dass die Wasch- und Waschhilfsmittel, die bei einer Tätigkeit des Abs. 3 eingesetzt werden, Stoffe der Z 1 bis 5 nicht enthalten.Das Einleitungsverbot für Stoffe der Ziffer eins bis 5 gilt als eingehalten, wenn nachgewiesen werden kann, dass die Wasch- und Waschhilfsmittel, die bei einer Tätigkeit des Absatz 3, eingesetzt werden, Stoffe der Ziffer eins bis 5 nicht enthalten.
  2. (2)Absatz 2,Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser aus Betrieben oder Anlagen gemäß Abs. 4 in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation sind die in Anhang B festgelegten Emissionsbegrenzungen vorzuschreiben. Das Abwasser darf Stoffe, deren Anwendung auf Grund des Chemikaliengesetzes, BGBl. I Nr. 53/1997, und auf Grund der darauf aufbauenden Verordnungen verboten ist, nicht enthalten.Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser aus Betrieben oder Anlagen gemäß Absatz 4, in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation sind die in Anhang B festgelegten Emissionsbegrenzungen vorzuschreiben. Das Abwasser darf Stoffe, deren Anwendung auf Grund des Chemikaliengesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 1997,, und auf Grund der darauf aufbauenden Verordnungen verboten ist, nicht enthalten.
  3. (3)Absatz 3,Abs. 1 gilt für Abwasser aus Betrieben oder Anlagen zur Wäsche von verunreinigten Textilien, Teppichen, Matten oder Vliesen unter Einsatz von wässrigen Flotten.Absatz eins, gilt für Abwasser aus Betrieben oder Anlagen zur Wäsche von verunreinigten Textilien, Teppichen, Matten oder Vliesen unter Einsatz von wässrigen Flotten.
  4. (4)Absatz 4,Abs. 2 gilt für Abwasser aus Betrieben oder Anlagen mit folgenden Tätigkeiten:Absatz 2, gilt für Abwasser aus Betrieben oder Anlagen mit folgenden Tätigkeiten:
    1. 1.Ziffer einsReinigen, Trocknen und sonstiges Behandeln von Textilien, Teppichen, Matten, Vliesen, Pelzen, Leder- oder Fellwaren unter Einsatz von halogenorganischen Lösungsmitteln;
    2. 2.Ziffer 2Regenerieren von Adsorbentien zur Behandlung der Abluft aus Tätigkeiten der Z 1 unter Einsatz von wässrigen Medien.Regenerieren von Adsorbentien zur Behandlung der Abluft aus Tätigkeiten der Ziffer eins, unter Einsatz von wässrigen Medien.
  5. (5)Absatz 5,Die Abs. 3 und 4 gelten nicht für die Einleitung vonDie Absatz 3 und 4 gelten nicht für die Einleitung von
    1. 1.Ziffer einsAbwasser aus Kühlsystemen und Dampferzeugern (§ 4 Abs. 2 Z 4.1 AAEV);Abwasser aus Kühlsystemen und Dampferzeugern (Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 4 Punkt eins, AAEV);
    2. 2.Ziffer 2Abwasser aus der Wasseraufbereitung (§ 4 Abs. 2 Z 4.4 AAEV);Abwasser aus der Wasseraufbereitung (Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 4 Punkt 4, AAEV);
    3. 3.Ziffer 3Abwasser aus der Textilveredelung und -behandlung (§ 4 Abs. 2 Z 3.2 AAEV);Abwasser aus der Textilveredelung und -behandlung (Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 3 Punkt 2, AAEV);
    4. 4.Ziffer 4Abwasser aus der Wäsche von roher Schafwolle;
    5. 5.Ziffer 5häuslichem Abwasser aus Betrieben gemäß Abs. 3 oder 4.häuslichem Abwasser aus Betrieben gemäß Absatz 3, oder 4.
  6. (6)Absatz 6,Soweit diese Verordnung keine von der AAEV abweichende Regelung enthält, gilt die AAEV ausgenommen § 4 Abs. 7 AAEV für Abwasser aus der Reinigung von Abluft und wässrigen Kondensaten, die bei Tätigkeiten des Abs. 4 anfallen. Werden in einem Betrieb oder einer Anlage Tätigkeiten gemäß Abs. 3 und 4 ausgeführt und die Abwässer gemeinsam abgeleitet, so sind die Abwässer aus den Tätigkeiten des Abs. 3 und 4 als Teilströme im Sinne des § 4 Abs. 7 AAEV zu behandeln.Soweit diese Verordnung keine von der AAEV abweichende Regelung enthält, gilt die AAEV ausgenommen Paragraph 4, Absatz 7, AAEV für Abwasser aus der Reinigung von Abluft und wässrigen Kondensaten, die bei Tätigkeiten des Absatz 4, anfallen. Werden in einem Betrieb oder einer Anlage Tätigkeiten gemäß Absatz 3 und 4 ausgeführt und die Abwässer gemeinsam abgeleitet, so sind die Abwässer aus den Tätigkeiten des Absatz 3 und 4 als Teilströme im Sinne des Paragraph 4, Absatz 7, AAEV zu behandeln.
