§ 17 ChemVerbotsV 2003 (weggefallen)

Chemikalien-Verbotsverordnung 2003

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 14.07.2018 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Kreosot im Sinne dieser Verordnung sind folgende Stoffe:
    1. 1.Ziffer einsKreosot, EINECS-Nr. 232-287-5, CAS-Nr. 8001-58-9,
    2. 2.Ziffer 2Kreosotöl, EINECS-Nr. 263-047-8, CAS-Nr. 61789-28-4,
    3. 3.Ziffer 3Destillate (Kohlenteer), Naphthalinöl, EINECS-Nr. 283-484-8, CAS-Nr. 84650-04-4,
    4. 4.Ziffer 4Kreosotöl, Acenaphthenfraktion, EINECS-Nr. 292-605-3, CAS-Nr. 90640-84-9,
    5. 5.Ziffer 5höhersiedende Destillate (Kohlenteer), EINECS-Nr. 266-026-1, CAS-Nr. 65996-91-0,
    6. 6.Ziffer 6Anthracenöl, EINECS-Nr. 292-602-7, CAS-Nr. 90640-80-5,
    7. 7.Ziffer 7Teersäuren, Kohle, roh, EINECS-Nr. 266-019-3, CAS-Nr. 65996-85-2,
    8. 8.Ziffer 8Kreosot, Holz, EINECS-Nr. 232-419-1, CAS-Nr. 8021-39-4, oder
    9. 9.Ziffer 9Niedrigtemperatur-Kohleteeralkalin, Extraktrückstände, EINECS-Nr. 310-191-5, CAS-Nr. 122384-78-5.
  2. (2)Absatz 2,Stoffe und Zubereitungen, die Kreosot gemäß Abs. 1 enthalten, dürfen nicht zur Behandlung von Holz hergestellt, in Verkehr gesetzt und verwendet werden.Stoffe und Zubereitungen, die Kreosot gemäß Absatz eins, enthalten, dürfen nicht zur Behandlung von Holz hergestellt, in Verkehr gesetzt und verwendet werden.
  3. (3)Absatz 3,Abweichend von Abs. 2 dürfen kreosothältige Stoffe und Zubereitungen unter den Voraussetzungen des Abs. 4 in folgenden Fällen der Holzbehandlung verwendet werden:Abweichend von Absatz 2, dürfen kreosothältige Stoffe und Zubereitungen unter den Voraussetzungen des Absatz 4, in folgenden Fällen der Holzbehandlung verwendet werden:
    1. 1.Ziffer einsin industriellen Verfahren zur Behandlung von Holz und
    2. 2.Ziffer 2zur Wiederbehandlung vor Ort, jedoch nur dann, wenn die Wiederbehandlung von einem gewerblichen Verwender und unter Einhaltung der einschlägigen arbeitnehmerschutzrechtlichen Vorschriften durchgeführt wird,
    und sofern der Einsatzbereich gemäß Abs. 9 nicht verboten ist.und sofern der Einsatzbereich gemäß Absatz 9, nicht verboten ist.
  4. (4)Absatz 4,Bei den zulässigen Anwendungen des Abs. 3 Z 1 und 2 dürfen nur solche kreosothältigen Stoffe und Zubereitungen verwendet werden, bei denen die KonzentrationBei den zulässigen Anwendungen des Absatz 3, Ziffer eins und 2 dürfen nur solche kreosothältigen Stoffe und Zubereitungen verwendet werden, bei denen die Konzentration
    1. 1.Ziffer einssowohl an Benzo[a]pyren weniger als 0,005 Masseprozent
    2. 2.Ziffer 2als auch an wasserlöslichen Phenolen weniger als 3 Masseprozent
    beträgt.
