Gesamte Rechtsvorschrift AEV Wasch- und Chemischreinigungsprozesse

Begrenzung von Abwasseremissionen aus Wasch- und Chemischreinigungsprozessen von Textilien

AEV Wasch- und Chemischreinigungsprozesse
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Stand der Gesetzesgebung: 14.08.2026

§ 1 AEV Wasch- und Chemischreinigungsprozesse


  1. (1)Absatz eins,Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser aus Betrieben oder Anlagen gemäß Abs. 3 in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation sind die in Anhang A festgelegten Emissionsbegrenzungen vorzuschreiben. Das Abwasser darf nachstehend genannte Stoffe nicht enthalten:Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser aus Betrieben oder Anlagen gemäß Absatz 3, in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation sind die in Anhang A festgelegten Emissionsbegrenzungen vorzuschreiben. Das Abwasser darf nachstehend genannte Stoffe nicht enthalten:
    1. 1.Ziffer einsOrganische Komplexbildner (ausgenommen Phosphonate), die eine Gesamtabbaubarkeit durch aerobe Mikroorganismen in einem wässrigen Milieu von kleiner als 80% nach einer Testdauer von 28 Tagen aufweisen (Methode betreffend „Abbaubarkeit – DOC-Verfahren“ gemäß Anlage A Abschnitt II der Methodenverordnung Wasser (MVW), BGBl. II Nr. 129/2019 in der jeweils geltenden Fassung);Organische Komplexbildner (ausgenommen Phosphonate), die eine Gesamtabbaubarkeit durch aerobe Mikroorganismen in einem wässrigen Milieu von kleiner als 80% nach einer Testdauer von 28 Tagen aufweisen (Methode betreffend „Abbaubarkeit – DOC-Verfahren“ gemäß Anlage A Abschnitt römisch zwei der Methodenverordnung Wasser (MVW), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 129 aus 2019, in der jeweils geltenden Fassung);
    2. 2.Ziffer 2Biozide aus der Ausrüstung von Waschgut in Standbädern;
    3. 3.Ziffer 3organisch gebundene Halogene, die als Lösungsmittel in der Vorreinigung des Waschgutes eingesetzt werden;
    4. 4.Ziffer 4Elementarchlor sowie chlorhaltige oder chlorabspaltende Verbindungen aus dem Einsatz von Wasch- oder Waschhilfsmitteln, ausgenommen wenn derartige Stoffe im Klarspülprozess bei nachstehend genannten Waschgütern verwendet werden:
      1. a)Litera aWäsche aus dem medizinischen Bereich,
      2. b)Litera bWäsche aus dem Gastgewerbe,
      3. c)Litera cBerufskleidung aus dem Lebensmittelsektor;
    5. 5.Ziffer 5Stoffe, deren Anwendung auf Grund des Chemikaliengesetzes, BGBl. I Nr. 53/1997, und auf Grund der darauf aufbauenden Verordnungen verboten ist;Stoffe, deren Anwendung auf Grund des Chemikaliengesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 1997,, und auf Grund der darauf aufbauenden Verordnungen verboten ist;
    6. 6.Ziffer 6Rückstände aus Siebeinrichtungen oder Filtern;
    7. 7.Ziffer 7Reste von Waschmitteln, Waschhilfsstoffen oder sonstigen Hilfsstoffen, die bei der Entleerung von Verpackungen, Gebinden oder Vorlagebehältern anfallen.
    Das Einleitungsverbot für Stoffe der Z 1 bis 5 gilt als eingehalten, wenn nachgewiesen werden kann, dass die Wasch- und Waschhilfsmittel, die bei einer Tätigkeit des Abs. 3 eingesetzt werden, Stoffe der Z 1 bis 5 nicht enthalten.Das Einleitungsverbot für Stoffe der Ziffer eins bis 5 gilt als eingehalten, wenn nachgewiesen werden kann, dass die Wasch- und Waschhilfsmittel, die bei einer Tätigkeit des Absatz 3, eingesetzt werden, Stoffe der Ziffer eins bis 5 nicht enthalten.