  7. (7)Absatz 7,Sofern es bei einer rechtmäßig bestehenden Einleitung gemäß Abs. 3 oder 4 für die Einhaltung der Emissionsbegrenzungen der Anhänge A oder B erforderlich ist oder sofern bei einer beantragten Einleitung gemäß Abs. 3 oder 4 die Einhaltung der Emissionsbegrenzungen der Anhänge A oder B nicht durch andere Maßnahmen gewährleistet ist, können ua. folgende die wasserwirtschaftlichen Verhältnisse von Betrieben oder Anlagen gemäß Abs. 3 oder 4 betreffende Maßnahmen entweder bei alleinigem oder bei kombiniertem Einsatz in Betracht gezogen werden (Stand der Vermeidungs-, Rückhalte- und Reinigungstechnik):Sofern es bei einer rechtmäßig bestehenden Einleitung gemäß Absatz 3, oder 4 für die Einhaltung der Emissionsbegrenzungen der Anhänge A oder B erforderlich ist oder sofern bei einer beantragten Einleitung gemäß Absatz 3, oder 4 die Einhaltung der Emissionsbegrenzungen der Anhänge A oder B nicht durch andere Maßnahmen gewährleistet ist, können ua. folgende die wasserwirtschaftlichen Verhältnisse von Betrieben oder Anlagen gemäß Absatz 3, oder 4 betreffende Maßnahmen entweder bei alleinigem oder bei kombiniertem Einsatz in Betracht gezogen werden (Stand der Vermeidungs-, Rückhalte- und Reinigungstechnik):
    1. 1.Ziffer einsBei Betrieben oder Anlagen gemäß Abs. 3Bei Betrieben oder Anlagen gemäß Absatz 3
      1. a)Litera aEinsatz von wassersparenden Wasch-Schleuder-Automaten mit
        • StrichaufzählungMehrfachnutzung einzelner Waschprozess- und Spülwässer,
        • Strichaufzählungautomationsunterstützter Prozesssteuerung,
        • Strichaufzählungprozessabhängiger Waschmitteldosierung,
        • StrichaufzählungAbwärmenutzung,
      2. b)Litera bbei Großanlagen bevorzugter Einsatz des Gegenstromverfahrens; Einsatz des Mehrlaugenverfahrens bei speziellen Waschproblemen (zB extreme Verschmutzung, Erfordernis der Desinfektion),
      3. c)Litera cEinsatz von Wasch- und Waschhilfsmitteln, die den Anforderungen des Chemikaliengesetzes, BGBl. I Nr. 53/1997, sowie der darauf aufbauenden Verordnungen entsprechen; Beachtung der ökotoxikologischen Angaben in den Sicherheitsdatenblättern der eingesetzten Wasch- und Waschhilfsmittel; Auswahl und bevorzugter Einsatz solcher Stoffe, die selbst keine gefährlichen Eigenschaften gemäß § 33a WRG 1959 aufweisen, bei denen möglichst keine gefährlichen Reaktionsprodukte aus den Waschprozessen zu erwarten sind und welche durch bevorzugt biologische Abwasserreinigungsverfahren eliminiert werden können; soweit auf Grund des Waschgutes und der Reinigungserfordernisse möglich Verzicht auf den Einsatz von Weichspülern; automationsgesteuerte Zugabe von Wasch- und Waschhilfsmitteln zwecks Vermeidung von Überdosierungen,Einsatz von Wasch- und Waschhilfsmitteln, die den Anforderungen des Chemikaliengesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 1997,, sowie der darauf aufbauenden Verordnungen entsprechen; Beachtung der ökotoxikologischen Angaben in den Sicherheitsdatenblättern der eingesetzten Wasch- und Waschhilfsmittel; Auswahl und bevorzugter Einsatz solcher Stoffe, die selbst keine gefährlichen Eigenschaften gemäß Paragraph 33 a, WRG 1959 aufweisen, bei denen möglichst keine gefährlichen Reaktionsprodukte aus den Waschprozessen zu erwarten sind und welche durch bevorzugt biologische Abwasserreinigungsverfahren eliminiert werden können; soweit auf Grund des Waschgutes und der Reinigungserfordernisse möglich Verzicht auf den Einsatz von Weichspülern; automationsgesteuerte Zugabe von Wasch- und Waschhilfsmitteln zwecks Vermeidung von Überdosierungen,
      4. d)Litera dweitestgehender Verzicht auf den Einsatz von Wasch- und Waschhilfsmitteln (insbesondere von Bleich- oder Desinfektionsmitteln), die Elementarchlor sowie chlorhaltige oder chlorabspaltende Verbindungen enthalten; bei unerlässlichem Einsatz derartiger Komponenten ausschließliche Anwendung in vom Waschvorgang gesonderten Arbeitsgängen mit nachfolgend gesonderter Inaktivierung der Flotten oder Bäder vor der Ableitung (Teilstrombehandlung),