  5. (5)Absatz 5,Kreosothältige Stoffe und Zubereitungen gemäß Abs. 4 dürfen zu den in Abs. 3 Z 1 und 2 genannten Zwecken in Verpackungen mit einem Fassungsvermögen von mindestens 20 Litern nur an gewerbliche oder industrielle Verwender gemäß Abs. 3 Z 1 und 2 in Verkehr gesetzt werden; die Verpackung solcher Stoffe und Zubereitungen muss deutlich lesbar und dauerhaft mit der folgenden Aufschrift gekennzeichnet sein: „Verwendung nur in Industrieanlagen und zu gewerblichen Zwecken“. Kennzeichnungsbestimmungen nach anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt. Die Abgabe solcher Stoffe und Zubereitungen an nicht gewerbliche Verbraucher ist verboten.Kreosothältige Stoffe und Zubereitungen gemäß Absatz 4, dürfen zu den in Absatz 3, Ziffer eins und 2 genannten Zwecken in Verpackungen mit einem Fassungsvermögen von mindestens 20 Litern nur an gewerbliche oder industrielle Verwender gemäß Absatz 3, Ziffer eins und 2 in Verkehr gesetzt werden; die Verpackung solcher Stoffe und Zubereitungen muss deutlich lesbar und dauerhaft mit der folgenden Aufschrift gekennzeichnet sein: „Verwendung nur in Industrieanlagen und zu gewerblichen Zwecken“. Kennzeichnungsbestimmungen nach anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt. Die Abgabe solcher Stoffe und Zubereitungen an nicht gewerbliche Verbraucher ist verboten.
  6. (6)Absatz 6,Mit Stoffen oder Zubereitungen gemäß Abs. 2 behandeltes Holz – unabhängig davon, ob es neu oder gebraucht ist – darf nicht in Verkehr gesetzt und nach Österreich verbracht werden; Gleiches gilt auch für solche Fertigwaren, die teilweise oder gänzlich aus Holz (zB Bahnschwellen, Leitungsmasten oder Pfähle) bestehen.Mit Stoffen oder Zubereitungen gemäß Absatz 2, behandeltes Holz – unabhängig davon, ob es neu oder gebraucht ist – darf nicht in Verkehr gesetzt und nach Österreich verbracht werden; Gleiches gilt auch für solche Fertigwaren, die teilweise oder gänzlich aus Holz (zB Bahnschwellen, Leitungsmasten oder Pfähle) bestehen.
  7. (7)Absatz 7,Abweichend von Abs. 6 darf Holz, das entwederAbweichend von Absatz 6, darf Holz, das entweder
    1. 1.Ziffer einsin einem industriellen Verfahren gemäß Abs. 3 Z 1 beandelt wurde und zum ersten Mal in Verkehr gesetzt wird oderin einem industriellen Verfahren gemäß Absatz 3, Ziffer eins, beandelt wurde und zum ersten Mal in Verkehr gesetzt wird oder
    2. 2.Ziffer 2durch einen gewerblichen Verwender vor Ort gemäß Abs. 3 Z 2 wiederbehandelt wurde,durch einen gewerblichen Verwender vor Ort gemäß Absatz 3, Ziffer 2, wiederbehandelt wurde,
    jedoch für den gewerblichen und industriellen Gebrauch [(zB Eisenbahn, Stromtransport, Telekommunikation, zur Einzäunung sowie in Häfen und Wasserwegen) sowie für landwirtschaftliche Zwecke (zB Baumstützen)], verwendet werden, sofern dieser Gebrauch nicht gemäß Abs. 9 verboten ist. Gleiches gilt auch für Fertigwaren, die teilweise oder gänzlich aus Holz bestehen.jedoch für den gewerblichen und industriellen Gebrauch [(zB Eisenbahn, Stromtransport, Telekommunikation, zur Einzäunung sowie in Häfen und Wasserwegen) sowie für landwirtschaftliche Zwecke (zB Baumstützen)], verwendet werden, sofern dieser Gebrauch nicht gemäß Absatz 9, verboten ist. Gleiches gilt auch für Fertigwaren, die teilweise oder gänzlich aus Holz bestehen.
  8. (8)Absatz 8,Abweichend von Abs. 6 darf vor dem 30. März 1999 behandeltes Holz zur Wiederverwendung ausschließlich nur für einen gewerblichindustriellen Gebrauch abgegeben werden, sofern dieser Gebrauch nicht gemäß Abs. 9 verboten ist; diesfalls ist dem Abnehmer bei der Abgabe ein Informationsblatt mit folgendem Inhalt zu übergeben:Abweichend von Absatz 6, darf vor dem 30. März 1999 behandeltes Holz zur Wiederverwendung ausschließlich nur für einen gewerblichindustriellen Gebrauch abgegeben werden, sofern dieser Gebrauch nicht gemäß Absatz 9, verboten ist; diesfalls ist dem Abnehmer bei der Abgabe ein Informationsblatt mit folgendem Inhalt zu übergeben:
    1. 1.Ziffer einsDie ausdrückliche Anführung, dass es sich bei dem abgegebenen Produkt um Gebrauchtholz handelt,
    2. 2.Ziffer 2dieses Produkt mit gesundheitsgefährlichem Kreosot behandelt worden ist und
    3. 3.Ziffer 3die ausdrückliche Anführung der Verwendungsverbote des Abs. 9.die ausdrückliche Anführung der Verwendungsverbote des Absatz 9,
    Gleiches gilt auch für solche Fertigwaren, die teilweise oder gänzlich aus Holz bestehen.
