§ 2 Bühnen-FK-V Voraussetzungen für den Nachweis der Fachkenntnisse
- (1)Absatz eins,Der Nachweis der für die Vorbereitung und Organisation von bühnentechnischen oder beleuchtungstechnischen Arbeiten erforderlichen Fachkenntnisse im Sinne des § 62 Abs. 4 ASchG gilt als erbracht, wenn der erfolgreiche Abschluss einer entsprechenden Ausbildung, die die nachfolgenden Voraussetzungen erfüllt, durch ein Zeugnis einer Ausbildungseinrichtung gemäß § 5 bestätigt wird.Der Nachweis der für die Vorbereitung und Organisation von bühnentechnischen oder beleuchtungstechnischen Arbeiten erforderlichen Fachkenntnisse im Sinne des Paragraph 62, Absatz 4, ASchG gilt als erbracht, wenn der erfolgreiche Abschluss einer entsprechenden Ausbildung, die die nachfolgenden Voraussetzungen erfüllt, durch ein Zeugnis einer Ausbildungseinrichtung gemäß Paragraph 5, bestätigt wird.
- (2)Absatz 2,Die Ausbildung zum Erwerb der Fachkenntnisse für bühnentechnische und beleuchtungstechnische Vorbereitungs- und Organisationsarbeiten einer Ausbildungseinrichtung gemäß § 5 muss mindestens 144 Unterrichtseinheiten umfassen und die notwendigen theoretischen Kenntnisse und praktischen Fähigkeiten auf den in Abs. 3 bis 5 angeführten Gebieten vermitteln. Eine Unterrichtseinheit muss mindestens 50 Minuten betragen. Die Differenz zwischen der Gesamtzahl von 144 Unterrichtseinheiten und den in Abs. 3 bis 5 verbindlich vorgesehenenDie Ausbildung zum Erwerb der Fachkenntnisse für bühnentechnische und beleuchtungstechnische Vorbereitungs- und Organisationsarbeiten einer Ausbildungseinrichtung gemäß Paragraph 5, muss mindestens 144 Unterrichtseinheiten umfassen und die notwendigen theoretischen Kenntnisse und praktischen Fähigkeiten auf den in Absatz 3 bis 5 angeführten Gebieten vermitteln. Eine Unterrichtseinheit muss mindestens 50 Minuten betragen. Die Differenz zwischen der Gesamtzahl von 144 Unterrichtseinheiten und den in Absatz 3 bis 5 verbindlich vorgesehenen
132 Unterrichtseinheiten im Ausmaß von 12 Unterrichtseinheiten bleibt der individuellen inhaltlichen und didaktischen Gestaltung des Unterrichts durch die jeweilige Ausbildungseinrichtung vorbehalten. Die Ausbildung muss auch praktische Übungen beinhalten.
- (3)Absatz 3,Die Ausbildung für bühnentechnische und für beleuchtungstechnische Vorbereitungs- und Organisationsarbeiten muss folgende Gebiete mit der jeweils angeführten Mindestanzahl an Unterrichtseinheiten umfassen:
- 1.Ziffer einsGrundlagen der Elektrotechnik: mindestens 4 Unterrichtseinheiten;
- 2.Ziffer 2Grundlagen der Pyrotechnik: mindestens 6 Unterrichtseinheiten;
- 3.Ziffer 3Arbeitnehmerschutzvorschriften sowie sonstige Rechtsvorschriften, Normen und Richtlinien, die für eine sichere Durchführung von bühnentechnischen und beleuchtungstechnischen Arbeiten in Betracht kommen: mindestens 44 Unterrichtseinheiten;
- 4.Ziffer 4Grundlagen für die Umsetzung des Arbeitnehmerschutzes:mindestens 16 Unterrichtseinheiten.
