§ 18b ChemVerbotsV 2003 (weggefallen)

Chemikalien-Verbotsverordnung 2003

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 14.07.2018 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Das Inverkehrsetzen von Quecksilber (CAS-Nr. 7439-97-6) in
    1. 1.Ziffer einsFieberthermometern und
    2. 2.Ziffer 2anderen zum Verkauf an die breite Öffentlichkeit bestimmten Messinstrumenten (zB Manometer, Barometer, Sphygmomanometer, andere Thermometer als Fieberthermometer)
    ist verboten.
  2. (2)Absatz 2,Das Verbot des Inverkehrsetzens gemäß Abs. 1 gilt jedoch nichtDas Verbot des Inverkehrsetzens gemäß Absatz eins, gilt jedoch nicht
    1. 1.Ziffer einsfür Messinstrumente gemäß Abs. 1 Z 2 (einschließlich Barometern), die am 3. Oktober 2007 älter als 50 Jahre waren, undfür Messinstrumente gemäß Absatz eins, Ziffer 2, (einschließlich Barometern), die am 3. Oktober 2007 älter als 50 Jahre waren, und
    2. 2.Ziffer 2bis zum 3. Oktober 2009 für Barometer, die nicht unter Z 1 fallen.bis zum 3. Oktober 2009 für Barometer, die nicht unter Ziffer eins, fallen.
  3. (3)Absatz 3,Die Verbote und Beschränkungen der Abs. 1 und 2 gelten nicht für jene quecksilberhaltigen Geräte, die entweder bereits in Verwendung sind oder als gebraucht verkauft werden.Die Verbote und Beschränkungen der Absatz eins und 2 gelten nicht für jene quecksilberhaltigen Geräte, die entweder bereits in Verwendung sind oder als gebraucht verkauft werden.
§ 18b ChemVerbotsV 2003 seit 13.07.2018 weggefallen.

Stand vor dem 13.07.2018

In Kraft vom 03.04.2009 bis 13.07.2018
  1. (1)Absatz eins,Das Inverkehrsetzen von Quecksilber (CAS-Nr. 7439-97-6) in
    1. 1.Ziffer einsFieberthermometern und
    2. 2.Ziffer 2anderen zum Verkauf an die breite Öffentlichkeit bestimmten Messinstrumenten (zB Manometer, Barometer, Sphygmomanometer, andere Thermometer als Fieberthermometer)
    ist verboten.
  2. (2)Absatz 2,Das Verbot des Inverkehrsetzens gemäß Abs. 1 gilt jedoch nichtDas Verbot des Inverkehrsetzens gemäß Absatz eins, gilt jedoch nicht
    1. 1.Ziffer einsfür Messinstrumente gemäß Abs. 1 Z 2 (einschließlich Barometern), die am 3. Oktober 2007 älter als 50 Jahre waren, undfür Messinstrumente gemäß Absatz eins, Ziffer 2, (einschließlich Barometern), die am 3. Oktober 2007 älter als 50 Jahre waren, und
    2. 2.Ziffer 2bis zum 3. Oktober 2009 für Barometer, die nicht unter Z 1 fallen.bis zum 3. Oktober 2009 für Barometer, die nicht unter Ziffer eins, fallen.
  3. (3)Absatz 3,Die Verbote und Beschränkungen der Abs. 1 und 2 gelten nicht für jene quecksilberhaltigen Geräte, die entweder bereits in Verwendung sind oder als gebraucht verkauft werden.Die Verbote und Beschränkungen der Absatz eins und 2 gelten nicht für jene quecksilberhaltigen Geräte, die entweder bereits in Verwendung sind oder als gebraucht verkauft werden.
§ 18b ChemVerbotsV 2003 seit 13.07.2018 weggefallen.

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