  2. (2)Absatz 2,Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser aus Betrieben oder Anlagen gemäß Abs. 4 in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation sind die in Anhang B festgelegten Emissionsbegrenzungen vorzuschreiben. Das Abwasser darf Stoffe, deren Anwendung auf Grund des Chemikaliengesetzes, BGBl. I Nr. 53/1997, und auf Grund der darauf aufbauenden Verordnungen verboten ist, nicht enthalten.Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser aus Betrieben oder Anlagen gemäß Absatz 4, in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation sind die in Anhang B festgelegten Emissionsbegrenzungen vorzuschreiben. Das Abwasser darf Stoffe, deren Anwendung auf Grund des Chemikaliengesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 1997,, und auf Grund der darauf aufbauenden Verordnungen verboten ist, nicht enthalten.
  3. (3)Absatz 3,Abs. 1 gilt für Abwasser aus Betrieben oder Anlagen zur Wäsche von verunreinigten Textilien, Teppichen, Matten oder Vliesen unter Einsatz von wässrigen Flotten.Absatz eins, gilt für Abwasser aus Betrieben oder Anlagen zur Wäsche von verunreinigten Textilien, Teppichen, Matten oder Vliesen unter Einsatz von wässrigen Flotten.
  4. (4)Absatz 4,Abs. 2 gilt für Abwasser aus Betrieben oder Anlagen mit folgenden Tätigkeiten:Absatz 2, gilt für Abwasser aus Betrieben oder Anlagen mit folgenden Tätigkeiten:
    1. 1.Ziffer einsReinigen, Trocknen und sonstiges Behandeln von Textilien, Teppichen, Matten, Vliesen, Pelzen, Leder- oder Fellwaren unter Einsatz von halogenorganischen Lösungsmitteln;
    2. 2.Ziffer 2Regenerieren von Adsorbentien zur Behandlung der Abluft aus Tätigkeiten der Z 1 unter Einsatz von wässrigen Medien.Regenerieren von Adsorbentien zur Behandlung der Abluft aus Tätigkeiten der Ziffer eins, unter Einsatz von wässrigen Medien.
  5. (5)Absatz 5,Die Abs. 3 und 4 gelten nicht für die Einleitung vonDie Absatz 3 und 4 gelten nicht für die Einleitung von
    1. 1.Ziffer einsAbwasser aus Kühlsystemen und Dampferzeugern (§ 4 Abs. 2 Z 4.1 AAEV);Abwasser aus Kühlsystemen und Dampferzeugern (Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 4 Punkt eins, AAEV);
    2. 2.Ziffer 2Abwasser aus der Wasseraufbereitung (§ 4 Abs. 2 Z 4.4 AAEV);Abwasser aus der Wasseraufbereitung (Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 4 Punkt 4, AAEV);
    3. 3.Ziffer 3Abwasser aus der Textilveredelung und -behandlung (§ 4 Abs. 2 Z 3.2 AAEV);Abwasser aus der Textilveredelung und -behandlung (Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 3 Punkt 2, AAEV);
    4. 4.Ziffer 4Abwasser aus der Wäsche von roher Schafwolle;
    5. 5.Ziffer 5häuslichem Abwasser aus Betrieben gemäß Abs. 3 oder 4.häuslichem Abwasser aus Betrieben gemäß Absatz 3, oder 4.
  6. (6)Absatz 6,Soweit diese Verordnung keine von der AAEV abweichende Regelung enthält, gilt die AAEV ausgenommen § 4 Abs. 7 AAEV für Abwasser aus der Reinigung von Abluft und wässrigen Kondensaten, die bei Tätigkeiten des Abs. 4 anfallen. Werden in einem Betrieb oder einer Anlage Tätigkeiten gemäß Abs. 3 und 4 ausgeführt und die Abwässer gemeinsam abgeleitet, so sind die Abwässer aus den Tätigkeiten des Abs. 3 und 4 als Teilströme im Sinne des § 4 Abs. 7 AAEV zu behandeln.Soweit diese Verordnung keine von der AAEV abweichende Regelung enthält, gilt die AAEV ausgenommen Paragraph 4, Absatz 7, AAEV für Abwasser aus der Reinigung von Abluft und wässrigen Kondensaten, die bei Tätigkeiten des Absatz 4, anfallen. Werden in einem Betrieb oder einer Anlage Tätigkeiten gemäß Absatz 3 und 4 ausgeführt und die Abwässer gemeinsam abgeleitet, so sind die Abwässer aus den Tätigkeiten des Absatz 3 und 4 als Teilströme im Sinne des Paragraph 4, Absatz 7, AAEV zu behandeln.