- (4)Absatz 4,Die Ausbildung für bühnentechnische Vorbereitungs- und Organisationsarbeiten muss zusätzlich zu den Gebieten nach Abs. 3 auch folgende Gebiete mit der jeweils angeführten Mindestanzahl an Unterrichtseinheiten umfassen:Die Ausbildung für bühnentechnische Vorbereitungs- und Organisationsarbeiten muss zusätzlich zu den Gebieten nach Absatz 3, auch folgende Gebiete mit der jeweils angeführten Mindestanzahl an Unterrichtseinheiten umfassen:
- 1.Ziffer einsGrundlagen der Festigkeitslehre, Verbindungstechnik sowie Grundkenntnisse über die Belastbarkeit von Lastaufnahme- und Tragmitteln: mindestens 6 Unterrichtseinheiten;
- 2.Ziffer 2Grundlagen der Statik, Mechanik und Hydraulik: mindestens 6 Unterrichtseinheiten;
- 3.Ziffer 3technische und organisatorische Umsetzung des Bühnenbildes im Probe- und Vorstellungsbetrieb: mindestens 8 Unterrichtseinheiten;
- 4.Ziffer 4Rechtsvorschriften, Normen und Richtlinien betreffend den Betrieb, die Wartung und Instandhaltung von bühnentechnischen Einrichtungen: mindestens 8 Unterrichtseinheiten;
- 5.Ziffer 5Aufbau und Arbeitsweise bühnentechnischer Einrichtungen der Unterbühne, wie Drehbühnen, Bühnenwagen, Versenkeinrichtungen, Hubpodien und bühnentechnischer Einrichtungen der Oberbühne, wie Laststangenzüge, Punktzüge, Teleskopzüge, Beleuchtungsbrücken: mindestens 30 Unterrichtseinheiten;
- 6.Ziffer 6Grundkenntnisse über die auf Bühnen verwendeten Arbeitsstoffe, insbesondere über deren gesundheitsgefährdende, physikalische und chemische Eigenschaften einschließlich des Brandverhaltens der verwendeten Materialien: mindestens 4 Unterrichtseinheiten.
- (5)Absatz 5,Die Ausbildung für beleuchtungstechnische Vorbereitungs- und Organisationsarbeiten muss zusätzlich zu den Gebieten nach Abs. 3 auch folgende Gebiete mit der jeweils angeführten Mindestanzahl anDie Ausbildung für beleuchtungstechnische Vorbereitungs- und Organisationsarbeiten muss zusätzlich zu den Gebieten nach Absatz 3, auch folgende Gebiete mit der jeweils angeführten Mindestanzahl an
Unterrichtseinheiten umfassen:
- 1.Ziffer einsAufbau und Arbeitsweise von Beleuchtungseinrichtungen und Laseranlagen sowie die hiefür in Betracht kommenden Rechtsvorschriften, Normen und Richtlinien: mindestens 38 Unterrichtseinheiten;
- 2.Ziffer 2Berechnung und Beurteilung von elektrischen Steckvorrichtungen und Leitungen auf deren Belastbarkeit und Sicherheit sowie ordnungsgemäßer Einsatz von elektrischen Betriebsmitteln: mindestens 8 Unterrichtseinheiten;
- 3.Ziffer 3technische und organisatorische Umsetzung des Bühnenbildes im Probe- und Vorstellungsbetrieb: mindestens 8 Unterrichtseinheiten;
- 4.Ziffer 4Aufbau und Funktion der Sicherheitsbeleuchtung und der dazugehörenden Stromversorgung: mindestens 4 Unterrichtseinheiten;
- 5.Ziffer 5Grundkenntnisse über die bei der Beleuchtung verwendeten Materialien, wie Folien und Asbestersatzstoffe, insbesondere über deren gesundheitsgefährdenden, physikalischen und chemischen Eigenschaften einschließlich des Brandverhaltens der verwendeten Materialien: mindestens 4 Unterrichtseinheiten.
- (6)Absatz 6,Die Anwesenheitspflicht während der Ausbildung kann hinsichtlich der Vermittlung der in Betracht kommenden Rechtsvorschriften, Normen und Richtlinien gemäß Abs. 3 Z 3, Abs. 4 Z 4 und Abs. 5 Z 1 bis zu jeweils maximal einem Drittel der Unterrichtseinheiten durch Selbststudium ersetzt werden, wobei Präsenzphasen und Selbststudium aufeinander folgend abzuwechseln haben. Die Ausbildungseinrichtung hat geeignetes Lehrmaterial (wie Skripten, CD-Rom, Video) für das Selbststudium zur Verfügung zu stellen.Die Anwesenheitspflicht während der Ausbildung kann hinsichtlich der Vermittlung der in Betracht kommenden Rechtsvorschriften, Normen und Richtlinien gemäß Absatz 3, Ziffer 3,, Absatz 4, Ziffer 4 und Absatz 5, Ziffer eins bis zu jeweils maximal einem Drittel der Unterrichtseinheiten durch Selbststudium ersetzt werden, wobei Präsenzphasen und Selbststudium aufeinander folgend abzuwechseln haben. Die Ausbildungseinrichtung hat geeignetes Lehrmaterial (wie Skripten, CD-Rom, Video) für das Selbststudium zur Verfügung zu stellen.
