§ 11 ChemVerbotsV 2003 (weggefallen)

Chemikalien-Verbotsverordnung 2003

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 14.07.2018 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Die Bestimmungen der Abs. 2 bis 4 finden insoweit Anwendung, als die in Abs. 2 angeführten Stoffe und die diese Stoffe enthaltenden Erzeugnisse (Abs. 2) durch den Regelungsbereich (Verbraucher-Gesundheitsschutz) der Azofarbstoffverordnung 2004, BGBl. II Nr. 320/2004, in ihrer jeweils geltenden Fassung, nicht abgedeckt werden.Die Bestimmungen der Absatz 2 bis 4 finden insoweit Anwendung, als die in Absatz 2, angeführten Stoffe und die diese Stoffe enthaltenden Erzeugnisse (Absatz 2,) durch den Regelungsbereich (Verbraucher-Gesundheitsschutz) der Azofarbstoffverordnung 2004, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 320 aus 2004,, in ihrer jeweils geltenden Fassung, nicht abgedeckt werden.
  2. (2)Absatz 2,Azofarbstoffe, die durch reduktive Spaltung einer oder mehrerer Azogruppen eines oder mehrere der im Anhang B (Tabelle 1) angeführten aromatischen Amine in nachweisbaren Konzentrationen von mehr als 30 ppm in Fertigwaren oder in gefärbten Teilen dieser Fertigwaren freisetzen können, dürfen in Textil- und Ledererzeugnissen, die mit der menschlichen Haut oder der Mundhöhle direkt und über längere Zeit in Berührung kommen können, wie
    1. 1.Ziffer einsKleidung, Bettwäsche, Handtücher, Haarteile, Perücken, Hüte, Windeln und sonstige Toilettenartikel, Schlafsäcke,
    2. 2.Ziffer 2Schuhe, Handschuhe, Uhrarmbänder, Handtaschen, Geldbörsen und Brieftaschen, Aktentaschen, Sesselüberzüge, Brustbeutel,
    3. 3.Ziffer 3Textil- und Lederspielwaren und Spielwaren mit Textil- oder Lederbekleidung oder
    4. 4.Ziffer 4für den Verbraucher bestimmte Garne und Gewebe,
    nicht verwendet werden.
  3. (3)Absatz 3,Das Inverkehrsetzen von Textil- und Ledererzeugnissen, die Abs. 2 nicht entsprechen, ist verboten. Ausgenommen davon sind bis 1. Jänner 2005 Textilerzeugnisse aus Altfasern, wenn die Amine aus Rückständen freigesetzt werden, die aus dem vorherigen Färben derselben Fasern stammen, und wenn die aufgeführten Amine in einer Konzentration von weniger als 70 ppm freigesetzt werden.Das Inverkehrsetzen von Textil- und Ledererzeugnissen, die Absatz 2, nicht entsprechen, ist verboten. Ausgenommen davon sind bis 1. Jänner 2005 Textilerzeugnisse aus Altfasern, wenn die Amine aus Rückständen freigesetzt werden, die aus dem vorherigen Färben derselben Fasern stammen, und wenn die aufgeführten Amine in einer Konzentration von weniger als 70 ppm freigesetzt werden.
  4. (4)Absatz 4,Für die Prüfung der Einhaltung der im Abs. 2 festgelegten Masseanteile sind die folgenden im Anhang C wiedergegebenen ÖNORMEN verbindlich:Für die Prüfung der Einhaltung der im Absatz 2, festgelegten Masseanteile sind die folgenden im Anhang C wiedergegebenen ÖNORMEN verbindlich:
    1. 1.Ziffer einsÖNORM CEN ISO/TS 17234/2003 („Leder – Chemische Prüfung – Bestimmung bestimmter Azofarbstoffe in gefärbten Ledern“) ausgegeben am 1. Dezember 2003.ÖNORM CEN ISO/TS 17234 aus 2003, („Leder – Chemische Prüfung – Bestimmung bestimmter Azofarbstoffe in gefärbten Ledern“) ausgegeben am 1. Dezember 2003.
    2. 2.Ziffer 2ÖNORM EN 14362-1/2005 („Textilien – Verfahren für die Bestimmung bestimmter Amine aus Azofarbstoffen – Teil 1:Verwendungsnachweis bestimmter Azofarbstoffe ohne vorherige Extraktion“) ausgegeben am 1. Juni 2005.
    3. 3.Ziffer 3ÖNORM EN 14362-2/2005 („Textilien – Verfahren für die Bestimmung bestimmter Amine aus Azofarbstoffen – Teil 2:Verwendungsnachweis bestimmter Azofarbstoffe durch Extraktion der Fasern“) ausgegeben am 1. Juni 2005.
    Sofern nationale Normen anderer EWR-Staaten als den obgenannten ÖNORMEN als inhaltlich gleichwertig anzusehen sind, sind auch Prüfungen nach diesen Normen als den Anforderungen dieser Verordnung entsprechend zu bewerten.
  5. (5)Absatz 5,Die im Anhang B (Tabelle 2) angeführten Azofarbstoffe dürfen nicht als Stoffe sowie als Bestandteile von Stoffen und Zubereitungen in einer Konzentration von ≥ 0,1 Masseprozent zum Färben von Textil- oder Ledererzeugnissen in Verkehr gesetzt und verwendet werden.
§ 11 ChemVerbotsV 2003 seit 13.07.2018 weggefallen.