  7. (7)Absatz 7,Sofern es bei einer rechtmäßig bestehenden Einleitung gemäß Abs. 3 oder 4 für die Einhaltung der Emissionsbegrenzungen der Anhänge A oder B erforderlich ist oder sofern bei einer beantragten Einleitung gemäß Abs. 3 oder 4 die Einhaltung der Emissionsbegrenzungen der Anhänge A oder B nicht durch andere Maßnahmen gewährleistet ist, können ua. folgende die wasserwirtschaftlichen Verhältnisse von Betrieben oder Anlagen gemäß Abs. 3 oder 4 betreffende Maßnahmen entweder bei alleinigem oder bei kombiniertem Einsatz in Betracht gezogen werden (Stand der Vermeidungs-, Rückhalte- und Reinigungstechnik):Sofern es bei einer rechtmäßig bestehenden Einleitung gemäß Absatz 3, oder 4 für die Einhaltung der Emissionsbegrenzungen der Anhänge A oder B erforderlich ist oder sofern bei einer beantragten Einleitung gemäß Absatz 3, oder 4 die Einhaltung der Emissionsbegrenzungen der Anhänge A oder B nicht durch andere Maßnahmen gewährleistet ist, können ua. folgende die wasserwirtschaftlichen Verhältnisse von Betrieben oder Anlagen gemäß Absatz 3, oder 4 betreffende Maßnahmen entweder bei alleinigem oder bei kombiniertem Einsatz in Betracht gezogen werden (Stand der Vermeidungs-, Rückhalte- und Reinigungstechnik):
    1. 1.Ziffer einsBei Betrieben oder Anlagen gemäß Abs. 3Bei Betrieben oder Anlagen gemäß Absatz 3
      1. a)Litera aEinsatz von wassersparenden Wasch-Schleuder-Automaten mit
        • StrichaufzählungMehrfachnutzung einzelner Waschprozess- und Spülwässer,
        • Strichaufzählungautomationsunterstützter Prozesssteuerung,
        • Strichaufzählungprozessabhängiger Waschmitteldosierung,
        • StrichaufzählungAbwärmenutzung,
      2. b)Litera bbei Großanlagen bevorzugter Einsatz des Gegenstromverfahrens; Einsatz des Mehrlaugenverfahrens bei speziellen Waschproblemen (zB extreme Verschmutzung, Erfordernis der Desinfektion),
      3. c)Litera cEinsatz von Wasch- und Waschhilfsmitteln, die den Anforderungen des Chemikaliengesetzes, BGBl. I Nr. 53/1997, sowie der darauf aufbauenden Verordnungen entsprechen; Beachtung der ökotoxikologischen Angaben in den Sicherheitsdatenblättern der eingesetzten Wasch- und Waschhilfsmittel; Auswahl und bevorzugter Einsatz solcher Stoffe, die selbst keine gefährlichen Eigenschaften gemäß § 33a WRG 1959 aufweisen, bei denen möglichst keine gefährlichen Reaktionsprodukte aus den Waschprozessen zu erwarten sind und welche durch bevorzugt biologische Abwasserreinigungsverfahren eliminiert werden können; soweit auf Grund des Waschgutes und der Reinigungserfordernisse möglich Verzicht auf den Einsatz von Weichspülern; automationsgesteuerte Zugabe von Wasch- und Waschhilfsmitteln zwecks Vermeidung von Überdosierungen,Einsatz von Wasch- und Waschhilfsmitteln, die den Anforderungen des Chemikaliengesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 1997,, sowie der darauf aufbauenden Verordnungen entsprechen; Beachtung der ökotoxikologischen Angaben in den Sicherheitsdatenblättern der eingesetzten Wasch- und Waschhilfsmittel; Auswahl und bevorzugter Einsatz solcher Stoffe, die selbst keine gefährlichen Eigenschaften gemäß Paragraph 33 a, WRG 1959 aufweisen, bei denen möglichst keine gefährlichen Reaktionsprodukte aus den Waschprozessen zu erwarten sind und welche durch bevorzugt biologische Abwasserreinigungsverfahren eliminiert werden können; soweit auf Grund des Waschgutes und der Reinigungserfordernisse möglich Verzicht auf den Einsatz von Weichspülern; automationsgesteuerte Zugabe von Wasch- und Waschhilfsmitteln zwecks Vermeidung von Überdosierungen,
      4. d)Litera dweitestgehender Verzicht auf den Einsatz von Wasch- und Waschhilfsmitteln (insbesondere von Bleich- oder Desinfektionsmitteln), die Elementarchlor sowie chlorhaltige oder chlorabspaltende Verbindungen enthalten; bei unerlässlichem Einsatz derartiger Komponenten ausschließliche Anwendung in vom Waschvorgang gesonderten Arbeitsgängen mit nachfolgend gesonderter Inaktivierung der Flotten oder Bäder vor der Ableitung (Teilstrombehandlung),
      5. e)Litera eDosierung von Elementarchlor sowie von chlorhaltigen oder chlorabspaltenden Komponenten in der Betriebswasseraufbereitung derart, dass im Waschmaschinenzulauf ein Gehalt an Freiem Chlor von nicht größer als 1,0 mg/l eingehalten werden kann,