      5. e)Litera eDosierung von Elementarchlor sowie von chlorhaltigen oder chlorabspaltenden Komponenten in der Betriebswasseraufbereitung derart, dass im Waschmaschinenzulauf ein Gehalt an Freiem Chlor von nicht größer als 1,0 mg/l eingehalten werden kann,
      6. f)Litera fAbpuffern von hydraulischen Belastungsstößen und Schmutzfrachtspitzen durch Mengenausgleich, insbesondere bei Großanlagen;
      7. g)Litera gEinsatz physikalischer, chemischer oder physikalisch-chemischer Abwasserreinigungsverfahren oder deren Kombinationen (zB Siebung, Neutralisation, Flotation, Fällung/Flockung, Oxidation/Reduktion, Membrantechik) für Abwasserteilströme oder für das Gesamtabwasser bei Direkt- und Indirekteinleitern; Einsatz biologischer Abwasserreinigungsverfahren bei Direkteinleitern,
      8. h)Litera hvom Abwasser gesonderte Erfassung und Verwertung von Rückständen aus den Waschvorgängen sowie aus der Abwasserreinigung oder deren Entsorgung (Abfallwirtschaftsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 102/2002);vom Abwasser gesonderte Erfassung und Verwertung von Rückständen aus den Waschvorgängen sowie aus der Abwasserreinigung oder deren Entsorgung (Abfallwirtschaftsgesetz 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2002,);
    2. 2.Ziffer 2Bei Betrieben oder Anlagen gemäß Abs. 4Bei Betrieben oder Anlagen gemäß Absatz 4
      1. a)Litera aErrichtung, Betrieb, Wartung und Überwachung einer Anlage gemäß Abs. 4 entsprechend CKW-Anlagenverordnung, BGBl. Nr. 865/1994; Einsatz von Anlagen geschlossener Bauart mit Kälteeinrichtung, indirekter Kühlung der LHKW-beladenen Abluft und in Abhängigkeit von der Anlagengröße mit Kreislaufführung des Kühlwassers; Betrieb und Wartung der Anlage gemäß der vom Anlagenhersteller herausgegebenen Betriebsanleitung; Führung eines Betriebstagebuches mit detaillierten Aufzeichnungen betreffendErrichtung, Betrieb, Wartung und Überwachung einer Anlage gemäß Absatz 4, entsprechend CKW-Anlagenverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 865 aus 1994,; Einsatz von Anlagen geschlossener Bauart mit Kälteeinrichtung, indirekter Kühlung der LHKW-beladenen Abluft und in Abhängigkeit von der Anlagengröße mit Kreislaufführung des Kühlwassers; Betrieb und Wartung der Anlage gemäß der vom Anlagenhersteller herausgegebenen Betriebsanleitung; Führung eines Betriebstagebuches mit detaillierten Aufzeichnungen betreffend
        • StrichaufzählungMenge des Reinigungsgutes und Anzahl der Chargen pro Zeiteinheit,
        • StrichaufzählungNachfüllmengen an LHKW pro Zeiteinheit,
        • StrichaufzählungRäumung des Destillierbehälters und Entsorgung der Rückstände,
        • StrichaufzählungRegenerierung des Aktivkohle-Abluftfilters,
        • Strichaufzählungzeitlich wiederkehrende Kontrollen (insbesondere hinsichtlich Dichtheit) und Wartung der Wasserabscheider, des Sicherheitsabscheiders und der Kontaktwasserreinigung,
      2. b)Litera bEinsatz ausschließlich jener halogenorganischen Lösungsmittel, die den Anforderungen des Chemikaliengesetzes, BGBl. I Nr. 53/1997, sowie der darauf aufbauenden Verordnungen entsprechen,Einsatz ausschließlich jener halogenorganischen Lösungsmittel, die den Anforderungen des Chemikaliengesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 1997,, sowie der darauf aufbauenden Verordnungen entsprechen,
      3. c)Litera cKreislaufführung des Abwassers in Abhängigkeit von der Größe der Chemischreinigungsanlage,
      4. d)Litera dEinsatz physikalischer oder physikalisch-chemischer Abwasserreinigungsverfahren bei Direkt- und Indirekteinleitern,
      5. g)Litera gvom Abwasser gesonderte Erfassung von Rückständen aus der Chemischreinigung und der Abwasserreinigung sowie deren Entsorgung (Abfallwirtschaftsgesetz, BGBl. Nr. 325/1990).vom Abwasser gesonderte Erfassung von Rückständen aus der Chemischreinigung und der Abwasserreinigung sowie deren Entsorgung (Abfallwirtschaftsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 325 aus 1990,).
In Kraft seit 24.05.2019 bis 31.12.9999
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