Stand vor dem 13.07.2018

In Kraft vom 26.05.2007 bis 13.07.2018
  1. (1)Absatz eins,Die Bestimmungen der Abs. 2 bis 4 finden insoweit Anwendung, als die in Abs. 2 angeführten Stoffe und die diese Stoffe enthaltenden Erzeugnisse (Abs. 2) durch den Regelungsbereich (Verbraucher-Gesundheitsschutz) der Azofarbstoffverordnung 2004, BGBl. II Nr. 320/2004, in ihrer jeweils geltenden Fassung, nicht abgedeckt werden.Die Bestimmungen der Absatz 2 bis 4 finden insoweit Anwendung, als die in Absatz 2, angeführten Stoffe und die diese Stoffe enthaltenden Erzeugnisse (Absatz 2,) durch den Regelungsbereich (Verbraucher-Gesundheitsschutz) der Azofarbstoffverordnung 2004, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 320 aus 2004,, in ihrer jeweils geltenden Fassung, nicht abgedeckt werden.
  2. (2)Absatz 2,Azofarbstoffe, die durch reduktive Spaltung einer oder mehrerer Azogruppen eines oder mehrere der im Anhang B (Tabelle 1) angeführten aromatischen Amine in nachweisbaren Konzentrationen von mehr als 30 ppm in Fertigwaren oder in gefärbten Teilen dieser Fertigwaren freisetzen können, dürfen in Textil- und Ledererzeugnissen, die mit der menschlichen Haut oder der Mundhöhle direkt und über längere Zeit in Berührung kommen können, wie
    1. 1.Ziffer einsKleidung, Bettwäsche, Handtücher, Haarteile, Perücken, Hüte, Windeln und sonstige Toilettenartikel, Schlafsäcke,
    2. 2.Ziffer 2Schuhe, Handschuhe, Uhrarmbänder, Handtaschen, Geldbörsen und Brieftaschen, Aktentaschen, Sesselüberzüge, Brustbeutel,
    3. 3.Ziffer 3Textil- und Lederspielwaren und Spielwaren mit Textil- oder Lederbekleidung oder
    4. 4.Ziffer 4für den Verbraucher bestimmte Garne und Gewebe,
    nicht verwendet werden.
  3. (3)Absatz 3,Das Inverkehrsetzen von Textil- und Ledererzeugnissen, die Abs. 2 nicht entsprechen, ist verboten. Ausgenommen davon sind bis 1. Jänner 2005 Textilerzeugnisse aus Altfasern, wenn die Amine aus Rückständen freigesetzt werden, die aus dem vorherigen Färben derselben Fasern stammen, und wenn die aufgeführten Amine in einer Konzentration von weniger als 70 ppm freigesetzt werden.Das Inverkehrsetzen von Textil- und Ledererzeugnissen, die Absatz 2, nicht entsprechen, ist verboten. Ausgenommen davon sind bis 1. Jänner 2005 Textilerzeugnisse aus Altfasern, wenn die Amine aus Rückständen freigesetzt werden, die aus dem vorherigen Färben derselben Fasern stammen, und wenn die aufgeführten Amine in einer Konzentration von weniger als 70 ppm freigesetzt werden.
  4. (4)Absatz 4,Für die Prüfung der Einhaltung der im Abs. 2 festgelegten Masseanteile sind die folgenden im Anhang C wiedergegebenen ÖNORMEN verbindlich:Für die Prüfung der Einhaltung der im Absatz 2, festgelegten Masseanteile sind die folgenden im Anhang C wiedergegebenen ÖNORMEN verbindlich:
    1. 1.Ziffer einsÖNORM CEN ISO/TS 17234/2003 („Leder – Chemische Prüfung – Bestimmung bestimmter Azofarbstoffe in gefärbten Ledern“) ausgegeben am 1. Dezember 2003.ÖNORM CEN ISO/TS 17234 aus 2003, („Leder – Chemische Prüfung – Bestimmung bestimmter Azofarbstoffe in gefärbten Ledern“) ausgegeben am 1. Dezember 2003.
    2. 2.Ziffer 2ÖNORM EN 14362-1/2005 („Textilien – Verfahren für die Bestimmung bestimmter Amine aus Azofarbstoffen – Teil 1:Verwendungsnachweis bestimmter Azofarbstoffe ohne vorherige Extraktion“) ausgegeben am 1. Juni 2005.
    3. 3.Ziffer 3ÖNORM EN 14362-2/2005 („Textilien – Verfahren für die Bestimmung bestimmter Amine aus Azofarbstoffen – Teil 2:Verwendungsnachweis bestimmter Azofarbstoffe durch Extraktion der Fasern“) ausgegeben am 1. Juni 2005.
    Sofern nationale Normen anderer EWR-Staaten als den obgenannten ÖNORMEN als inhaltlich gleichwertig anzusehen sind, sind auch Prüfungen nach diesen Normen als den Anforderungen dieser Verordnung entsprechend zu bewerten.
  5. (5)Absatz 5,Die im Anhang B (Tabelle 2) angeführten Azofarbstoffe dürfen nicht als Stoffe sowie als Bestandteile von Stoffen und Zubereitungen in einer Konzentration von ≥ 0,1 Masseprozent zum Färben von Textil- oder Ledererzeugnissen in Verkehr gesetzt und verwendet werden.
§ 11 ChemVerbotsV 2003 seit 13.07.2018 weggefallen.

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