      6. f)Litera fAbpuffern von hydraulischen Belastungsstößen und Schmutzfrachtspitzen durch Mengenausgleich, insbesondere bei Großanlagen;
      7. g)Litera gEinsatz physikalischer, chemischer oder physikalisch-chemischer Abwasserreinigungsverfahren oder deren Kombinationen (zB Siebung, Neutralisation, Flotation, Fällung/Flockung, Oxidation/Reduktion, Membrantechik) für Abwasserteilströme oder für das Gesamtabwasser bei Direkt- und Indirekteinleitern; Einsatz biologischer Abwasserreinigungsverfahren bei Direkteinleitern,
      8. h)Litera hvom Abwasser gesonderte Erfassung und Verwertung von Rückständen aus den Waschvorgängen sowie aus der Abwasserreinigung oder deren Entsorgung (Abfallwirtschaftsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 102/2002);vom Abwasser gesonderte Erfassung und Verwertung von Rückständen aus den Waschvorgängen sowie aus der Abwasserreinigung oder deren Entsorgung (Abfallwirtschaftsgesetz 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2002,);
    2. 2.Ziffer 2Bei Betrieben oder Anlagen gemäß Abs. 4Bei Betrieben oder Anlagen gemäß Absatz 4
      1. a)Litera aErrichtung, Betrieb, Wartung und Überwachung einer Anlage gemäß Abs. 4 entsprechend CKW-Anlagenverordnung, BGBl. Nr. 865/1994; Einsatz von Anlagen geschlossener Bauart mit Kälteeinrichtung, indirekter Kühlung der LHKW-beladenen Abluft und in Abhängigkeit von der Anlagengröße mit Kreislaufführung des Kühlwassers; Betrieb und Wartung der Anlage gemäß der vom Anlagenhersteller herausgegebenen Betriebsanleitung; Führung eines Betriebstagebuches mit detaillierten Aufzeichnungen betreffendErrichtung, Betrieb, Wartung und Überwachung einer Anlage gemäß Absatz 4, entsprechend CKW-Anlagenverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 865 aus 1994,; Einsatz von Anlagen geschlossener Bauart mit Kälteeinrichtung, indirekter Kühlung der LHKW-beladenen Abluft und in Abhängigkeit von der Anlagengröße mit Kreislaufführung des Kühlwassers; Betrieb und Wartung der Anlage gemäß der vom Anlagenhersteller herausgegebenen Betriebsanleitung; Führung eines Betriebstagebuches mit detaillierten Aufzeichnungen betreffend
        • StrichaufzählungMenge des Reinigungsgutes und Anzahl der Chargen pro Zeiteinheit,
        • StrichaufzählungNachfüllmengen an LHKW pro Zeiteinheit,
        • StrichaufzählungRäumung des Destillierbehälters und Entsorgung der Rückstände,
        • StrichaufzählungRegenerierung des Aktivkohle-Abluftfilters,
        • Strichaufzählungzeitlich wiederkehrende Kontrollen (insbesondere hinsichtlich Dichtheit) und Wartung der Wasserabscheider, des Sicherheitsabscheiders und der Kontaktwasserreinigung,
      2. b)Litera bEinsatz ausschließlich jener halogenorganischen Lösungsmittel, die den Anforderungen des Chemikaliengesetzes, BGBl. I Nr. 53/1997, sowie der darauf aufbauenden Verordnungen entsprechen,Einsatz ausschließlich jener halogenorganischen Lösungsmittel, die den Anforderungen des Chemikaliengesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 1997,, sowie der darauf aufbauenden Verordnungen entsprechen,
      3. c)Litera cKreislaufführung des Abwassers in Abhängigkeit von der Größe der Chemischreinigungsanlage,
      4. d)Litera dEinsatz physikalischer oder physikalisch-chemischer Abwasserreinigungsverfahren bei Direkt- und Indirekteinleitern,
      5. g)Litera gvom Abwasser gesonderte Erfassung von Rückständen aus der Chemischreinigung und der Abwasserreinigung sowie deren Entsorgung (Abfallwirtschaftsgesetz, BGBl. Nr. 325/1990).vom Abwasser gesonderte Erfassung von Rückständen aus der Chemischreinigung und der Abwasserreinigung sowie deren Entsorgung (Abfallwirtschaftsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 325 aus 1990,).

