§ 4 AEV Wasch- und Chemischreinigungsprozesse (Begrenzung von Abwasseremissionen aus Wasch- und Chemischreinigungsprozessen von Textilien) - JUSLINE Österreich
§ 4 AEV Wasch- und Chemischreinigungsprozesse
AEV Wasch- und Chemischreinigungsprozesse - Begrenzung von Abwasseremissionen aus Wasch- und Chemischreinigungsprozessen von Textilien
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026
(1)Absatz eins,Eine Emissionsbegrenzung für einen Parameter der Anhänge A oder B ist im Rahmen der Eigenüberwachung und im Rahmen der Fremdüberwachung einzuhalten.
(2)Absatz 2,Für die Eigenüberwachung gilt:
1.Ziffer einsEine Emissionsbegrenzung für einen Parameter Nr. 2, 3 oder 5 bis 23 der Anhänge A oder B gilt als eingehalten, wenn bei fünf aufeinander folgenden Messungen vier Messwerte nicht größer sind als die Emissionsbegrenzung und lediglich ein Messwert die Emissionsbegrenzung um nicht mehr als 50% (bei Ammonium um nicht mehr als 100%) überschreitet („4 von 5“-Regel).
2.Ziffer 2Beim Parameter Temperatur ist die „4 von 5“-Regel auf die Stichproben eines Tages anzuwenden; der Höchstwert darf das 1,2fache der Emissionsbegrenzung nicht überschreiten.
3.Ziffer 3Beim Parameter pH-Wert ist die „4 von 5“-Regel auf die Stichproben eines Tages anzuwenden; der Emissionsbereich darf um max. 0,5 pH-Einheiten über- oder unterschritten werden.
4.Ziffer 4Bei kontinuierlicher Messung der Parameter Temperatur und pH-Wert ist die „4 von 5“-Regel durch die 80%-Unterschreitung über die Abwasserablaufzeit eines Tages zu ersetzen.
(3)Absatz 3,Für die Fremdüberwachung gilt:
1.Ziffer einsWird bei bis zu viermal im Jahr durchgeführter Überwachung einer Einleitung ein Messwert eines Parameters Nr. 2, 3 oder 5 bis 23 der Anhänge A oder B ermittelt, der zwischen der Emissionsbegrenzung und deren 1,5fachem (bei Ammonium deren 2fachem) liegt, ist die Messung zu wiederholen. Ist bei der Wiederholungsmessung der Messwert nicht größer als die Emissionsbegrenzung, so gilt diese als eingehalten. Bei häufigerer Überwachung im Jahr gilt die „4 von 5“-Regel gemäß Abs. 2.Wird bei bis zu viermal im Jahr durchgeführter Überwachung einer Einleitung ein Messwert eines Parameters Nr. 2, 3 oder 5 bis 23 der Anhänge A oder B ermittelt, der zwischen der Emissionsbegrenzung und deren 1,5fachem (bei Ammonium deren 2fachem) liegt, ist die Messung zu wiederholen. Ist bei der Wiederholungsmessung der Messwert nicht größer als die Emissionsbegrenzung, so gilt diese als eingehalten. Bei häufigerer Überwachung im Jahr gilt die „4 von 5“-Regel gemäß Absatz 2,
2.Ziffer 2Für die Parameter Temperatur und pH-Wert gilt Abs. 2.Für die Parameter Temperatur und pH-Wert gilt Absatz 2,