  9. (9)Absatz 9,Für das nach den Abs. 7 und 8 zulässigerweise behandelte oder wiederbehandelte Holz ist der gewerblich-industrielle Gebrauch jedoch in folgenden Anwendungen verboten:Für das nach den Absatz 7 und 8 zulässigerweise behandelte oder wiederbehandelte Holz ist der gewerblich-industrielle Gebrauch jedoch in folgenden Anwendungen verboten:
    1. 1.Ziffer einsinnerhalb von Gebäuden, unabhängig von der Zweckbestimmung dieser Gebäude;
    2. 2.Ziffer 2für die Anfertigung, Verwendung und Wiederaufbereitung von Behältern für lebende Pflanzen, Verpackungen, die mit Roh-, Zwischen- und/oder Enderzeugnissen für die menschliche und/oder tierische Ernährung in Berührung kommen, sowie anderem Material, das die vorgenannten Erzeugnisse kontaminieren kann;
    3. 3.Ziffer 3auf Spielplätzen und anderen Orten im Freien (zB in Parkanlagen oder in Gärten), die der Freizeitgestaltung und der Erholung dienen, bei denen die Gefahr besteht, dass das Holz mit der Haut in Berührung kommt;
    4. 4.Ziffer 4bei Spielzeugen;
    5. 5.Ziffer 5zur Anfertigung von Gartenmobiliar (zB Picknicktischen).
    Gleiches gilt auch für solche Fertigwaren, die teilweise oder gänzlich aus Holz bestehen.
§ 17 ChemVerbotsV 2003 seit 13.07.2018 weggefallen.

Stand vor dem 13.07.2018

In Kraft vom 26.05.2007 bis 13.07.2018
  1. (1)Absatz eins,Kreosot im Sinne dieser Verordnung sind folgende Stoffe:
    1. 1.Ziffer einsKreosot, EINECS-Nr. 232-287-5, CAS-Nr. 8001-58-9,
    2. 2.Ziffer 2Kreosotöl, EINECS-Nr. 263-047-8, CAS-Nr. 61789-28-4,
    3. 3.Ziffer 3Destillate (Kohlenteer), Naphthalinöl, EINECS-Nr. 283-484-8, CAS-Nr. 84650-04-4,
    4. 4.Ziffer 4Kreosotöl, Acenaphthenfraktion, EINECS-Nr. 292-605-3, CAS-Nr. 90640-84-9,
    5. 5.Ziffer 5höhersiedende Destillate (Kohlenteer), EINECS-Nr. 266-026-1, CAS-Nr. 65996-91-0,
    6. 6.Ziffer 6Anthracenöl, EINECS-Nr. 292-602-7, CAS-Nr. 90640-80-5,
    7. 7.Ziffer 7Teersäuren, Kohle, roh, EINECS-Nr. 266-019-3, CAS-Nr. 65996-85-2,
    8. 8.Ziffer 8Kreosot, Holz, EINECS-Nr. 232-419-1, CAS-Nr. 8021-39-4, oder
    9. 9.Ziffer 9Niedrigtemperatur-Kohleteeralkalin, Extraktrückstände, EINECS-Nr. 310-191-5, CAS-Nr. 122384-78-5.
  2. (2)Absatz 2,Stoffe und Zubereitungen, die Kreosot gemäß Abs. 1 enthalten, dürfen nicht zur Behandlung von Holz hergestellt, in Verkehr gesetzt und verwendet werden.Stoffe und Zubereitungen, die Kreosot gemäß Absatz eins, enthalten, dürfen nicht zur Behandlung von Holz hergestellt, in Verkehr gesetzt und verwendet werden.