§ 2 AEV Wasch- und Chemischreinigungsprozesse


Durch nachstehend genannte Parameter der Anhänge A und B werden gefährliche Abwasserinhaltsstoffe gemäß § 33a WRG 1959 erfasst: Durch nachstehend genannte Parameter der Anhänge A und B werden gefährliche Abwasserinhaltsstoffe gemäß Paragraph 33 a, WRG 1959 erfasst:

Toxizität (Nr. 2), Arsen (Nr. 5), Blei (Nr. 6), Cadmium (Nr. 7), Chrom-Gesamt (Nr. 8), Kupfer (Nr. 9), Nickel (Nr. 10), Quecksilber (Nr. 11), Zink (Nr. 12), Freies Chlor (Nr. 13), Ammonium (Nr. 14), AOX (Nr. 20), Kohlenwasserstoff-Index (Nr. 21) und POX (Nr. 22).

§ 3 AEV Wasch- und Chemischreinigungsprozesse


  1. (1)Absatz eins,Eine Einleitung gemäß § 1 Abs. 1 in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation ist unter Bedachtnahme auf § 3 Abs. 10 AAEV an Hand der eingeleiteten Tagesfrachten der Abwasserinhaltsstoffe zu beurteilen (§ 6 AAEV).Eine Einleitung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation ist unter Bedachtnahme auf Paragraph 3, Absatz 10, AAEV an Hand der eingeleiteten Tagesfrachten der Abwasserinhaltsstoffe zu beurteilen (Paragraph 6, AAEV).
  2. (2)Absatz 2,Bei einer Einleitung gemäß § 1 Abs. 1, für welche nach Anhang A die Vorschreibung einer frachtspezifischen Emissionsbegrenzung für den Parameter AOX gefordert ist, ergibt sich die höchstzulässige Tagesfracht für AOX durch Multiplikation der frachtspezifischen Emissionsbegrenzung nach Anhang A mit der bei der wasserrechtlichen Bewilligung festzulegenden maximalen Tageswaschkapazität (ausgedrückt in Tonnen trockenes Waschgut pro Tag).Bei einer Einleitung gemäß Paragraph eins, Absatz eins,, für welche nach Anhang A die Vorschreibung einer frachtspezifischen Emissionsbegrenzung für den Parameter AOX gefordert ist, ergibt sich die höchstzulässige Tagesfracht für AOX durch Multiplikation der frachtspezifischen Emissionsbegrenzung nach Anhang A mit der bei der wasserrechtlichen Bewilligung festzulegenden maximalen Tageswaschkapazität (ausgedrückt in Tonnen trockenes Waschgut pro Tag).
  3. (3)Absatz 3,Eine Einleitung gemäß § 1 Abs. 2 in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation ist unter Bedachtnahme auf § 3 Abs. 10 AAEV an Hand der eingeleiteten Stundenfrachten der Abwasserinhaltsstoffe zu beurteilen (§ 6 AAEV). Die höchstzulässige Stundenfracht eines Abwasserinhaltsstoffes ergibt sich durch Multiplikation der bei der wasserrechtlichen Bewilligung festzulegenden maximalen Stundenabwassermenge mit der Emissionsbegrenzung gemäß Anhang B; bei einer Anlage gemäß § 1 Abs. 4 mit einer bei der wasserrechtlichen Bewilligung festzulegenden maximalen stündlichen Füllmengenkapazität von größer als 50 Kilogramm ergibt sich die höchstzulässige Stundenfracht für den Parameter AOX durch Multiplikation dieser maximalen stündlichen Füllmengenkapazität (ausgedrückt in Kilogramm pro Stunde) mit der frachtspezifischen Emissionsbegrenzung nach Anhang B.Eine Einleitung gemäß Paragraph eins, Absatz 2, in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation ist unter Bedachtnahme auf Paragraph 3, Absatz 10, AAEV an Hand der eingeleiteten Stundenfrachten der Abwasserinhaltsstoffe zu beurteilen (Paragraph 6, AAEV). Die höchstzulässige Stundenfracht eines Abwasserinhaltsstoffes ergibt sich durch Multiplikation der bei der wasserrechtlichen Bewilligung festzulegenden maximalen Stundenabwassermenge mit der Emissionsbegrenzung gemäß Anhang B; bei einer Anlage gemäß Paragraph eins, Absatz 4, mit einer bei der wasserrechtlichen Bewilligung festzulegenden maximalen stündlichen Füllmengenkapazität von größer als 50 Kilogramm ergibt sich die höchstzulässige Stundenfracht für den Parameter AOX durch Multiplikation dieser maximalen stündlichen Füllmengenkapazität (ausgedrückt in Kilogramm pro Stunde) mit der frachtspezifischen Emissionsbegrenzung nach Anhang B.

