§ 20 ZollR-DV 2004

Durchführung des Zollrechts

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2021 bis 31.12.9999

Bei Zollkontingenten und Zollplafonds ist bei der Berechnung der Abgaben der Kontingentzollsatz bzw. der Plafondzollsatz anzuwenden. Bei Zollkontingenten, welche gemäß Artikel 53 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2015/2447 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union, ABl. Nr. L 343 vom 29.12.2015 S. 558 in der geltenden Fassung als kritisch gelten, ist außerdem eine Sicherheitsleistung gemäß Art. 91 des Zollkodex zu erheben. Die Sicherheitsleistung ist in Höhe der Differenz zwischen den Abgaben, berechnet nach dem Kontingentzollsatz und den Abgaben, berechnet nach dem günstigsten weltweit anwendbaren Zollsatz, der außerhalb des Kontingents vorgesehen ist und für den die Voraussetzungen erfüllt sind, zu erheben. Bei Zollkontingenten und Zollplafonds ist bei der Berechnung der Abgaben der Kontingentzollsatz bzw. der Plafondzollsatz anzuwenden. Bei Zollkontingenten, welche gemäß Artikel 53 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2015/2447 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952 aus 2013, zur Festlegung des Zollkodex der Union, Amtsblatt Nummer L 343 vom 29.12.2015 Seite 558 in der geltenden Fassung als kritisch gelten, ist außerdem eine Sicherheitsleistung gemäß Artikel 91, des Zollkodex zu erheben. Die Sicherheitsleistung ist in Höhe der Differenz zwischen den Abgaben, berechnet nach dem Kontingentzollsatz und den Abgaben, berechnet nach dem günstigsten weltweit anwendbaren Zollsatz, der außerhalb des Kontingents vorgesehen ist und für den die Voraussetzungen erfüllt sind, zu erheben.

Stand vor dem 31.12.2020

In Kraft vom 22.07.2016 bis 31.12.2020

Bei Zollkontingenten und Zollplafonds ist bei der Berechnung der Abgaben der Kontingentzollsatz bzw. der Plafondzollsatz anzuwenden. Bei Zollkontingenten, welche gemäß Artikel 53 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2015/2447 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union, ABl. Nr. L 343 vom 29.12.2015 S. 558 in der geltenden Fassung als kritisch gelten, ist außerdem eine Sicherheitsleistung gemäß Art. 91 des Zollkodex zu erheben. Die Sicherheitsleistung ist in Höhe der Differenz zwischen den Abgaben, berechnet nach dem Kontingentzollsatz und den Abgaben, berechnet nach dem günstigsten weltweit anwendbaren Zollsatz, der außerhalb des Kontingents vorgesehen ist und für den die Voraussetzungen erfüllt sind, zu erheben. Bei Zollkontingenten und Zollplafonds ist bei der Berechnung der Abgaben der Kontingentzollsatz bzw. der Plafondzollsatz anzuwenden. Bei Zollkontingenten, welche gemäß Artikel 53 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2015/2447 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952 aus 2013, zur Festlegung des Zollkodex der Union, Amtsblatt Nummer L 343 vom 29.12.2015 Seite 558 in der geltenden Fassung als kritisch gelten, ist außerdem eine Sicherheitsleistung gemäß Artikel 91, des Zollkodex zu erheben. Die Sicherheitsleistung ist in Höhe der Differenz zwischen den Abgaben, berechnet nach dem Kontingentzollsatz und den Abgaben, berechnet nach dem günstigsten weltweit anwendbaren Zollsatz, der außerhalb des Kontingents vorgesehen ist und für den die Voraussetzungen erfüllt sind, zu erheben.

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