§ 7 ChemVerbotsV 2003 (weggefallen)

Chemikalien-Verbotsverordnung 2003

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 14.07.2018 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Das Inverkehrsetzen und die Verwendung von Diphenylether-Pentabromderivat (C12 H5 Br5 O CAS-Nr. 32534-81-9) und von Diphenylether-Oktabromderivat

(C12 H2 Br8 O CAS-Nr§ 7 ChemVerbotsV 2003 seit 13.07.2018 weggefallen. 32536-52-0) als Stoffe sowie als Bestandteile von Stoffen und Zubereitungen in einer jeweiligen Konzentration von ≥ 0,1 Masseprozent sind verboten.

  1. (2)Absatz 2,Fertigwaren dürfen dann nicht in Verkehr gesetzt werden, wenn sie oder ihre mit Flammschutzmittel behandelten Teile Diphenylether-Pentabromderivat (C12 H5 Br5 O CAS-Nr. 32534-81-9) oder Diphenylether-Oktabromderivat (C12 H2 Br8 O CAS-Nr. 32536-52-0) in einer Konzentration von mehr als 0,1 Masseprozent enthalten.
  2. (3)Absatz 3,Abweichend von Abs. 1 darf Diphenylether-Pentabromderivat (C12 H5 Br5 O CAS-Nr. 32534-81-9) als Stoff sowie als Bestandteil in Zubereitungen für Notevakuierungssysteme von Flugzeugen bis zum 31. März 2006 in Verkehr gesetzt und verwendet werden. Die Beschränkung des Abs. 2 gilt bis zum 31. März 2006 nicht für Notevakuierungssysteme für Flugzeuge, die mit Diphenylether-Pentabromderivat (C12 H5 Br5 O CAS-Nr. 32534-81-9) behandelt wurden; solche bis zum 31. März 2006 zulässig mit Diphenylether-Pentabromderivat (C12 H5 Br5 O CAS-Nr. 32534-81-9) behandelte und installierte Notevakuierungssysteme dürfen – soweit dem andere Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen – über den 31. März 2006 hinaus weiterhin in Flugzeugen in Gebrauch bleiben.Abweichend von Absatz eins, darf Diphenylether-Pentabromderivat (C12 H5 Br5 O CAS-Nr. 32534-81-9) als Stoff sowie als Bestandteil in Zubereitungen für Notevakuierungssysteme von Flugzeugen bis zum 31. März 2006 in Verkehr gesetzt und verwendet werden. Die Beschränkung des Absatz 2, gilt bis zum 31. März 2006 nicht für Notevakuierungssysteme für Flugzeuge, die mit Diphenylether-Pentabromderivat (C12 H5 Br5 O CAS-Nr. 32534-81-9) behandelt wurden; solche bis zum 31. März 2006 zulässig mit Diphenylether-Pentabromderivat (C12 H5 Br5 O CAS-Nr. 32534-81-9) behandelte und installierte Notevakuierungssysteme dürfen – soweit dem andere Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen – über den 31. März 2006 hinaus weiterhin in Flugzeugen in Gebrauch bleiben.

Stand vor dem 13.07.2018

In Kraft vom 07.06.2005 bis 13.07.2018
  1. (1)Absatz eins,Das Inverkehrsetzen und die Verwendung von Diphenylether-Pentabromderivat (C12 H5 Br5 O CAS-Nr. 32534-81-9) und von Diphenylether-Oktabromderivat

(C12 H2 Br8 O CAS-Nr§ 7 ChemVerbotsV 2003 seit 13.07.2018 weggefallen. 32536-52-0) als Stoffe sowie als Bestandteile von Stoffen und Zubereitungen in einer jeweiligen Konzentration von ≥ 0,1 Masseprozent sind verboten.

  1. (2)Absatz 2,Fertigwaren dürfen dann nicht in Verkehr gesetzt werden, wenn sie oder ihre mit Flammschutzmittel behandelten Teile Diphenylether-Pentabromderivat (C12 H5 Br5 O CAS-Nr. 32534-81-9) oder Diphenylether-Oktabromderivat (C12 H2 Br8 O CAS-Nr. 32536-52-0) in einer Konzentration von mehr als 0,1 Masseprozent enthalten.
  2. (3)Absatz 3,Abweichend von Abs. 1 darf Diphenylether-Pentabromderivat (C12 H5 Br5 O CAS-Nr. 32534-81-9) als Stoff sowie als Bestandteil in Zubereitungen für Notevakuierungssysteme von Flugzeugen bis zum 31. März 2006 in Verkehr gesetzt und verwendet werden. Die Beschränkung des Abs. 2 gilt bis zum 31. März 2006 nicht für Notevakuierungssysteme für Flugzeuge, die mit Diphenylether-Pentabromderivat (C12 H5 Br5 O CAS-Nr. 32534-81-9) behandelt wurden; solche bis zum 31. März 2006 zulässig mit Diphenylether-Pentabromderivat (C12 H5 Br5 O CAS-Nr. 32534-81-9) behandelte und installierte Notevakuierungssysteme dürfen – soweit dem andere Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen – über den 31. März 2006 hinaus weiterhin in Flugzeugen in Gebrauch bleiben.Abweichend von Absatz eins, darf Diphenylether-Pentabromderivat (C12 H5 Br5 O CAS-Nr. 32534-81-9) als Stoff sowie als Bestandteil in Zubereitungen für Notevakuierungssysteme von Flugzeugen bis zum 31. März 2006 in Verkehr gesetzt und verwendet werden. Die Beschränkung des Absatz 2, gilt bis zum 31. März 2006 nicht für Notevakuierungssysteme für Flugzeuge, die mit Diphenylether-Pentabromderivat (C12 H5 Br5 O CAS-Nr. 32534-81-9) behandelt wurden; solche bis zum 31. März 2006 zulässig mit Diphenylether-Pentabromderivat (C12 H5 Br5 O CAS-Nr. 32534-81-9) behandelte und installierte Notevakuierungssysteme dürfen – soweit dem andere Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen – über den 31. März 2006 hinaus weiterhin in Flugzeugen in Gebrauch bleiben.

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