§ 4 AEV Wasch- und Chemischreinigungsprozesse


  1. (1)Absatz eins,Eine Emissionsbegrenzung für einen Parameter der Anhänge A oder B ist im Rahmen der Eigenüberwachung und im Rahmen der Fremdüberwachung einzuhalten.
  2. (2)Absatz 2,Für die Eigenüberwachung gilt:
    1. 1.Ziffer einsEine Emissionsbegrenzung für einen Parameter Nr. 2, 3 oder 5 bis 23 der Anhänge A oder B gilt als eingehalten, wenn bei fünf aufeinander folgenden Messungen vier Messwerte nicht größer sind als die Emissionsbegrenzung und lediglich ein Messwert die Emissionsbegrenzung um nicht mehr als 50% (bei Ammonium um nicht mehr als 100%) überschreitet („4 von 5“-Regel).
    2. 2.Ziffer 2Beim Parameter Temperatur ist die „4 von 5“-Regel auf die Stichproben eines Tages anzuwenden; der Höchstwert darf das 1,2fache der Emissionsbegrenzung nicht überschreiten.
    3. 3.Ziffer 3Beim Parameter pH-Wert ist die „4 von 5“-Regel auf die Stichproben eines Tages anzuwenden; der Emissionsbereich darf um max. 0,5 pH-Einheiten über- oder unterschritten werden.
    4. 4.Ziffer 4Bei kontinuierlicher Messung der Parameter Temperatur und pH-Wert ist die „4 von 5“-Regel durch die 80%-Unterschreitung über die Abwasserablaufzeit eines Tages zu ersetzen.
  3. (3)Absatz 3,Für die Fremdüberwachung gilt:
    1. 1.Ziffer einsWird bei bis zu viermal im Jahr durchgeführter Überwachung einer Einleitung ein Messwert eines Parameters Nr. 2, 3 oder 5 bis 23 der Anhänge A oder B ermittelt, der zwischen der Emissionsbegrenzung und deren 1,5fachem (bei Ammonium deren 2fachem) liegt, ist die Messung zu wiederholen. Ist bei der Wiederholungsmessung der Messwert nicht größer als die Emissionsbegrenzung, so gilt diese als eingehalten. Bei häufigerer Überwachung im Jahr gilt die „4 von 5“-Regel gemäß Abs. 2.Wird bei bis zu viermal im Jahr durchgeführter Überwachung einer Einleitung ein Messwert eines Parameters Nr. 2, 3 oder 5 bis 23 der Anhänge A oder B ermittelt, der zwischen der Emissionsbegrenzung und deren 1,5fachem (bei Ammonium deren 2fachem) liegt, ist die Messung zu wiederholen. Ist bei der Wiederholungsmessung der Messwert nicht größer als die Emissionsbegrenzung, so gilt diese als eingehalten. Bei häufigerer Überwachung im Jahr gilt die „4 von 5“-Regel gemäß Absatz 2,
    2. 2.Ziffer 2Für die Parameter Temperatur und pH-Wert gilt Abs. 2.Für die Parameter Temperatur und pH-Wert gilt Absatz 2,
  4. (4)Absatz 4,Bei einer Einleitung gemäß § 1 Abs. 1 in eine öffentliche Kanalisation gilt im Hinblick auf die Geringfügigkeit der Emissionen die Emissionsbegrenzung für einen Parameter des Anhangs A Spalte II (bei Anwendung von § 4 Abs. 3 zweiter Satz AAEV die Emissionsbegrenzung für einen Parameter des Anhangs A Spalte II der AAEV) im Rahmen der Eigenüberwachung und im Rahmen der Fremdüberwachung auch als eingehalten, wennBei einer Einleitung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, in eine öffentliche Kanalisation gilt im Hinblick auf die Geringfügigkeit der Emissionen die Emissionsbegrenzung für einen Parameter des Anhangs A Spalte römisch zwei (bei Anwendung von Paragraph 4, Absatz 3, zweiter Satz AAEV die Emissionsbegrenzung für einen Parameter des Anhangs A Spalte römisch zwei der AAEV) im Rahmen der Eigenüberwachung und im Rahmen der Fremdüberwachung auch als eingehalten, wenn
    1. 1.Ziffer einsder wasserrechtlichen Bewilligung ein Wasserverbrauch von nicht größer als 20 Kubikmeter pro Tag zu Grunde liegt und
    2. 2.Ziffer 2das arithmetische Mittel des Tageswasserverbrauches jedes Monates des Berichtszeitraumes (Z 7) nachweislich nicht größer ist als 20 Kubikmeter pro Tag unddas arithmetische Mittel des Tageswasserverbrauches jedes Monates des Berichtszeitraumes (Ziffer 7,) nachweislich nicht größer ist als 20 Kubikmeter pro Tag und
    3. 3.Ziffer 3kein Einsatz von Wasch- und Waschhilfsmitteln erfolgt, die Elementarchlor sowie chlorhaltige oder chlorabspaltende Verbindungen enthalten, und
    4. 4.Ziffer 4die gemäß § 1 Abs. 7 Z 1 in Betracht kommenden Maßnahmen des Standes der Technik nachweislich ständig beachtet werden und dies durch laufende und regelmäßige Aufzeichnungen dokumentiert wird unddie gemäß Paragraph eins, Absatz 7, Ziffer eins, in Betracht kommenden Maßnahmen des Standes der Technik nachweislich ständig beachtet werden und dies durch laufende und regelmäßige Aufzeichnungen dokumentiert wird und
    5. 5.Ziffer 5Mengenbilanzen der monatlich verwendeten Wasch- und Waschhilfsmittel (Stoffeinsatzbilanzen) sowie sonstiger Hilfsstoffe vollständig und zeitlich durchgehend geführt werden und
