§ 5 AEV Wasch- und Chemischreinigungsprozesse (Begrenzung von Abwasseremissionen aus Wasch- und Chemischreinigungsprozessen von Textilien) - JUSLINE Österreich
§ 5 AEV Wasch- und Chemischreinigungsprozesse
AEV Wasch- und Chemischreinigungsprozesse - Begrenzung von Abwasseremissionen aus Wasch- und Chemischreinigungsprozessen von Textilien
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026
(1)Absatz eins,Eine bei In-Kraft-Treten dieser Verordnung rechtmäßig bestehende Einleitung gemäß § 1 Abs. 1, die nach dem 1. Juli 1994 erstmalig wasserrechtlich bewilligt wurde, hat innerhalb von fünf Jahren den Emissionsbegrenzungen des § 1 Abs. 1 sowie des Anhangs A zu entsprechen. Bei einer derartigen Einleitung gemäß § 4 Abs. 4 gilt der erstmalige Nachweis nach § 4 Abs. 4 als Anpassung im Sinne des § 33c Abs. 1 und 2 WRG 1959.Eine bei In-Kraft-Treten dieser Verordnung rechtmäßig bestehende Einleitung gemäß Paragraph eins, Absatz eins,, die nach dem 1. Juli 1994 erstmalig wasserrechtlich bewilligt wurde, hat innerhalb von fünf Jahren den Emissionsbegrenzungen des Paragraph eins, Absatz eins, sowie des Anhangs A zu entsprechen. Bei einer derartigen Einleitung gemäß Paragraph 4, Absatz 4, gilt der erstmalige Nachweis nach Paragraph 4, Absatz 4, als Anpassung im Sinne des Paragraph 33 c, Absatz eins und 2 WRG 1959.
(2)Absatz 2,Diese Verordnung tritt ein Jahr nach der Kundmachung in Kraft. Die Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus Wasch- und Chemischreinigungsprozessen von Textilien, BGBl. Nr. 871/1993, tritt mit In-Kraft-Treten dieser Verordnung außer Kraft.Diese Verordnung tritt ein Jahr nach der Kundmachung in Kraft. Die Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus Wasch- und Chemischreinigungsprozessen von Textilien, Bundesgesetzblatt Nr. 871 aus 1993,, tritt mit In-Kraft-Treten dieser Verordnung außer Kraft.
(3)Absatz 3,§ 1 Abs. 1 Z 1, § 2, § 4 Abs. 6, Anhang A Pkt. 2.2 und Pkt 21, Anhang A Fußnote b), i ) und Anhang B Fußnote b) in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 128/2019 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt Anhang C außer Kraft.Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins,, Paragraph 2,, Paragraph 4, Absatz 6,, Anhang A Pkt. 2.2 und Pkt 21, Anhang A Fußnote b), i ) und Anhang B Fußnote b) in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 128 aus 2019, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt Anhang C außer Kraft.
In Kraft seit 24.05.2019 bis 31.12.9999
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