§ 14 ChemVerbotsV 2003 (weggefallen)

Chemikalien-Verbotsverordnung 2003

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 14.07.2018 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Das Inverkehrsetzen und die Verwendung als gefährlich im Sinne des § 3 Abs. 1 ChemG 1996 eingestufter flüssiger Stoffe und Zubereitungen sind in folgenden Anwendungen verboten:Das Inverkehrsetzen und die Verwendung als gefährlich im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins, ChemG 1996 eingestufter flüssiger Stoffe und Zubereitungen sind in folgenden Anwendungen verboten:
    1. 1.Ziffer einsIn Dekorationsgegenständen, die Licht- oder Farbeffekte durch Phasenwechsel erzeugen, zB in Stimmungslampen oder Aschenbechern,
    2. 2.Ziffer 2in Scherzartikeln oder
    3. 3.Ziffer 3in Spielen für einen oder mehrere Teilnehmer sowie in jenen Gegenständen, bei denen beabsichtigt ist, diese als Spiele zu verwenden, selbst wenn diese auch gleichzeitig dekorativen Zwecken dienen.
  2. (2)Absatz 2,Die Bestimmung der Dekorationsleuchtenverordnung, BGBl. Nr. 255/1979, wonach nur solche Dekorationsleuchten verkauft werden dürfen, die keine aliphatischen Halogenkohlenwasserstoffe enthalten, bleibt unberührt.Die Bestimmung der Dekorationsleuchtenverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 255 aus 1979,, wonach nur solche Dekorationsleuchten verkauft werden dürfen, die keine aliphatischen Halogenkohlenwasserstoffe enthalten, bleibt unberührt.
  3. (3)Absatz 3,Flüssige Stoffe und Zubereitungen dürfen, sofern
    1. 1.Ziffer einssie eine Aspirationsgefahr darstellen und mit dem RisikosatzR 65 zu kennzeichnen sind,
    2. 2.Ziffer 2als Brennstoff in Zierlampen verwendet werden können und
    3. 3.Ziffer 3deren Verpackungsgröße 15 Liter oder weniger beträgt,
    weder mit einem Farbstoff – außer dies ist auf Grund steuerrechtlicher Vorschriften vorgeschrieben – noch mit Duftstoffen (Parfümierung) in Verkehr gesetzt und verwendet werden.
  4. (4)Absatz 4,Auf der Verpackung von Stoffen und Zubereitungen im Sinne des Abs. 3 muss, wenn sie zur Verwendung in Lampen vorgesehen sind, deutlich lesbar und dauerhaft folgender Hinweis angebracht werden:Auf der Verpackung von Stoffen und Zubereitungen im Sinne des Absatz 3, muss, wenn sie zur Verwendung in Lampen vorgesehen sind, deutlich lesbar und dauerhaft folgender Hinweis angebracht werden:

„Mit dieser Flüssigkeit gefüllte Lampen sind für Kinder unzugänglich aufzubewahren“§ 14 ChemVerbotsV 2003 seit 13.07.2018 weggefallen. Kennzeichnungsbestimmungen nach anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt.

Stand vor dem 13.07.2018

In Kraft vom 01.08.2003 bis 13.07.2018
  1. (1)Absatz eins,Das Inverkehrsetzen und die Verwendung als gefährlich im Sinne des § 3 Abs. 1 ChemG 1996 eingestufter flüssiger Stoffe und Zubereitungen sind in folgenden Anwendungen verboten:Das Inverkehrsetzen und die Verwendung als gefährlich im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins, ChemG 1996 eingestufter flüssiger Stoffe und Zubereitungen sind in folgenden Anwendungen verboten:
    1. 1.Ziffer einsIn Dekorationsgegenständen, die Licht- oder Farbeffekte durch Phasenwechsel erzeugen, zB in Stimmungslampen oder Aschenbechern,
    2. 2.Ziffer 2in Scherzartikeln oder
    3. 3.Ziffer 3in Spielen für einen oder mehrere Teilnehmer sowie in jenen Gegenständen, bei denen beabsichtigt ist, diese als Spiele zu verwenden, selbst wenn diese auch gleichzeitig dekorativen Zwecken dienen.
  2. (2)Absatz 2,Die Bestimmung der Dekorationsleuchtenverordnung, BGBl. Nr. 255/1979, wonach nur solche Dekorationsleuchten verkauft werden dürfen, die keine aliphatischen Halogenkohlenwasserstoffe enthalten, bleibt unberührt.Die Bestimmung der Dekorationsleuchtenverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 255 aus 1979,, wonach nur solche Dekorationsleuchten verkauft werden dürfen, die keine aliphatischen Halogenkohlenwasserstoffe enthalten, bleibt unberührt.
  3. (3)Absatz 3,Flüssige Stoffe und Zubereitungen dürfen, sofern
    1. 1.Ziffer einssie eine Aspirationsgefahr darstellen und mit dem RisikosatzR 65 zu kennzeichnen sind,
    2. 2.Ziffer 2als Brennstoff in Zierlampen verwendet werden können und
    3. 3.Ziffer 3deren Verpackungsgröße 15 Liter oder weniger beträgt,
    weder mit einem Farbstoff – außer dies ist auf Grund steuerrechtlicher Vorschriften vorgeschrieben – noch mit Duftstoffen (Parfümierung) in Verkehr gesetzt und verwendet werden.
  4. (4)Absatz 4,Auf der Verpackung von Stoffen und Zubereitungen im Sinne des Abs. 3 muss, wenn sie zur Verwendung in Lampen vorgesehen sind, deutlich lesbar und dauerhaft folgender Hinweis angebracht werden:Auf der Verpackung von Stoffen und Zubereitungen im Sinne des Absatz 3, muss, wenn sie zur Verwendung in Lampen vorgesehen sind, deutlich lesbar und dauerhaft folgender Hinweis angebracht werden:

„Mit dieser Flüssigkeit gefüllte Lampen sind für Kinder unzugänglich aufzubewahren“§ 14 ChemVerbotsV 2003 seit 13.07.2018 weggefallen. Kennzeichnungsbestimmungen nach anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt.

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