    6. 6.Ziffer 6Aufzeichnungen betreffend die monatlich extern entsorgten Abfälle vollständig und zeitlich durchgehend geführt werden und
    7. 7.Ziffer 7die Aufzeichnungen der Z 2 und 4 bis 6 zur jederzeitigen Einsichtnahme durch die Wasserrechtsbehörde bereitgehalten werden und diesbezüglich in zweijährlichen Intervallen der Wasserrechtsbehörde ein Bericht vorgelegt wird.die Aufzeichnungen der Ziffer 2 und 4 bis 6 zur jederzeitigen Einsichtnahme durch die Wasserrechtsbehörde bereitgehalten werden und diesbezüglich in zweijährlichen Intervallen der Wasserrechtsbehörde ein Bericht vorgelegt wird.
  5. (5)Absatz 5,Bei einer Einleitung gemäß § 1 Abs. 2 in eine öffentliche Kanalisation gilt im Hinblick auf die Geringfügigkeit der Emissionen die Emissionsbegrenzung für einen Parameter des Anhangs B Spalte II (bei Anwendung von § 4 Abs. 3 zweiter Satz AAEV die Emissionsbegrenzung für einen Parameter des Anhangs A Spalte II der AAEV) im Rahmen der Eigenüberwachung und im Rahmen der Fremdüberwachung auch als eingehalten, wennBei einer Einleitung gemäß Paragraph eins, Absatz 2, in eine öffentliche Kanalisation gilt im Hinblick auf die Geringfügigkeit der Emissionen die Emissionsbegrenzung für einen Parameter des Anhangs B Spalte römisch zwei (bei Anwendung von Paragraph 4, Absatz 3, zweiter Satz AAEV die Emissionsbegrenzung für einen Parameter des Anhangs A Spalte römisch zwei der AAEV) im Rahmen der Eigenüberwachung und im Rahmen der Fremdüberwachung auch als eingehalten, wenn
    1. 1.Ziffer einsder wasserrechtlichen Bewilligung eine maximale Füllmengenkapazität von nicht größer als 20 Kilogramm Behandlungsgut zu Grunde liegt und
    2. 2.Ziffer 2die gemäß § 1 Abs. 7 Z 2 in Betracht kommenden Maßnahmen des Standes der Technik nachweislich ständig beachtet werden und dies durch laufende und regelmäßige Aufzeichnungen dokumentiert wird unddie gemäß Paragraph eins, Absatz 7, Ziffer 2, in Betracht kommenden Maßnahmen des Standes der Technik nachweislich ständig beachtet werden und dies durch laufende und regelmäßige Aufzeichnungen dokumentiert wird und
    3. 3.Ziffer 3Mengenbilanzen der monatlich eingesetzten und ergänzten LHKW (Stoffeinsatzbilanzen) sowie sonstiger Hilfsstoffe vollständig und zeitlich durchgehend geführt werden und
    4. 4.Ziffer 4Aufzeichnungen betreffend die monatlich extern entsorgten Abfälle vollständig und zeitlich durchgehend geführt werden und
    5. 5.Ziffer 5die Abwasserreinigungsanlage in jährlichen Intervallen durch eine Fachperson oder eine Fachanstalt auf Zustand und Funktion überprüft wird und von einem Befugten (§ 32b Abs. 3 WRG 1959) die Nichtüberschreitung der Emissionsbegrenzungen des Anhangs B Spalte II bestätigt wird und die Ergebnisse der durchgeführten Prüfungen aufgezeichnet werden unddie Abwasserreinigungsanlage in jährlichen Intervallen durch eine Fachperson oder eine Fachanstalt auf Zustand und Funktion überprüft wird und von einem Befugten (Paragraph 32 b, Absatz 3, WRG 1959) die Nichtüberschreitung der Emissionsbegrenzungen des Anhangs B Spalte römisch zwei bestätigt wird und die Ergebnisse der durchgeführten Prüfungen aufgezeichnet werden und
    6. 6.Ziffer 6die Aufzeichnungen der Z 2 bis 5 zur jederzeitigen Einsichtnahme durch die Wasserrechtsbehörde bereitgehalten werden und diesbezüglich in zweijährlichen Intervallen der Wasserrechtsbehörde ein Bericht vorgelegt wird.die Aufzeichnungen der Ziffer 2 bis 5 zur jederzeitigen Einsichtnahme durch die Wasserrechtsbehörde bereitgehalten werden und diesbezüglich in zweijährlichen Intervallen der Wasserrechtsbehörde ein Bericht vorgelegt wird.
    Bei einem Betrieb mit mehreren Chemischreinigungsanlagen ist die Summe der maximalen Füllmengenkapazitäten der Einzelmaschinen maßgeblich für die Zuordnung zur Größenklasse nicht größer oder größer als 20 Kilogramm Behandlungsgut.
  6. (6)Absatz 6,Probenahme und Analyse für einen Parameter der Anhänge A oder B sind bei der Eigenüberwachung und bei der Fremdüberwachung gemäß den Methodenvorschriften der Anlage A der MVW durchzuführen. Insbesondere sind die abweichenden oder speziellen Bestimmungen zur Probenahme gemäß Abschnitt V der Anlage A der MVW einzuhalten.Probenahme und Analyse für einen Parameter der Anhänge A oder B sind bei der Eigenüberwachung und bei der Fremdüberwachung gemäß den Methodenvorschriften der Anlage A der MVW durchzuführen. Insbesondere sind die abweichenden oder speziellen Bestimmungen zur Probenahme gemäß Abschnitt römisch fünf der Anlage A der MVW einzuhalten.