- (7)Absatz 7,Der Nachweis der für die Vorbereitung und Organisation von bühnentechnischen oder beleuchtungstechnischen Arbeiten erforderlichen Fachkenntnisse im Sinne des § 62 Abs. 4 ASchG gilt weiters durch ein Abschlusszeugnis einer Unterrichtsanstalt gemäß § 9 Abs. 1 oder durch ein Lehrabschlusszeugnis gemäß § 9 Abs. 2 als erbracht.Der Nachweis der für die Vorbereitung und Organisation von bühnentechnischen oder beleuchtungstechnischen Arbeiten erforderlichen Fachkenntnisse im Sinne des Paragraph 62, Absatz 4, ASchG gilt weiters durch ein Abschlusszeugnis einer Unterrichtsanstalt gemäß Paragraph 9, Absatz eins, oder durch ein Lehrabschlusszeugnis gemäß Paragraph 9, Absatz 2, als erbracht.
§ 5 Bühnen-FK-V Zeugnisse zum Nachweis der Fachkenntnisse
- (1)Absatz eins,Ausbildungseinrichtungen dürfen Zeugnisse zum Nachweis der jeweiligen Fachkenntnisse nur ausstellen, wenn sie dazu vom Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz gemäß § 8 ermächtigt wurden,Ausbildungseinrichtungen dürfen Zeugnisse zum Nachweis der jeweiligen Fachkenntnisse nur ausstellen, wenn sie dazu vom Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz gemäß Paragraph 8, ermächtigt wurden,
1. nach Durchführung einer den §§ 2 und 3 entsprechenden Ausbildung und erfolgreicher Ablegung einer Prüfung gemäß § 4 oder 2. auf Grund einer entsprechenden Ausbildung im Ausland gemäß § 6.1. nach Durchführung einer den Paragraphen 2 und 3 entsprechenden Ausbildung und erfolgreicher Ablegung einer Prüfung gemäß Paragraph 4, oder 2. auf Grund einer entsprechenden Ausbildung im Ausland gemäß Paragraph 6,
- (2)Absatz 2,Wird die Prüfung in Form von Teilprüfungen abgelegt, darf erst nach erfolgreicher Absolvierung aller Teilprüfungen ein Abschlusszeugnis ausgestellt werden.
- (3)Absatz 3,Abweichend von Abs. 1 Z 1 darf die Ausbildungseinrichtung ein Zeugnis an eine Person ausstellen, die den erfolgreichen Abschluss einer vergleichbaren Ausbildung nachweisen kann, die nicht zur Gänze den zur Erlangung des Nachweises der FachkenntnisseAbweichend von Absatz eins, Ziffer eins, darf die Ausbildungseinrichtung ein Zeugnis an eine Person ausstellen, die den erfolgreichen Abschluss einer vergleichbaren Ausbildung nachweisen kann, die nicht zur Gänze den zur Erlangung des Nachweises der Fachkenntnisse
- 1.Ziffer einsin § 2 Abs. 3 und 4 für bühnentechnische Vorbereitungs- und Organisationsarbeiten oderin Paragraph 2, Absatz 3 und 4 für bühnentechnische Vorbereitungs- und Organisationsarbeiten oder
- 2.Ziffer 2in § 2 Abs. 3 und 5 für beleuchtungstechnische Vorbereitungs- und Organisationsarbeitenin Paragraph 2, Absatz 3 und 5 für beleuchtungstechnische Vorbereitungs- und Organisationsarbeiten
angeführten Ausbildungsinhalten entspricht, nachdem diese Person über die nicht oder nicht ausreichend vermittelten Ausbildungsinhalte eine Zusatzprüfung erfolgreich abgelegt hat, für die § 4 Abs. 4 bis 6 gilt.angeführten Ausbildungsinhalten entspricht, nachdem diese Person über die nicht oder nicht ausreichend vermittelten Ausbildungsinhalte eine Zusatzprüfung erfolgreich abgelegt hat, für die Paragraph 4, Absatz 4 bis 6 gilt. - (4)Absatz 4,Das Zeugnis ist in Form eines Lichtbildausweises auszustellen.
- (5)Absatz 5,Wenn ein Originalzeugnis in Verlust geraten ist, hat die Ausbildungseinrichtung über von ihr ausgestellte Zeugnisse Duplikate auszustellen. Duplikate sind mit dem Vermerk „DUPLIKAT“ zu versehen.