Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026
(1)Absatz eins,Unterrichtsanstalten im Sinne des § 63 Abs. 1 ASchG sind Universitäten gemäß § 6 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, einschließlich der Universitätslehrgänge gemäß § 56, das Universitätszentrum für Weiterbildung mit der Bezeichnung Donau-Universität Krems, akkreditierte Privatuniversitäten, Fachhochschulen gemäß Fachhochschul-Studiengesetz, BGBl. Nr. 340/1993, sowie Einrichtungen des berufsbildenden mittleren und höheren Schulwesens, die einschlägige bühnentechnische und beleuchtungstechnische Ausbildungen oder Lehrgänge durchführen.Unterrichtsanstalten im Sinne des Paragraph 63, Absatz eins, ASchG sind Universitäten gemäß Paragraph 6, des Universitätsgesetzes 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002,, einschließlich der Universitätslehrgänge gemäß Paragraph 56,, das Universitätszentrum für Weiterbildung mit der Bezeichnung Donau-Universität Krems, akkreditierte Privatuniversitäten, Fachhochschulen gemäß Fachhochschul-Studiengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 340 aus 1993,, sowie Einrichtungen des berufsbildenden mittleren und höheren Schulwesens, die einschlägige bühnentechnische und beleuchtungstechnische Ausbildungen oder Lehrgänge durchführen.
(2)Absatz 2,Der Nachweis der Fachkenntnisse im Sinne dieser Verordnung wird weiters durch das Lehrabschlusszeugnis im Lehrberuf Veranstaltungstechnik erbracht.
In Kraft seit 01.10.2003 bis 31.12.9999
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