(4)Absatz 4,Bei einer Einleitung gemäß § 1 Abs. 1 in eine öffentliche Kanalisation gilt im Hinblick auf die Geringfügigkeit der Emissionen die Emissionsbegrenzung für einen Parameter des Anhangs A Spalte II (bei Anwendung von § 4 Abs. 3 zweiter Satz AAEV die Emissionsbegrenzung für einen Parameter des Anhangs A Spalte II der AAEV) im Rahmen der Eigenüberwachung und im Rahmen der Fremdüberwachung auch als eingehalten, wennBei einer Einleitung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, in eine öffentliche Kanalisation gilt im Hinblick auf die Geringfügigkeit der Emissionen die Emissionsbegrenzung für einen Parameter des Anhangs A Spalte römisch zwei (bei Anwendung von Paragraph 4, Absatz 3, zweiter Satz AAEV die Emissionsbegrenzung für einen Parameter des Anhangs A Spalte römisch zwei der AAEV) im Rahmen der Eigenüberwachung und im Rahmen der Fremdüberwachung auch als eingehalten, wenn
1.Ziffer einsder wasserrechtlichen Bewilligung ein Wasserverbrauch von nicht größer als 20 Kubikmeter pro Tag zu Grunde liegt und
2.Ziffer 2das arithmetische Mittel des Tageswasserverbrauches jedes Monates des Berichtszeitraumes (Z 7) nachweislich nicht größer ist als 20 Kubikmeter pro Tag unddas arithmetische Mittel des Tageswasserverbrauches jedes Monates des Berichtszeitraumes (Ziffer 7,) nachweislich nicht größer ist als 20 Kubikmeter pro Tag und
3.Ziffer 3kein Einsatz von Wasch- und Waschhilfsmitteln erfolgt, die Elementarchlor sowie chlorhaltige oder chlorabspaltende Verbindungen enthalten, und
4.Ziffer 4die gemäß § 1 Abs. 7 Z 1 in Betracht kommenden Maßnahmen des Standes der Technik nachweislich ständig beachtet werden und dies durch laufende und regelmäßige Aufzeichnungen dokumentiert wird unddie gemäß Paragraph eins, Absatz 7, Ziffer eins, in Betracht kommenden Maßnahmen des Standes der Technik nachweislich ständig beachtet werden und dies durch laufende und regelmäßige Aufzeichnungen dokumentiert wird und
5.Ziffer 5Mengenbilanzen der monatlich verwendeten Wasch- und Waschhilfsmittel (Stoffeinsatzbilanzen) sowie sonstiger Hilfsstoffe vollständig und zeitlich durchgehend geführt werden und
6.Ziffer 6Aufzeichnungen betreffend die monatlich extern entsorgten Abfälle vollständig und zeitlich durchgehend geführt werden und
7.Ziffer 7die Aufzeichnungen der Z 2 und 4 bis 6 zur jederzeitigen Einsichtnahme durch die Wasserrechtsbehörde bereitgehalten werden und diesbezüglich in zweijährlichen Intervallen der Wasserrechtsbehörde ein Bericht vorgelegt wird.die Aufzeichnungen der Ziffer 2 und 4 bis 6 zur jederzeitigen Einsichtnahme durch die Wasserrechtsbehörde bereitgehalten werden und diesbezüglich in zweijährlichen Intervallen der Wasserrechtsbehörde ein Bericht vorgelegt wird.
