§ 11a ChemVerbotsV 2003 (weggefallen)

Chemikalien-Verbotsverordnung 2003

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 14.07.2018 bis 31.12.9999
1§ 11a ChemVerbotsV 2003 seit 13.07.2018 weggefallen. Einfärbung
  1. (1)Absatz eins,Die Verwendung von Cadmium (CAS-Nr. 7440-43-9) und Cadmiumverbindungen zur Einfärbung von Fertigwaren, die aus den folgenden Stoffen oder Zubereitungen hergestellt worden sind, ist verboten:
    1. 1.Ziffer einsPolyvinylchlorid (PVC),
    2. 2.Ziffer 2Polyurethan (PUR),
    3. 3.Ziffer 3Polyethylen niedriger Dichte mit Ausnahme des für die Herstellung von Pigmentpräparationen („master batch“) verwendeten Polyethylens niedriger Dichte,
    4. 4.Ziffer 4Celluloseacetat (CA),
    5. 5.Ziffer 5Celluloseacetobutyrat (CAB),
    6. 6.Ziffer 6Epoxydharze,
    7. 7.Ziffer 7Melaminharzformaldehyd (MF),
    8. 8.Ziffer 8Harnstoffformaldehyd (UF),
    9. 9.Ziffer 9ungesättigte Polyester (UP),
    10. 10.Ziffer 10Polyethylenterephthalat (PET),
    11. 11.Ziffer 11Polybutylenterephthalat (PBT),
    12. 12.Ziffer 12Polystyrol, glasklar/Standard,
    13. 13.Ziffer 13Acrylnitril-Methylmethacrylat (AMMA),
    14. 14.Ziffer 14vernetztes Polyethylen (VPE),
    15. 15.Ziffer 15Polystyrol, schlagfest (SB) und
    16. 16.Ziffer 16Polypropylen (PP).
  2. (2)Absatz 2,Das Inverkehrsetzen von mit Cadmium gefärbten Fertigwaren oder von Bestandteilen dieser Fertigwaren, die aus den Stoffen und Zubereitungen gemäß Abs. 1 hergestellt worden sind, ist jedenfalls – unabhängig von ihrer Verwendung oder endgültigen Bestimmung – verboten, wenn ihr Cadmiumgehalt (Cd-Metall) 0,01% Massenanteile des Kunststoffes übersteigt.Das Inverkehrsetzen von mit Cadmium gefärbten Fertigwaren oder von Bestandteilen dieser Fertigwaren, die aus den Stoffen und Zubereitungen gemäß Absatz eins, hergestellt worden sind, ist jedenfalls – unabhängig von ihrer Verwendung oder endgültigen Bestimmung – verboten, wenn ihr Cadmiumgehalt (Cd-Metall) 0,01% Massenanteile des Kunststoffes übersteigt.
  3. (3)Absatz 3,Die Verwendung von Anstrichfarben und Lacken mit einem Massenanteil an Cadmium oder Cadmiumverbindungen von über 0,01% ist verboten; wenn diese Anstrichfarben und Lacke jedoch einen hohen Zinkgehalt aufweisen, so müssen ihre Cadmium-Restkonzentrationen möglichst niedrig sein; ihr Massenanteil darf jedoch keinesfalls 0,1% übersteigen.
  4. (4)Absatz 4,Die Beschränkungen und Verbote der Abs. 1 bis 3 gelten jedoch nicht für Fertigwaren sowie für Anstrichmittel und Lacke, die aus Sicherheitsgründen mit Cadmium oder Cadmiumverbindungen eingefärbt werden müssen.Die Beschränkungen und Verbote der Absatz eins bis 3 gelten jedoch nicht für Fertigwaren sowie für Anstrichmittel und Lacke, die aus Sicherheitsgründen mit Cadmium oder Cadmiumverbindungen eingefärbt werden müssen.

Stand vor dem 13.07.2018

In Kraft vom 26.05.2007 bis 13.07.2018
1§ 11a ChemVerbotsV 2003 seit 13.07.2018 weggefallen. Einfärbung
  1. (1)Absatz eins,Die Verwendung von Cadmium (CAS-Nr. 7440-43-9) und Cadmiumverbindungen zur Einfärbung von Fertigwaren, die aus den folgenden Stoffen oder Zubereitungen hergestellt worden sind, ist verboten:
    1. 1.Ziffer einsPolyvinylchlorid (PVC),
    2. 2.Ziffer 2Polyurethan (PUR),
    3. 3.Ziffer 3Polyethylen niedriger Dichte mit Ausnahme des für die Herstellung von Pigmentpräparationen („master batch“) verwendeten Polyethylens niedriger Dichte,
    4. 4.Ziffer 4Celluloseacetat (CA),
    5. 5.Ziffer 5Celluloseacetobutyrat (CAB),
    6. 6.Ziffer 6Epoxydharze,
    7. 7.Ziffer 7Melaminharzformaldehyd (MF),
    8. 8.Ziffer 8Harnstoffformaldehyd (UF),
    9. 9.Ziffer 9ungesättigte Polyester (UP),
    10. 10.Ziffer 10Polyethylenterephthalat (PET),
    11. 11.Ziffer 11Polybutylenterephthalat (PBT),
    12. 12.Ziffer 12Polystyrol, glasklar/Standard,
    13. 13.Ziffer 13Acrylnitril-Methylmethacrylat (AMMA),
    14. 14.Ziffer 14vernetztes Polyethylen (VPE),
    15. 15.Ziffer 15Polystyrol, schlagfest (SB) und
    16. 16.Ziffer 16Polypropylen (PP).
  2. (2)Absatz 2,Das Inverkehrsetzen von mit Cadmium gefärbten Fertigwaren oder von Bestandteilen dieser Fertigwaren, die aus den Stoffen und Zubereitungen gemäß Abs. 1 hergestellt worden sind, ist jedenfalls – unabhängig von ihrer Verwendung oder endgültigen Bestimmung – verboten, wenn ihr Cadmiumgehalt (Cd-Metall) 0,01% Massenanteile des Kunststoffes übersteigt.Das Inverkehrsetzen von mit Cadmium gefärbten Fertigwaren oder von Bestandteilen dieser Fertigwaren, die aus den Stoffen und Zubereitungen gemäß Absatz eins, hergestellt worden sind, ist jedenfalls – unabhängig von ihrer Verwendung oder endgültigen Bestimmung – verboten, wenn ihr Cadmiumgehalt (Cd-Metall) 0,01% Massenanteile des Kunststoffes übersteigt.
  3. (3)Absatz 3,Die Verwendung von Anstrichfarben und Lacken mit einem Massenanteil an Cadmium oder Cadmiumverbindungen von über 0,01% ist verboten; wenn diese Anstrichfarben und Lacke jedoch einen hohen Zinkgehalt aufweisen, so müssen ihre Cadmium-Restkonzentrationen möglichst niedrig sein; ihr Massenanteil darf jedoch keinesfalls 0,1% übersteigen.
  4. (4)Absatz 4,Die Beschränkungen und Verbote der Abs. 1 bis 3 gelten jedoch nicht für Fertigwaren sowie für Anstrichmittel und Lacke, die aus Sicherheitsgründen mit Cadmium oder Cadmiumverbindungen eingefärbt werden müssen.Die Beschränkungen und Verbote der Absatz eins bis 3 gelten jedoch nicht für Fertigwaren sowie für Anstrichmittel und Lacke, die aus Sicherheitsgründen mit Cadmium oder Cadmiumverbindungen eingefärbt werden müssen.

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