§ 12 ChemVerbotsV 2003 (weggefallen)

Chemikalien-Verbotsverordnung 2003

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 14.07.2018 bis 31.12.9999
Das Inverkehrsetzen von Alkanen, C10-13-Chlor- (kurzkettige Chlorparaffine) als Stoffe sowie als Bestandteile von Stoffen und Zubereitungen in einer Konzentration von ≥ 0,1 Masseprozent ist dann verboten, wenn diese Stoffe und Zubereitungen zur Verwendung in der Metallver- oder Metallbearbeitung sowie zum Fetten von Leder

bestimmt sind§ 12 ChemVerbotsV 2003 seit 13.07.2018 weggefallen.

Stand vor dem 13.07.2018

In Kraft vom 01.01.2004 bis 13.07.2018
Das Inverkehrsetzen von Alkanen, C10-13-Chlor- (kurzkettige Chlorparaffine) als Stoffe sowie als Bestandteile von Stoffen und Zubereitungen in einer Konzentration von ≥ 0,1 Masseprozent ist dann verboten, wenn diese Stoffe und Zubereitungen zur Verwendung in der Metallver- oder Metallbearbeitung sowie zum Fetten von Leder

bestimmt sind§ 12 ChemVerbotsV 2003 seit 13.07.2018 weggefallen.

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