(5)Absatz 5,Bei einer Einleitung gemäß § 1 Abs. 2 in eine öffentliche Kanalisation gilt im Hinblick auf die Geringfügigkeit der Emissionen die Emissionsbegrenzung für einen Parameter des Anhangs B Spalte II (bei Anwendung von § 4 Abs. 3 zweiter Satz AAEV die Emissionsbegrenzung für einen Parameter des Anhangs A Spalte II der AAEV) im Rahmen der Eigenüberwachung und im Rahmen der Fremdüberwachung auch als eingehalten, wennBei einer Einleitung gemäß Paragraph eins, Absatz 2, in eine öffentliche Kanalisation gilt im Hinblick auf die Geringfügigkeit der Emissionen die Emissionsbegrenzung für einen Parameter des Anhangs B Spalte römisch zwei (bei Anwendung von Paragraph 4, Absatz 3, zweiter Satz AAEV die Emissionsbegrenzung für einen Parameter des Anhangs A Spalte römisch zwei der AAEV) im Rahmen der Eigenüberwachung und im Rahmen der Fremdüberwachung auch als eingehalten, wenn
1.Ziffer einsder wasserrechtlichen Bewilligung eine maximale Füllmengenkapazität von nicht größer als 20 Kilogramm Behandlungsgut zu Grunde liegt und
2.Ziffer 2die gemäß § 1 Abs. 7 Z 2 in Betracht kommenden Maßnahmen des Standes der Technik nachweislich ständig beachtet werden und dies durch laufende und regelmäßige Aufzeichnungen dokumentiert wird unddie gemäß Paragraph eins, Absatz 7, Ziffer 2, in Betracht kommenden Maßnahmen des Standes der Technik nachweislich ständig beachtet werden und dies durch laufende und regelmäßige Aufzeichnungen dokumentiert wird und
3.Ziffer 3Mengenbilanzen der monatlich eingesetzten und ergänzten LHKW (Stoffeinsatzbilanzen) sowie sonstiger Hilfsstoffe vollständig und zeitlich durchgehend geführt werden und
4.Ziffer 4Aufzeichnungen betreffend die monatlich extern entsorgten Abfälle vollständig und zeitlich durchgehend geführt werden und
5.Ziffer 5die Abwasserreinigungsanlage in jährlichen Intervallen durch eine Fachperson oder eine Fachanstalt auf Zustand und Funktion überprüft wird und von einem Befugten (§ 32b Abs. 3 WRG 1959) die Nichtüberschreitung der Emissionsbegrenzungen des Anhangs B Spalte II bestätigt wird und die Ergebnisse der durchgeführten Prüfungen aufgezeichnet werden unddie Abwasserreinigungsanlage in jährlichen Intervallen durch eine Fachperson oder eine Fachanstalt auf Zustand und Funktion überprüft wird und von einem Befugten (Paragraph 32 b, Absatz 3, WRG 1959) die Nichtüberschreitung der Emissionsbegrenzungen des Anhangs B Spalte römisch zwei bestätigt wird und die Ergebnisse der durchgeführten Prüfungen aufgezeichnet werden und
6.Ziffer 6die Aufzeichnungen der Z 2 bis 5 zur jederzeitigen Einsichtnahme durch die Wasserrechtsbehörde bereitgehalten werden und diesbezüglich in zweijährlichen Intervallen der Wasserrechtsbehörde ein Bericht vorgelegt wird.die Aufzeichnungen der Ziffer 2 bis 5 zur jederzeitigen Einsichtnahme durch die Wasserrechtsbehörde bereitgehalten werden und diesbezüglich in zweijährlichen Intervallen der Wasserrechtsbehörde ein Bericht vorgelegt wird.
Bei einem Betrieb mit mehreren Chemischreinigungsanlagen ist die Summe der maximalen Füllmengenkapazitäten der Einzelmaschinen maßgeblich für die Zuordnung zur Größenklasse nicht größer oder größer als 20 Kilogramm Behandlungsgut.
(6)Absatz 6,Probenahme und Analyse für einen Parameter der Anhänge A oder B sind bei der Eigenüberwachung und bei der Fremdüberwachung gemäß den Methodenvorschriften der Anlage A der MVW durchzuführen. Insbesondere sind die abweichenden oder speziellen Bestimmungen zur Probenahme gemäß Abschnitt V der Anlage A der MVW einzuhalten.Probenahme und Analyse für einen Parameter der Anhänge A oder B sind bei der Eigenüberwachung und bei der Fremdüberwachung gemäß den Methodenvorschriften der Anlage A der MVW durchzuführen. Insbesondere sind die abweichenden oder speziellen Bestimmungen zur Probenahme gemäß Abschnitt römisch fünf der Anlage A der MVW einzuhalten.
In Kraft seit 24.05.2019 bis 31.12.9999
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