§ 7 Bühnen-FK-V Melde- und Auskunftspflichten

Bühnen-Fachkenntnisse-Verordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2013 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Die Ausbildungseinrichtung hat dem Bundesministerium für WirtschaftArbeit, Soziales und ArbeitKonsumentenschutz unverzüglich zu melden:
    1. 1.Ziffer einsjede Änderung des Ausbildungsplans und der Prüfungsordnung,
    2. 2.Ziffer 2jede Änderung der Ausbildungsleitung,
    3. 3.Ziffer 3jede wesentliche Änderung der Voraussetzungen gemäß § 3 Abs. 4 und 5.jede wesentliche Änderung der Voraussetzungen gemäß Paragraph 3, Absatz 4 und 5,
  2. (2)Absatz 2,Dem Bundesministerium für WirtschaftArbeit, Soziales und ArbeitKonsumentenschutz ist jeder Prüfungstermin zeitgerecht zu melden. Es ist berechtigt, eine/n Vertreter/in zu den Prüfungen zu entsenden.
  3. (3)Absatz 3,Dem Bundesministerium für WirtschaftArbeit, Soziales und ArbeitKonsumentenschutz sind bis 31. Jänner des Folgejahres über die im abgelaufenen Kalenderjahr durchgeführten Ausbildungen und Prüfungen, getrennt nach Fachkenntnissen für bühnentechnische und beleuchtungstechnische Arbeiten, folgende Daten bekannt zu geben:
    1. 1.Ziffer einsAnzahl der Ausbildungsveranstaltungen,
    2. 2.Ziffer 2Anzahl der Teilnehmer sowie Anzahl der Teilnehmerinnen an diesen Ausbildungsveranstaltungen,
    3. 3.Ziffer 3Anzahl der ausgestellten Zeugnisse gemäß § 5 Abs. 1 Z 1,Anzahl der ausgestellten Zeugnisse gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins,,
    4. 4.Ziffer 4Anzahl der ausgestellten Zeugnisse gemäß § 5 Abs. 1 Z 2.Anzahl der ausgestellten Zeugnisse gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2,
  4. (4)Absatz 4,Auf Verlangen sind die in den Kursen verwendeten Lehrmittel, insbesondere Skripten und Unterlagen zum Selbststudium, dem Bundesministerium für WirtschaftArbeit, Soziales und ArbeitKonsumentenschutz zur Einsichtnahme zu übermitteln.

Stand vor dem 31.07.2013

In Kraft vom 01.10.2003 bis 31.07.2013
  1. (1)Absatz eins,Die Ausbildungseinrichtung hat dem Bundesministerium für WirtschaftArbeit, Soziales und ArbeitKonsumentenschutz unverzüglich zu melden:
    1. 1.Ziffer einsjede Änderung des Ausbildungsplans und der Prüfungsordnung,
    2. 2.Ziffer 2jede Änderung der Ausbildungsleitung,
    3. 3.Ziffer 3jede wesentliche Änderung der Voraussetzungen gemäß § 3 Abs. 4 und 5.jede wesentliche Änderung der Voraussetzungen gemäß Paragraph 3, Absatz 4 und 5,
  2. (2)Absatz 2,Dem Bundesministerium für WirtschaftArbeit, Soziales und ArbeitKonsumentenschutz ist jeder Prüfungstermin zeitgerecht zu melden. Es ist berechtigt, eine/n Vertreter/in zu den Prüfungen zu entsenden.
  3. (3)Absatz 3,Dem Bundesministerium für WirtschaftArbeit, Soziales und ArbeitKonsumentenschutz sind bis 31. Jänner des Folgejahres über die im abgelaufenen Kalenderjahr durchgeführten Ausbildungen und Prüfungen, getrennt nach Fachkenntnissen für bühnentechnische und beleuchtungstechnische Arbeiten, folgende Daten bekannt zu geben:
    1. 1.Ziffer einsAnzahl der Ausbildungsveranstaltungen,
    2. 2.Ziffer 2Anzahl der Teilnehmer sowie Anzahl der Teilnehmerinnen an diesen Ausbildungsveranstaltungen,
    3. 3.Ziffer 3Anzahl der ausgestellten Zeugnisse gemäß § 5 Abs. 1 Z 1,Anzahl der ausgestellten Zeugnisse gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins,,
    4. 4.Ziffer 4Anzahl der ausgestellten Zeugnisse gemäß § 5 Abs. 1 Z 2.Anzahl der ausgestellten Zeugnisse gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2,
  4. (4)Absatz 4,Auf Verlangen sind die in den Kursen verwendeten Lehrmittel, insbesondere Skripten und Unterlagen zum Selbststudium, dem Bundesministerium für WirtschaftArbeit, Soziales und ArbeitKonsumentenschutz zur Einsichtnahme zu übermitteln.

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