  3. (3)Absatz 3,Abweichend von Abs. 2 dürfen kreosothältige Stoffe und Zubereitungen unter den Voraussetzungen des Abs. 4 in folgenden Fällen der Holzbehandlung verwendet werden:Abweichend von Absatz 2, dürfen kreosothältige Stoffe und Zubereitungen unter den Voraussetzungen des Absatz 4, in folgenden Fällen der Holzbehandlung verwendet werden:
    1. 1.Ziffer einsin industriellen Verfahren zur Behandlung von Holz und
    2. 2.Ziffer 2zur Wiederbehandlung vor Ort, jedoch nur dann, wenn die Wiederbehandlung von einem gewerblichen Verwender und unter Einhaltung der einschlägigen arbeitnehmerschutzrechtlichen Vorschriften durchgeführt wird,
    und sofern der Einsatzbereich gemäß Abs. 9 nicht verboten ist.und sofern der Einsatzbereich gemäß Absatz 9, nicht verboten ist.
  4. (4)Absatz 4,Bei den zulässigen Anwendungen des Abs. 3 Z 1 und 2 dürfen nur solche kreosothältigen Stoffe und Zubereitungen verwendet werden, bei denen die KonzentrationBei den zulässigen Anwendungen des Absatz 3, Ziffer eins und 2 dürfen nur solche kreosothältigen Stoffe und Zubereitungen verwendet werden, bei denen die Konzentration
    1. 1.Ziffer einssowohl an Benzo[a]pyren weniger als 0,005 Masseprozent
    2. 2.Ziffer 2als auch an wasserlöslichen Phenolen weniger als 3 Masseprozent
    beträgt.
  5. (5)Absatz 5,Kreosothältige Stoffe und Zubereitungen gemäß Abs. 4 dürfen zu den in Abs. 3 Z 1 und 2 genannten Zwecken in Verpackungen mit einem Fassungsvermögen von mindestens 20 Litern nur an gewerbliche oder industrielle Verwender gemäß Abs. 3 Z 1 und 2 in Verkehr gesetzt werden; die Verpackung solcher Stoffe und Zubereitungen muss deutlich lesbar und dauerhaft mit der folgenden Aufschrift gekennzeichnet sein: „Verwendung nur in Industrieanlagen und zu gewerblichen Zwecken“. Kennzeichnungsbestimmungen nach anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt. Die Abgabe solcher Stoffe und Zubereitungen an nicht gewerbliche Verbraucher ist verboten.Kreosothältige Stoffe und Zubereitungen gemäß Absatz 4, dürfen zu den in Absatz 3, Ziffer eins und 2 genannten Zwecken in Verpackungen mit einem Fassungsvermögen von mindestens 20 Litern nur an gewerbliche oder industrielle Verwender gemäß Absatz 3, Ziffer eins und 2 in Verkehr gesetzt werden; die Verpackung solcher Stoffe und Zubereitungen muss deutlich lesbar und dauerhaft mit der folgenden Aufschrift gekennzeichnet sein: „Verwendung nur in Industrieanlagen und zu gewerblichen Zwecken“. Kennzeichnungsbestimmungen nach anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt. Die Abgabe solcher Stoffe und Zubereitungen an nicht gewerbliche Verbraucher ist verboten.
  6. (6)Absatz 6,Mit Stoffen oder Zubereitungen gemäß Abs. 2 behandeltes Holz – unabhängig davon, ob es neu oder gebraucht ist – darf nicht in Verkehr gesetzt und nach Österreich verbracht werden; Gleiches gilt auch für solche Fertigwaren, die teilweise oder gänzlich aus Holz (zB Bahnschwellen, Leitungsmasten oder Pfähle) bestehen.Mit Stoffen oder Zubereitungen gemäß Absatz 2, behandeltes Holz – unabhängig davon, ob es neu oder gebraucht ist – darf nicht in Verkehr gesetzt und nach Österreich verbracht werden; Gleiches gilt auch für solche Fertigwaren, die teilweise oder gänzlich aus Holz (zB Bahnschwellen, Leitungsmasten oder Pfähle) bestehen.