§ 5 AEV Wasch- und Chemischreinigungsprozesse


  1. (1)Absatz eins,Eine bei In-Kraft-Treten dieser Verordnung rechtmäßig bestehende Einleitung gemäß § 1 Abs. 1, die nach dem 1. Juli 1994 erstmalig wasserrechtlich bewilligt wurde, hat innerhalb von fünf Jahren den Emissionsbegrenzungen des § 1 Abs. 1 sowie des Anhangs A zu entsprechen. Bei einer derartigen Einleitung gemäß § 4 Abs. 4 gilt der erstmalige Nachweis nach § 4 Abs. 4 als Anpassung im Sinne des § 33c Abs. 1 und 2 WRG 1959.Eine bei In-Kraft-Treten dieser Verordnung rechtmäßig bestehende Einleitung gemäß Paragraph eins, Absatz eins,, die nach dem 1. Juli 1994 erstmalig wasserrechtlich bewilligt wurde, hat innerhalb von fünf Jahren den Emissionsbegrenzungen des Paragraph eins, Absatz eins, sowie des Anhangs A zu entsprechen. Bei einer derartigen Einleitung gemäß Paragraph 4, Absatz 4, gilt der erstmalige Nachweis nach Paragraph 4, Absatz 4, als Anpassung im Sinne des Paragraph 33 c, Absatz eins und 2 WRG 1959.
  2. (2)Absatz 2,Diese Verordnung tritt ein Jahr nach der Kundmachung in Kraft. Die Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus Wasch- und Chemischreinigungsprozessen von Textilien, BGBl. Nr. 871/1993, tritt mit In-Kraft-Treten dieser Verordnung außer Kraft.Diese Verordnung tritt ein Jahr nach der Kundmachung in Kraft. Die Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus Wasch- und Chemischreinigungsprozessen von Textilien, Bundesgesetzblatt Nr. 871 aus 1993,, tritt mit In-Kraft-Treten dieser Verordnung außer Kraft.
  3. (3)Absatz 3,§ 1 Abs. 1 Z 1, § 2, § 4 Abs. 6, Anhang A Pkt. 2.2 und Pkt 21, Anhang A Fußnote b), i ) und Anhang B Fußnote b) in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 128/2019 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt Anhang C außer Kraft.Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins,, Paragraph 2,, Paragraph 4, Absatz 6,, Anhang A Pkt. 2.2 und Pkt 21, Anhang A Fußnote b), i ) und Anhang B Fußnote b) in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 128 aus 2019, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt Anhang C außer Kraft.

Anlage

Anl. 1 AEV Wasch- und Chemischreinigungsprozesse


 

 

I)römisch eins)

II)römisch zwei)

 

 

Anforderungen an Einleitungen in ein Fließgewässer

Anforderungen an Einleitungen in eine öffentliche Kanalisation

A 1

Allgemeine Parameter

 

 

1.

Temperatur

30 °C

40 °C

2.

Toxizität b)

 

 

2.1

Bakterientoxizität GL

4

c)

2.2

Fischeitoxizität GF,Ei

2

c)

3.

Abfiltrierbare Stoffe

30 mg/l

300 mg/l

d)

 

e)

 

 

4.

pH-Wert

6,5-8,5

6,5-10,5

A 2

Anorganische Parameter

 

 

5.

Arsen

0,1 mg/l

0,1 mg/l

 

ber. als As

f)

f)

6.

Blei

0,5 mg/l

0,5 mg/l

 

ber. als Pb

f)

f)

7.

Cadmium

0,1 mg/l

0,1 mg/l

 

ber. als Cd

f)

f)

8.

Chrom-Gesamt

0,5 mg/l

0,5 mg/l

 

ber. als Cr

f)

f)

9.

Kupfer

0,5 mg/l

0,5 mg/l

 

ber. als Cu

f)

f)

10.

Nickel

0,5 mg/l

0,5 mg/l

 

ber. als Ni

f)

f)

11.

Quecksilber

0,01 mg/l

0,01 mg/l

 

ber. als Hg

f)

f)

12.

Zink

2,0 mg/l

2,0 mg/l

 

ber. als Zn

f)

f)

13.

Freies Chlor

g)

g)

 

ber. als Cl2

 

 

 

h)

 

 

14.

Ammonium

5,0 mg/l

i)

 

ber. als N

 

j)

15.

Gesamter geb.

30 mg/l

 

Stickstoff TNb

 

 

 

ber. als N

 

 

 

k)

 

 

16.

Phosphor-Gesamt

2,0 mg/l

 

ber. als P

 

 

A 3

Organische Parameter

 

 

17.

Gesamter org. geb.

30 mg/l

 

Kohlenstoff TOC

 

 

 

ber. als C

 

 

18.

Chemischer Sauerstoffbedarf CSB

90 mg/l

 

ber. als O2

 

 

19.

Biochemischer Sauerstoffbedarf BSB5

25 mg/l

 

ber. als O2

 

 

20.

Adsorbierbare org. geb.

l)

l)

 

Halogene AOX

 

 

 

ber. als Cl

 

 

21.

Kohlenwasserstoff-Index

10 mg/l

20 mg/l

 

 

f)

f)

22.

Summe der anion. und nichtion. Tenside

3,0 mg/l

m)

  1. a)Litera a

Anl. 2 AEV Wasch- und Chemischreinigungsprozesse


 

 

I)römisch eins)

II)römisch zwei)

 

 

Anforderungen an Einleitungen in ein Fließgewässer

Anforderungen an Einleitungen in eine öffentliche Kanalisation

B 3

Organische Parameter

 

 

20.

Adsorbierbare org. geb.

0,5 mg/l)

0,5 mg/l

 

Halogene AOX

a)

a)

 

ber. als Cl

 

 

22.

Ausblasbare org.

0,1 mg/l

0,1 mg/l

 

geb. Halogene POX

b)

b)

 

ber. als Cl

 

 

  1. a)Litera a

Anl. 3 AEV Wasch- und Chemischreinigungsprozesse (weggefallen)


Anl. 3 AEV Wasch- und Chemischreinigungsprozesse seit 23.05.2019 weggefallen.

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