Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026
(1)Absatz eins,Die Ausbildungseinrichtung hat dem Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz unverzüglich zu melden:
1.Ziffer einsjede Änderung des Ausbildungsplans und der Prüfungsordnung,
2.Ziffer 2jede Änderung der Ausbildungsleitung,
3.Ziffer 3jede wesentliche Änderung der Voraussetzungen gemäß § 3 Abs. 4 und 5.jede wesentliche Änderung der Voraussetzungen gemäß Paragraph 3, Absatz 4 und 5,
(2)Absatz 2,Dem Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz ist jeder Prüfungstermin zeitgerecht zu melden. Es ist berechtigt, eine/n Vertreter/in zu den Prüfungen zu entsenden.
(3)Absatz 3,Dem Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz sind bis 31. Jänner des Folgejahres über die im abgelaufenen Kalenderjahr durchgeführten Ausbildungen und Prüfungen, getrennt nach Fachkenntnissen für bühnentechnische und beleuchtungstechnische Arbeiten, folgende Daten bekannt zu geben:
1.Ziffer einsAnzahl der Ausbildungsveranstaltungen,
2.Ziffer 2Anzahl der Teilnehmer sowie Anzahl der Teilnehmerinnen an diesen Ausbildungsveranstaltungen,
3.Ziffer 3Anzahl der ausgestellten Zeugnisse gemäß § 5 Abs. 1 Z 1,Anzahl der ausgestellten Zeugnisse gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins,,
4.Ziffer 4Anzahl der ausgestellten Zeugnisse gemäß § 5 Abs. 1 Z 2.Anzahl der ausgestellten Zeugnisse gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2,
(4)Absatz 4,Auf Verlangen sind die in den Kursen verwendeten Lehrmittel, insbesondere Skripten und Unterlagen zum Selbststudium, dem Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz zur Einsichtnahme zu übermitteln.
In Kraft seit 01.08.2013 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 7 Bühnen-FK-V
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 7 Bühnen-FK-V selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 7 Bühnen-FK-V