  7. (7)Absatz 7,Abweichend von Abs. 6 darf Holz, das entwederAbweichend von Absatz 6, darf Holz, das entweder
    1. 1.Ziffer einsin einem industriellen Verfahren gemäß Abs. 3 Z 1 beandelt wurde und zum ersten Mal in Verkehr gesetzt wird oderin einem industriellen Verfahren gemäß Absatz 3, Ziffer eins, beandelt wurde und zum ersten Mal in Verkehr gesetzt wird oder
    2. 2.Ziffer 2durch einen gewerblichen Verwender vor Ort gemäß Abs. 3 Z 2 wiederbehandelt wurde,durch einen gewerblichen Verwender vor Ort gemäß Absatz 3, Ziffer 2, wiederbehandelt wurde,
    jedoch für den gewerblichen und industriellen Gebrauch [(zB Eisenbahn, Stromtransport, Telekommunikation, zur Einzäunung sowie in Häfen und Wasserwegen) sowie für landwirtschaftliche Zwecke (zB Baumstützen)], verwendet werden, sofern dieser Gebrauch nicht gemäß Abs. 9 verboten ist. Gleiches gilt auch für Fertigwaren, die teilweise oder gänzlich aus Holz bestehen.jedoch für den gewerblichen und industriellen Gebrauch [(zB Eisenbahn, Stromtransport, Telekommunikation, zur Einzäunung sowie in Häfen und Wasserwegen) sowie für landwirtschaftliche Zwecke (zB Baumstützen)], verwendet werden, sofern dieser Gebrauch nicht gemäß Absatz 9, verboten ist. Gleiches gilt auch für Fertigwaren, die teilweise oder gänzlich aus Holz bestehen.
  8. (8)Absatz 8,Abweichend von Abs. 6 darf vor dem 30. März 1999 behandeltes Holz zur Wiederverwendung ausschließlich nur für einen gewerblichindustriellen Gebrauch abgegeben werden, sofern dieser Gebrauch nicht gemäß Abs. 9 verboten ist; diesfalls ist dem Abnehmer bei der Abgabe ein Informationsblatt mit folgendem Inhalt zu übergeben:Abweichend von Absatz 6, darf vor dem 30. März 1999 behandeltes Holz zur Wiederverwendung ausschließlich nur für einen gewerblichindustriellen Gebrauch abgegeben werden, sofern dieser Gebrauch nicht gemäß Absatz 9, verboten ist; diesfalls ist dem Abnehmer bei der Abgabe ein Informationsblatt mit folgendem Inhalt zu übergeben:
    1. 1.Ziffer einsDie ausdrückliche Anführung, dass es sich bei dem abgegebenen Produkt um Gebrauchtholz handelt,
    2. 2.Ziffer 2dieses Produkt mit gesundheitsgefährlichem Kreosot behandelt worden ist und
    3. 3.Ziffer 3die ausdrückliche Anführung der Verwendungsverbote des Abs. 9.die ausdrückliche Anführung der Verwendungsverbote des Absatz 9,
    Gleiches gilt auch für solche Fertigwaren, die teilweise oder gänzlich aus Holz bestehen.
  9. (9)Absatz 9,Für das nach den Abs. 7 und 8 zulässigerweise behandelte oder wiederbehandelte Holz ist der gewerblich-industrielle Gebrauch jedoch in folgenden Anwendungen verboten:Für das nach den Absatz 7 und 8 zulässigerweise behandelte oder wiederbehandelte Holz ist der gewerblich-industrielle Gebrauch jedoch in folgenden Anwendungen verboten:
    1. 1.Ziffer einsinnerhalb von Gebäuden, unabhängig von der Zweckbestimmung dieser Gebäude;
    2. 2.Ziffer 2für die Anfertigung, Verwendung und Wiederaufbereitung von Behältern für lebende Pflanzen, Verpackungen, die mit Roh-, Zwischen- und/oder Enderzeugnissen für die menschliche und/oder tierische Ernährung in Berührung kommen, sowie anderem Material, das die vorgenannten Erzeugnisse kontaminieren kann;
    3. 3.Ziffer 3auf Spielplätzen und anderen Orten im Freien (zB in Parkanlagen oder in Gärten), die der Freizeitgestaltung und der Erholung dienen, bei denen die Gefahr besteht, dass das Holz mit der Haut in Berührung kommt;
    4. 4.Ziffer 4bei Spielzeugen;
    5. 5.Ziffer 5zur Anfertigung von Gartenmobiliar (zB Picknicktischen).
    Gleiches gilt auch für solche Fertigwaren, die teilweise oder gänzlich aus Holz bestehen.
§ 17 ChemVerbotsV 2003 seit 13.07.2018 weggefallen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten