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Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
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„Mit dieser Flüssigkeit gefüllte Lampen sind für Kinder unzugänglich aufzubewahren“§ 14 ChemVerbotsV 2003 seit 13.07.2018 weggefallen. Kennzeichnungsbestimmungen nach anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt.
„Mit dieser Flüssigkeit gefüllte Lampen sind für Kinder unzugänglich aufzubewahren“§ 14 ChemVerbotsV 2003 seit 13.07.2018 weggefallen. Kennzeichnungsbestimmungen nach anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt.